Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 31.08.1959 – 4 StR 468/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: nein St6B § 42 v Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf durch den Strafrichter nur dam wegen Gefährlichkeit im Zeitpunk“ vorzeitiger Entlassung aus der Sirafheft angeordnet werden, wenn der Eintritt von Ereignissen, die eine frühere Beendigung der Strafhaft zur Folge haben, auf Grund bestimmier Tatsachen nahe liegt.
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Nachschlagewerk: ja 2 28 R) 0 1 /
Antliche Sammlung: nein
St6B § 42 v
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf durch den Strafrichter nur dam wegen Gefährlichkeit im Zeitpunk“ vorzeitiger Entlassung aus der Sirafheft angeordnet werden, wenn der Eintritt von Ereignissen, die eine frühere Beendigung der Strafhaft zur Folge haben, auf Grund bestimmier Tatsachen nahe liegt.
BGH, Urt, v. 1%. November 1959 - 4 StR 468/59 LG Detmold
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In der Strafsache : gegen den Hilfsarbeiter Heinrich : sus To - EB, geboren au WB in Sc , 2.2t. in Straf-
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wegen Mordes
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nat der 4. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.,Dr. larg-Binrichsen
Bundesrichier Dr. Fiitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt MB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der BED bo: Ger York:
Justizangesteliter als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmolä vom 31. August 1959 aufgenoben.
Der Antrag auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegsanstalt wird abgelehnt.
Die infolge der Revision der Staatsanwaltschaft enistandenen Verfahrenskostien und die dem Angeklagten infolge dieser Revision erwacksenen notwendigen Aus- „agen haS Gie Landeskasse zu Tragen.
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Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in Deimcsld vom 21. Oktober 1958 wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Des Schwurgericht hat ihn für schuldig befunden, im Zustande der verminderten Zurechnungs-- fähigkeit heimtückisch und aus riedrigen Beweggründen seine Ehefrau vorsätzlich getötet zu haben. Die Frage, ct der Angeklagte in einer Heil- cder Pflegeanstalt unterzubringen sei, hatte das Schwurgericht in seinem Trteil nicht erwogon. obwchi die Staatsanwaltschaft am Schluß der Hauptverhandlung beantragt natte, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil-- oder Pilegeanstalt anzuordnen. Der Senat hat daher in seinen Urteil vom 24. Aprii 1959 auf die Revision der Siaaisannaltschafi gegen das Urteil des Schwurgerichts die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt an die Strafkemmer des Landgerichts in Detmold zurückverwiesen. Diese hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen ihr Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, Sie hat Erfolg.
In den Darlegungen der Strafkammer heißt es:
Der Angeklagte leide an der Pickschen Gehirmatrophie. ze entwickle sich bei ihm nach dem überzeugenden Gutachten des als Sachverständigen gehörten Landesmedizinalrats Dr Jahn sehr langsam, Der Angeklagte, der bei Begehung des Mordes
vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, sei inzwischen völlig
unzurechnungsfähig geworden und werde es bleiben. Befände er sich jetzt auf freiem Fuße, so sei damit zu rechnen, daß er g-eichartige mit Strafe bedrohte Handlungen wie die abgeurteilte Tat begehen würde, in das Endstadium der Krarkheit,
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führe. sei er noch nicht gelangt. Maßgebend Tür die beürte.. lung der Gemeingefährlichkeit eines Täters, der sich im Zusiande verminderter Zurechnungsfähigkeit strafbar gemacht habe, sei der Tag der Entlassung nach verbüßter Strafe. Wanı der zu lebenslangem Zuchthaus verurteilte Angeklagte aus der Strafhaft entlassen werde, sei völlig unbestimmt. Geschehe dies, weil der Angeklagte infolge Forischreiteuns der Genirnatrcphie haftunfähig würde, so sei nicht zu befürchten, daß er mit Strafe bedrohte Handlungen begehen würde. denn dann würde die fortgeschrittene Krankheit nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die für die Begehung strafbarer Handlungen "notwendige Initiative und Antriebskraft weitgehend zerstört haben". Würde der Angeklagte aber aus anderen (ründen haftunfähig, etwe infolge anderer Erkrankungen, oder würde er etwa infolge eines (nadenerweises oder infolge einer Amnestie aus dem Zuchthaus entlassen, so könnte das unver Umständen zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem er noch die Antriebskraft zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen besitze. Diese Möglichkeiten lägen im Rahmen der Wahrscheinlichkeit, Nach Sinn und Zweck von § 42 b StGB müsse der Gefchr, die der Angeklagte dann für die öffentliche Sicherheit darstelle, schon jetzt durch die Anordnung begegnet; werden, daß der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeansvalt unterzubringen sei,
Diesen Dariegungen kann der Senat nur zum Teil folgen.
Ist ein Angeklagter bei Begehung der Tat zurechnungsunfähig, so ist dessen Gemeingefährlichkeit nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung zu beurteilen. Die Öffentlichkeit ist gegen den Täter sofort zu- sichern, Insoweit isi auf die Gegenwart abzustellen (so schon R6St 73, 303, 305). Bei vermindert Schuläfähigen dagegen ist in Betracht zu ziehen, daß die Untersringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt grundsätzlich erst nach der Strafverbüßung eiuserzt ($ "5 b SPC) und
oeshaib die Wiederholungsgefahr au? den Zeitpunkt der EIn5- lassung aus der Strafhaft abzustellen \vgl. R& DR 1945, 19 Nr. 4). Der Ausgangspunkt des Landgerichts ist mithin richtig.
Das Landgericht erwägt im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen auch rechtsirrtunmsfrei- daß der Angeklagte dei einer Haftenilassung im Endstadium der Fickschen Gehirnairophie nicht gemeingefährlich ware und für diesen Feli die öffentliche Sicherheit seine Unserbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt nicht erforderte. Damit entfällt der firund, der den Senat veranlaßt hatte, die Sache zur Nachholung einer Entscheidung über die Unterbringung zurückzuverweisen. Durc}- greifenden bedenken unterliegt, daß das Landgericht dennoch äie Anoränung nach § 42 b StGB getroffen hal, weil der Angeklagte auch aus anderen Gründen aus der Strafhaft vorzeitig enilassen werden könne, die — wie das landgericht meint -
im Rahmen der Wahrscheinlichkeit lägen. Treten diese vcm lendgericht erörterten anderweiten Anlässe für eine frühere Entlassung nicht ein, wird vielmehr der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen, weil er infolge weiterer Entwicklung der Pickschen Gehirnsatrophie in deren Endstadium gelangt und aus diesem Grunde haftunfähig geworden ist, so würde er, obwohl infolge mangeinder Antriebskraft nicht mehr gemeingefährlich, gleichwohl in eine Heil- oder Pflegeanstalt aufzu-- nehmen sein. wenn die vom Landgericht im angefochtenen Ur-- veil getroffene Anordnung aufrechterhalten bliebe. Die Revision bemerkt zutreffend, daß der Angeklagte dadurch beschwert ist und daß infolgedessen üas angefochtene Urteil so nicht erlassen werden durfte. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt 1äßt sich auch nit den weiteren von der Strafkammer vertretenen Gründen nicht recktfertigen. Nach § 42 » StGB derf das Gericht die Interbringung in einer Heil-- oüer Pflegeanstalt nur anoxränen, wenn die Öffentliche Sicherheit diese erfordert. Das aber ist ‚bei einen zu \ebenslangem Zuchthaus Verurteilten nur dann der
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Fall, wenn der Eintritt von #reignissen, die eine vorzeitige Beendigung der Sirafhaft in einem handlungstähigen Zustand zur Folge haben, auf Grund bestimmier Tatsachen nahe liegt, Gedachie Entwicklungsmöglichkeiten, für die greifbare Inhalts. punkte fehlen, reichen dagegen nicht aus. Um solche handelt es sich aber, wenn das Landgerichi möglicherweise eintretende "andere Erkrankungen" des Angeklagten, die dazu nur "ei Begründung dauernder Haftunfähigkeit des Angeirlagten zu seiner Entlassung aus der Strafhaft führen könnten, einen etwaigen Gnadenerweis oder gar eine - schwere Siraftaten üblicherweise nicht erfassende - künftige Straffreiheitisgeseizgebung zur Begründung der Anordnung nach § 42 vd StGB heranzieht. Scilte der Angeklagte wider Erwarten aus solchen oder ähnlichen Gründen in eineu Zeitpunkt aus der Sirafhaft 'entlassen werden, in dem er geneingefährlich ist, so wird dann außerhalb eines Strafverfahrens darüber zu entscheiden sein, ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstali erfordert,
Der Senat kann das angefochtene Urteil aufheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt selbst ablehnen.
Bei der Kostenentscheidung mußte berücksichtigi werden, caß die Revisicn der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, sc daß die infolge Ger Revision der Staatsanwaltschaft entstundenen Verfahrenskosten der Landeskasse aufzuerlegen sind. Es erschien angenemssen, auch die infolge dieser Revision dem
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Angeklagten erwachsenen notwenäigen Auslagen der Landeskasy» aufzubürden (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO}.
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