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BGH Urteil vom 28.03.1961 – 1 StR 36/61

1. Strafsenat

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1 StR 36/61 2120 077

des Volkes

I 5 33] S 1) ie)

In der Strafsache gegen

den Chenmigrarhen Peter L a) aus KB:

geboren er ED. >21 in Sm, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter> als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

kuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 6. Dezember 1960 - mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der erkannten Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende kevision wird verworfen.

Von Kechts wegen

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Dae Landgericht hat den Angeklagten durch das von «der „taatsenwaltschaft mit der Sachbeschwerde angefochtene Ürweil, das infolge der teilweisen Aufhebung des Urteils vom „. “März 1960 durch den Senat nur noch den Strafausspruch betraf, wegen Meineids zur Gefängnisstrafe von neun Monaten (und den Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB) verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die zevision der Staatsanwaltschaft nat nur insoweit Erfolg, als sie rügt, daß die Strafaussetzung zur Bewährung nach den zwingenden Bestimnungen des § 23 Abs. 3 Ür. 3 und Abs. 4 StGB nicht zulässig gewesen sei. Ob dies tatsächlich zutrifiit, vermag der Senat allerdings nicht abschließend zu entscheiden. Die Strafikammer führt zwar selbst auf Seite 5/5 UA aus, daß sie "infolge irrtümlicher Berechnung des 5-Jahres-Zeitraumes in Sinne des § 23 Abs. 3 und 4 StGB" zu Unrecht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe. Als Grund hierfür #ibt sie jedoch nur an, die "Vorstrafe ür. 8 der Strafliste" sei am 5. Dezember 1954 verbüßt gewesen, während sich die vorliegende Tat am 27. August 1959 ereignet habe. Diese Feststellung ist unzulänglich. Nach den erwähnten Bestimmungen des § 23 StGB darf Strafaussetzung zur Bewährung nur dann nicht angeordnet werden, wenn der Angeklagte durch ein früheres Urteil eines inländischen Gerichts (oder nehrere solche Urteile) zu einer Freiheitsstrafe von (insgesamt) nehr als sechs „lonaten verurteilt worden ist und wenn seit und etwaiger sonstiger Verbüßungs- oder Verwahrungszeiten bis zur Begehung der neuen Straftat noch keine fünf Jahre verstrichen waren. Die Strafkamner hätte hiernach im Urteil ausdrücklich feststellen müssen, wann und von welchem Gericht das frühere Urteil erlassen worden und wann es rechts-

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kräftig geunrden ist, wie hoch die ausgesprochene Freiheitsirale gewesen ist und in welcher Zeit der Angeklagte die Strafe verbüßt sowie eich etwa sonst nicht auf freiem Fuß befunden has. Da die Staatsanwaltschaft nur die Sachbeechverde erhoben hat, ist es dem Senat verwehrt, auf Grund des Strafregisterauszugs oder der Beiakten die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen. Dies muß der

neuen tatrichterlichen Prüfung vorbehalten bleiben,

Offensichtlich unbegründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Strafbemessung selbst wendet. Es ist kein Grund ersichtlich, der dem Landgericht hätte anlaß geben können, eine höhere Gefängnisstrafe auszusprechen, wenn der Fünfjahreszeitraum von ihn richtig ber«chnet worden und demgemäß kein Raum für eine Strafaussetzung gewesen wäre. Der !linweis der Revision, daß sich der Angeklagte "keine fünf Jahre" straffrei geführt habe, kann schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil der Angeklagte die straffreie Zeit von fünf Jahren, von Standpunkt des Landgerichts aus b>strachtet, nur um etvas mehr als drei Monate unterschritten hatte. Andererseits - dies hat der Senat auf Grund der Vorschrift des § 301 StPO ebenfalls zu prüfen — fehlt es auch an jedem Anhalt dafür, daß das Landgericht die Strafe, wie der Verteidiger des Angeklagten in seiner schriftlichen Gegenerklärung vom 2. Januar 1961 meint, - unzulässigerweise — deshalb nöher bemessen hätte, weil es sie zur Bewährung aussetzte; dagegen spricent schon, daß die Strafe nur auf ärei Monate mehr als die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt worden ist. Auch sonst 1äßt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Was der Verteidiger in der Gegenerklärung

alerzu vorbringt, »iderspricht den recntliich nicht angreiibaren Urteilsfeststeilungen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalpundesanwalts.

Dr, Geier Dr. Peetz Schaärpenseel Hübner Fischer u