Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 02.05.1961 – 2 StR 376/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_376/61
ImNanmen de s Volkes In der Strafsache
gegen
den Schreiner Bernd MED zus BB, zeboren am © WED EB in Bei;
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der ?, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2%. August 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesricnhter Meyer als beisitzende Richter,
Gberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Mai 1961 in den Fällen > (1a) und Brüder Bra (14)
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ües Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen; Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden: 1.) des vollendeten Verbrechens nach § 176 bs. 1 Wr. 3 StGB in zwei Fällen, je in Tateinheit wit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB, 2.) des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. I Nr. 3 StGB in zwei Fällen, je in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB und 3.) des Vergehens nach § 1§ 3 StGB in zwei Fällen. Es hat ihn zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie dringt nur insoweit durch, als die Strafkamner in den beiden Fällen des vollendeten Verbrecherr nach § 176 Abs. 1 Nr. 53 StGB im Verhalten des Angcklagten auch ein uit jenen Verbrechen in Tateinheit stehendes Vergehen nach § 1§ 3 StGB gefunden hat, An sich können beide Streftatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht werden; nämlich dann, wenn der Täter, der sich einen Kinde öffentlich mit dem Willen zeigt, dieses zum geflissentlichen: Anschauen seines entblößten Geschlechtsteiles und damit zu einer unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu veranlassen, gleichzeitig damit ein öffentliches Ärgernis gibt und sich dessen bewußt ist (BGH NJW 1953, 710 Nr. 16).
In den beiden Fällen IB una Gebrüder Br» ergaben die tatrichterlichen Feststellungen, daß das sckhamverletzende Treiben des Angeklagten (Entblößen des Geschlechtsteiles und Onanieren) trotz der Öffentlichkeit des Ortes jeweils nur von diesen Kindern beobachtet worden ist, daß sie aber kein Ärgernis daran genommen haben; denn sie haben dem Treiben des Angeilagten zugesehen. Dietmar LEW lief erst davon, als der
Angeklagte ihn aufgefordert hatte, ebenfalls die Hose
zu öffnen und seinen Geschlechtsteil herauszunehmen.
Die Gebrüder Bra kamen der gleichen Aufforderung
des Angeklagten ebenfalls nicht nach, schauten seinen Treiben aber zu, ohne davonzulaufen. Für den Tatbestand des § 1§ 3 StGB reicht es nicht aus, daß die Handlung des Täters geeignet ist, ‚Ärgernis zu erregen, vielmehr muß im kinzelfalle mindestens eine Person erznstlich Ärgernis an ihr genommen haben. Das ist nicht der Fall, wenn der Beschauer dem Treiben aus Neugier zuschaut oder wenn er das Schamlose des Treibens nicht begreift:
In den Fällen des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB liefen die Kinder sofort davon, als der Angeklagte sich ihnen mit entblößtem Geschlechtsteil zeigte. Ersichtlich hat die Strafk--.imer daraus geschlossen, daß sie am Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen haben. Daß der Angeklagte sich dessen bewußt war, sein Verhalten sei geeignet, öffentliches Ärgernis zu erregen, wird im Urteil für die Fälle 2 a und b (Entblößung vor Frauen) ausdrücklich hervorgehoben. Da er sich in Gegenwart der Kinder in gleicher Weise verhielt, ist dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen, daß er in diesen Fällen jenes Bewußtsein ebenfalls hatte.
In allen vier Fällen ging der Angeklagte darauf aus, die Kinder zum geflissentlichen.. Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils und des Onanierens zu bestimmen, in den Fällen IC und Gebrüder Bre® nit Erfolg. Däs Landgericht hat ihn deshalb zutreffend wegen vollendeten und versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. I Nr. 3 StGB verurteilt.
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In den Fällen Geschwister IP uni Gchrüder Er nat der Angeklagte durch dieselbe Handlung jeweils zwei Kinder zur geflissentlichen Betrachtung des Onanierens zu bestimmen versucht oder bestimnt. Die Strafdrohung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.dient dem Schutze der geschlechtlichen Unversehrheit von Kindern als Einzelpersonen. Richtet sich die Handlung gleichzeitig gegen mehrere “Xinder, so liegen so viel tateinheitlich zusammentreffende Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, als Kinder verletzt werden. Das Landgericht hätte den Angeklagten deshalb im Falle Gebrüder Dre wegen zwei tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und im Falle der Geschwister JMD wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Versuche dieses Verbrechens verurteilen müssen. Die Annahme nur eines solchen - einmal vollendeten, das andere lal versuchten - Verbrechens beschwert den Angeklagten indessen nicht.
aus beseitigt werden. Jedoch zwingt der Wegfall dieser strafrechtlichen Würdigung dazu, in diesen Fällen den
Strafausspruch aufzuheben und deshalb auch den Gesamtstrafausspruch.
Baldus Busch Dotterweich
Scharpenseel Meyer