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BGH Entscheidung vom 28.04.1961 – 4 StR 83/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_83/61 2154 026

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rohproduktenhändler arl > (REED aus Ei: dort geboren an &. > ED.

wegen Begünstigung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichthofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, sundesrichter Arumme Bundesrichter Lr.Sauer Bundesrichter Profi.Lr.Lang-iHinrichsen Bundesrichter 5Börtzler als beisitzende Richter, üÜberstaatsanwalt als Vertreter aer Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31.August 1960, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Straikammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung von zwei weiteren Schuldvorwürfen, wegen Begünstigung in drei Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muß Erfolg haben.

I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet;

ber Argeklagte betreibt seit dem Jahre 1951 eine Schrottgroßhandlung. Am 10.9.1955 wurde er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Einen Teil der Strafe hat er verbüßt, die keststrafe von 16 Monaten'wurde bis zum 13.8.1961 zur Bewährung ausgesetzt. In der Strafanstalt in AB hatte er den Schriftsetzer Ernst Ba kennengelernt. Dieser verübte in der Zeit von ärz bis August 1959, zum großen Teil zusammen mit dem Ofensetzer Dieter KB: zanlreiche Schaufenstereinbruchsdiebstähle in verschiedenen Städten von Nordrhein-Westfalen. Beide wurden deshalb wegen fortgesetzten schweren Diebstanls rechtskräitig zu Zuchthausstraien verurteilt.

1. Im März 1959 suchten Beb und KB nach Begehung eines Einbruchsdiebstanls den Angeklagten BED in seinem Gescnäit auf,um ihn als Abnehmer für das schon gestohlene Diebesgut und für die Beute aus den von ihnen geplanten zukünftigen Liebstählen zu gewinnen. Sie boten

ihm ein gestohlenes Fernglas zum Kauf an. BEMEEB erkannte die Herkunft dieses Gegenstandes und lehnte den Kauf ab, während sein bei ihm beschäftigter, inzwischen verstorbener Schwiegersohn WB ias Glas für 20 DM erwarb. DEM sagte darauf zu Beil und KB, sie solı- ten am 27. März 1959 wieder kommen. "Er werde sie dann mit einem Mann bekannt machen, der ihnen alles abkaufen werde, was sie an Diebesgut brächten."

Nachdem BaB und KB eine Vioche ‚später bei mehreren Einbrüchen Lebensmittel unä Lederwaren erbeutet hatten, suchten sie gegen B Uhr morgens den Schrottplatz von BED auf, vioo sie diesen und einen ihnen bisher unbekannten Mann - den inzwischen verstorbenen Kentner Fritz VD - antrafen. BEE erklärte, das sei "Fritz", mit dem BaiiB offen über alles sprechen könne. Bei verhandelte daraufhin nit VD in einem anderen Raum des BEMEB' schen Hauses über den Ankauf der Diebesbeute. VB kaufte ihm einen großen Teil ab und erklärte sich bereit, ihm auch in der Folgezeit gestohlene Sachen abzunehmen (Fall 5 und 6 der Anklage).

2. Einige Tage darauf erbeuteten Beiiib uni <i> bei einem Einbruch in ein Schmuckwarengeschäft eine größere Menge Schmuck, darunter sechs wertvolle Ringe. Da VD >ei ihrem Besuch auf dem Schrottplatz nicht erschien, fanä sich BED selbst auf Bitten von Bei bereit, einen dieser Ringe mit 40 DM zu beleihen. Später zahlte Ba ihm das Darlehen gegen Rückgabe des Ringes zurück, den er nunmehr VD übergab, welcher ihm auch den übrigen gestohlenen Schmuck abgenommen hatte (Fall 9 der Anklage).

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3, Von den bald darauf aus einem Lederwarengeschäft gestohlenen Sachen kaufte Bm den Bei eine Sügelnappe für 20 DM und eine Lamenhandtasche zum gleichen Preise ab. Ihm war die Herkunft dieser Gegenstände bekannt (Fall 13 der Anklage).

4. Nachdem Beil und <EED in der Nacht zum 26. April 1959 in dem Pelzwarengeschäft Le ir <reiiD einen wertvollen Persianermantel und eine Pelzjacke gestonlen hatten, fuhren sie am nächsten Morgen, einem Sonntag, wiederum zum Schrottplatz von Bw, den sie dort allein antrafen. Er war über den Zweck ihres Besuches, Liebesgut en VE zu veräußern, unterrichtet. Da VB noch nicht erschienen war und weitere Personen auf dem Schrottplatz anwesend waren, schickte er die beiden Diebe in einen Stall, um dort auf VW zu warten. Als dieser erschien, kaufte er die beiden Pelze für 600 - 700 DM (Fall 19 der Anklage).

5. Als VB Ffingsten 1959 verreist wer, kaufte BEE sen Be die Liebesbeute aus dem in der Nacht zuvor verübten Einbruch ab. Er gab inm für zwei Ringe, eine Kette und zwei Armreifen im Werte von mehr als 1000 DN nur 150 LM. Daß es sich um gestohlene Sachen handelte, wußte er (Fall 26 der Anklage).

II. Das Urteii muß schon wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben werden, so daß auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.

I. DW hat Sie ihm vorgevorfenen Straftaten be-

stritten. Er will Ba und KM stets verboten haben, viebesgut auf dem Schrottplatz oder in seinem Haus abzu-

stellen, und Ba auch wiederholt dabei gesugt haben,

er werde ihn sonst mit dem Hunde vom Hofe hetzen. Daß DB einmal damit gedroht hat, konnte ihm nicht widerlegt werden, weil selbst Ba@lB bekundet hat, es sei möglich, daß EEB etwas derartiges einmal gesagt habe.

Dennoch ist das Landgericht auf Grund der übrigen Bekundungen des Mitangeklagten BeiB, im Falle 19 auch derjenigen des KB von dem strafbaren Verhalten des Angeklagten BB in üen festgestellten Umfang überzeugt. Die im Urteil im einzelnen dargelegte Beweiswürdigung enthält aber verschiedene Widersprüche und Lücken, worauf die Revision mit Recht hinweist.

a) Soweit Ba den Angeklagten BEE vei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren mehr belastet hat als in der Hauptverhandlung, hat die Strafkammer die Angaben vor der Kriminalpolizei für glaubwürdiger erachtet, weil Ba den Angeklagten nach ihrer Annahme in der Hauptverhandälung schonen wollte.Er habe, so führt das Urteil zum Fall 15 aus, vor der Polizei ein umfassendes Geständnis abgelegt, "dessen Richtigkeit bis in alle Einzelheiten aufgeklärt sei und das von

dem iunsche getragen sei, alle von ihm begangenen Straftaten offen darzulegen und damit einen Schlußstrich unter sein bisheriges Leben zu ziehen." Dafür, daß innerhalb dieser Aussagen gerade die BB petreffenden Erklärungen unrichtig sein sollen, ergäben sich keine Anhaltspunkte.

Der Annahme, daß das polizeiliche Geständnis Begiii> bis in alle Einzelheiten als richtig aufgeklärt sei, widerspricht indes die in den übrigen Urteilsgründen zum Falle 9

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nitgeteilte Tatsache, daß Ba@HB bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, er habe BB einen

aus dem Schmuckgeschäft Leib gestohlenen Ring verxauft, während er in der Hauptverhandlung zuerst behauptete, er habe ihm den Ring für 40 Düä verpfändet, und schließlich auch diese Angabe weiter dahin eingeschränkt hat, es sei auch möglich, daß er den Ring nur angeboten nabe, ohne daß EEEEEB ihn angenommen habe. Welche von den drei verschiedenen Darstellungen richtig ist, hat

das Lanägericht keineswegs aufgeklärt, sondern es hat lediglich die mit dem - vermeintlich völlig zlaubwürdi-

gen -— polizeilichen Geständnis gerade im Widerspruch stehende erste Angabe in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt, ohne darzulegen, warum es ihr dennoch gegenüber der polizeilichen Einlassung den Vorzug gibt.

Der erörterte Mangel beeinträchtigt zugleich die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Falle 13.

b) Auch im Falle 26 betreffend den Ankauf von Schmuck durch den Angeklagten BED ist das Landgericht von der diesen belastenden polizeilichen Aussage Bag ausgegangen, während es dessen Bekundung in der Hauptverhandlung, er habe hier BB nit seinem Schwiegersonn YB-GEB 'verwechseit", für unglaubwürdig erklärt. Dazu führt es aus, es käme, da Bag sowonl den Angeklagten als auch dessen Schwiegersohn gekannt habe, nur "eine Verwechslung" bei der polizeilichen Vernehmung "durch Versprechen oder ein lörfehler des Äriminalbeamten" in Betracht. £ine derartige Annahme werde jedoch daäurcn ausgeschlossen, daß Barätke bereits zu Beginn seiner Vernenmung in der Hauptverhandlung darauf hinwies, daß er bei seiner polizeilichen Vernehmung BED als Abnehmer des Diebesguts bezeichnet habe, und daß in dieser Vernehmung

wenige Sätze später ausdrücklich von dem Schwiegersohn des Angexlagten die Rede ist. Mit der naheliegenden Möglichkeit, daß Ba sich bei der Fülle der von

ihm ausgeführten Diebstähle, deren Beute er auch bei zahlreichen anderen Hehlern abgesetzt hat, bei der polizeilichen Vernehmung einfach darüber geirrt hat, wem

er gerade diesen Schmuck verkauft hat, und erst infolge weiteren Nachdenkens den wahren Sachverhalt in sein Gedächtnis zurückrufen konnte, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Ein solcher Irrtum setzt eine ' Personenverwechslung nicht voraus, sondern nur eine Verwechslung der den als Hehler in Betracht kommenden bekannten Personen übergebenen Gegenstände. Da den Urteils-Sründen nicht zu entnehmen ist, ob das Landgericht auch an diese Möglichkeit gedacht hat, läßt sich nicht ausschließen, daß eine nicht erschöpfende Würdigung und damit ein rechtlicher Mangel in der Beweiswürdigung gegeben ist.

Entsprechendes gilt für die Beweiswürdigung im Falle 13, in dem sich Ba ebenfalls auf "eine Verwechs-

lung BB nit seinem Schwiegersonn VB" berufen hat.

ec) Im Falle 19 stützt die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Aussage des Mitangeklagten KB; BEE habe ihn und Bed mit den bei IB in Kr@WB zgestohlenen Pelzen wegen der Anwesenheit von Kundschaft auf dem Schrottplatz am Morgen des 26.4.1959 in einen Stall geschickt, um dort auf V@@- GEW zu warten. Sie hält diese Bekundung Kl, die mit denen BoD in der Hauptverhandlung und vor der Polizei in Widerspruch steht, besonders deshalb für glaub-

haft, weil sie mit seinen Angaben vor der Polizei übereinstimmt; diese seien aus demselben Grunde wie die polizeilichen Bekundungen BalB glaubwürdig; denn auch hier handele es sich um einen Teil eines umfassenden Geständnisses des früheren Mitangeklagten xD (v1 12).

Abgesehen davon, daß in diesem Fall die gegenteilige Aussage BalB die innere Wahrscheinlichkeit für sich hat, weil sich der Vorfall an einem Sonntagvormittag auf dem Schrottplatz abgespielt haben soll, hat das Landgericht auch vondis Hk... die Möglichlieit eines Erinnerungsfehlers des KW bei der polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung nicht in Erwägung: gezogen. Las wäre aber angesichts der besonderen, von Be@ilD una der Zeugin VB bestätigten, Umstände desnalb notwendig gewesen, weil das Lanägericht in den Fällen 14 und 20 Ger Anklage irrtümliche Angaben Kun bei seiner polizeilichen Vernehmung über BeiiB als Verwahrer oder Abnehmer der Liepesbeute für möglich hält und BED deshalb insoweit freigesprochen hat. Überdies läßt sich die verschiedene Würdigung der als gleich glaubwürdig bezeichneten Angaben Ba@iiib und <iiie vei ihren polizeilichen Gestänänissen schwerlich miteinaen-Ger vereinbaren,

Da hiernach nicht auszuschließen ist, daß äie Beweiswürdigung im ganzen von der möglicherweise auf kechtsirrtum beruhenden Beurteilung der objektiven Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeugen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann, muß das angefochtene Urteil auf die sachlichrechtliche Rüge nin, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, in vollem Umfang aufgehoben vejen.

2, Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht nunmehr Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte nicht wegen der vor Begehung der Diebstähle erteilten Zusage, einen ständigen Abnehmer der künftigen Diebesbeute zu vermitteln (UA 3, 16), gemäß § 257 Abs. 3 StGB wegen Beihilfe zu den späteren Diebstählen zu bestrafen ist (BGHSt 11, 316). Auch käme eine Beihilfe nach $_ 49 StGB in Betracht, wenn der Entschluß der Diebe, bestimmte Diebstähle auszuführen, durch diese Zusage gefördert worden sein sollte. Es ist ferner möglich, daß der Angeklagte dadurch, daß er VB als ständigen Abnehmer des Liebesguts besorgte, diesen zugleich zur Hehlerei angestiftet oder ihm Beihilfe zu dieser Straftat geleistet hat,

Im Falle 9 wird die Strafkammer, falls sie wieder für erwiesen erachten sollte, daß BED den gestohlenen Ring mit 40 TM beliehen hat, näher darlegen müssen, worin sie die Sicherung der Vorteile des Einbruchdiebstahls sieht. Die Absicht des Begünstigers muß darauf gerichtet sein, dem Täter die Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten zu sichern (BGH NJW 1958, 1244 Nr. 15).

Schließlich wird der Tatrichter die Möglichkeit eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten im Hinblick darauf erneut zu erwägen haben, daß Bel den Dieben von vornherein versprochen hat, ihnen einen ständigen Abnehmer für alles zu verschaffen, was sie an Diebesbeute brächten, und ihnen sodann auch bei den eingelnen Gelegenheiten beim Absatz der gestohlenen Sachen auf seinem Grundstück behilflich war. Hehlereihandlungen BED wären, soweit sie in der Form des Ansichbringens begangen worden sind, allerdings naturgemäß von diesem Vorsatz nicht mitumfaßt.

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Bei der neuen Strafzumessung ist das Landgericht gemäß § 358 Abs. 2 StPO nur an die bisher verhängte Gesamt-

strafe gebunden, nicht auch an die Höhe der bisherigen Einzelstrafen.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Rotberg Krumse Sauer

Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg