Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.04.1961 – 2 StR 304/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
—- —
Im Wannen des Volkes,
In der Strafsache
gegen
den Landarbeiter Yilli H WB , ohne festen Wohnsitz, geboren am @ BD 1936 in St@Wiiw, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Juli 19561, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanvelt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellier > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1961 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
b)
schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Diebstahl im Rückfall in einem weiteren Falle schuldig ist,
im Strafausspruch hinsichtlich des Falles 1 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückvaerwiesen.
Dio weitergehende Revision wird verworfen.
Yon Rechts wegen
Gründe§
Die 3trafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstehls im Rückfalle in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von wei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten macht ohne nähere Ausfühnrungen Verletzung des Verfahrensrechts geltend und erhebt die allgemeine Sachrüge.
Die Verfahrensrüge muß unberücksichtigt bleiben, weil sie der gesetzlich gebotenen näheren Begründung entbehrt.
Die Sachrüge hat in einem Punkt Erfolg.
Im Falle 1 versuchte der Angeklagte zunächst durch eine Speicherlücke in das Haus seines früheren Arbeitgebers, des Landwirts EB, einzudringen. Da ihm dies nicht gelang, betrat er den nicht verschlossenen Kuhstall, um von dort zu den Wohnräumen zu gelangen. Aber auch auf diesem Wege, den er "auf leisen Sohlen" und ohne Licht einzuschalten einschlug, kam er nicht zum Ziele, weil die Tür vom Futterraum zur Wohnung des Landwirts verschlossen war. Seine Absicht, in die Wohnung einzudringen, gab er deshalb auf und entwendete lediglich aus dem Baderaum, der außerhalb des abgeschlossenen Teiles der Wohnung lag und vom Kuhstall aus zu erreichen war, mehrere Gegenstände.
Die Straikammer entnimmt diesen Feststellungen, daß der Angeklagte die Tat zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen hat, in welches er sich in diebischer Absicht eingeschli.chen hat. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu billigen. u
- 3 -
“Mit dem Versuch, durch eine Speicherlücke in das Haus einzudringen, um dort zu stehlen, hat sich der Angeklagte allerdings zunächst einmal eines versuchten schweren Diebstahls im Sinne des § 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, weil er in diebischer Absicht versucht hat, in das Gebäude einzusteigen. Im übrigen erfüllt aber sein Vorgehen die Voraussetzungen eines Einschleichediebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht. Ein bloßes geräuschloses Hineingehen in ein Haus zur Nachtzeit reicht hierzu nicht aus. Denn ein Dieb handelt regelmäßig"heimlich auf leisen Sohlen", damit er sich nicht verrät. Um im Sinne des Gesetzes ein Einschleichen in diebischer Absicht annehmen zu können, muß darüber hinaus noch eine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen. Eine solche ist hier aber nicht festgestellt (vgl. dazu BGHSt 9, 253; 10, 135; 14, 198).
Die Entwendung der Sachen aus dem Baderaum, der vom Kulstall aus zugänglich war, stellt sich als Diebstahl im Sinne des § 242 StGB dar. Bei natürlicher Betrachtungsweise handelte es sich bei dem Vorgehen des Angeklagten um ein einheitliches Geschehen, so daß der Angeklagte eine Handlung im Rechtssinne begangen hat. Durch diese ist er eines versuchten schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit einem einfachen Diebstahl nach § 242 StGB, beide Delikte im Rückfall begangen, schuldig geworden.
Der Senat konnte auf Grund der Feststellungen des Urteils den Schuldspruch in Jiesem Sinne abändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nach Hinweis nicht anders hätte verteidigen können. Dagegen war der Strafausspruch im Palle 1 des Urteils sowie der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
20)
‚8
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen ÜUrteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so daß seine weitergehende Revision verworfen werden muß.
Baldus Busch Scharpenseel Menges Kirchhof