Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.03.1961 – 4 StR 33/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2154 015
InNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arbeiter Karol H aus TW-
K (Krs. ), geboren an @: WW = in Se: m 475
wegen Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Dortmund vom i5. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, am U ED 1959 den Arbeiter Jan AW vorsätzlich getötet zu haben. Dabei ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm und seiner ähefrau zugefügte Mißhandlung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (§§ 212, 213 StGB).
Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Zur Begründung seines Freispruchs führt es aus, zwar sei dem Angeklagten nach der ihn von ZB zugefüsgten Unpill nicht zuzumuten gewesen, sich seinen weiteren Angriffen durch die Flucht zu entziehen, nach seiner Überzeugung hätte der Angeklagte sich aber gegen AB auch mit den Fäusten erfolgreich verteidigen können. Wenn er, unmittelbar nachdem AB begonnen hatte, ihn anzugreifen, das Messer genommen und Ze damit einen Stich in die Brust beigebracht habe, sei er über das erforderliche Maß seiner Verteidigung hinausgegangen. Ihm habe jedoch nicht nachgewiesen werden können, daß ihm die Überschreitung des Maßes der erforderlichen Abwehr bewußt gewesen sei. Möglicherweise sei er bei dem Vorfall gar nicht in der Lage gewesen zu erkennen, daß er durch den Gebrauch des Messers die Grenze der erforderlichen Verteidigung überschreite. Daß er sich die dem Vorfall vorangehenden Mißhandlungen durch AED wiserstandslos habe gefallen lassen, sich rückwärtsgehend vor ihm zurückgezogen und nicht sofort eingegriffen habe, als AB seine Ehefrau zu Boden warf, spreche nämlich dafür, daß er "wesentlich von Furcht vor AED bestimmt war". Diese Furcht könne "auch aus einem - grundlosen — Unterlegenheitsgefühl erklärt werden". Sicherlich sei der Angeklagte in hohem Maße erregt und
aufgeregt gewesen. In diesem Zustande könne ihm nicht vor-. geworfen werden, fahrlässig die Notwehrüberschreitung nicht erkannt und sich deshalb eines fahrlässigen Tötungsdelikts schuldig gemacht zu haben. Aber selbst wenn die Fahrlässigkeit bei der Notwehrüberschreitung noch bejaht werden müßte, könnte sie dem Angeklagten gemäß § 55 Abs. 3 StGB nicht zugerechnet werden, weil er infolge seiner Furcht vor AED über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sei.
Die die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision der Nebenklägerin, der Ehefrau des Getöteten, ist begründet.
Ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter nötigender Verstoß des Schwurgerichts gegen das sachliche Recht liegt darin, daB das angefochtene Urteil zwar Tatsachen feststellt, die geeignet sein können, die Beurteilung des Sachverhalts zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, sich aber mit ihnen nicht auseinandersetzt (vgl. Löwe/ Rosenberg, Kom. zur StPO 1958, Anm. 6 zu § 267). Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Beweiswürdigung des Schwurgerichts frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln ist.
1. Daß der Angeklagte Furcht vor dem, wie er wußte, waffenlosen Alien hatte, schließt das Schwurgericht zunächst daraus, daß der Angeklagte die ersten Mißhandlungen durch A widerstandslos hingenommen und sich rückwärtsgehend vor ihm zurückgezogen hatte. Dabei läßt es jedoch unerörtert, daß der Angeklagte, bevor seine Thefrau auf dem Hofe zu Boden stürzte und AMP danach angriffslustig auf ihn zuging, in den Keller seines Hauses gelaufen war
und dort ein herumliegendes, feststehendes Messer mit einer mindestens 15 cm langen Klinge an sich genommen hatte. Mithin trat der Angeklagte, nachdem er im Keller gewesen war, AED nicht mehr unbewaffnet wie früher, sondern mit einer für den Zweikampf geeigneten Waffe gegenüber. Diese veränderte Sachlage könnte nach der Erfahrung des Lebens Zweifel daran aufkommen lassen, daß der nach dem Sachverhalt zwar um einen halben Xopf kleinre, indessen kräftig gebaute Angeklagte vor dem unbewaffneten Alb Angst hatte. Das gilt umso mehr, als AB nach üen Feststellungen stark angetrunken war. Darum durfte das Schwurgericht die durch die Bewaffnung des Angeklagten mit einem Messer veränderte | Sachlage in seinen Darlegungen nicht unerörtert lassen.
Tat es das doch, so muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß das Schwurgericht sie unbeachtet gelassen hat und, wenn es sie berücksichtigt hätte, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
2. Auch andere in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht behandelte Umstände sprechen für diese Möglichkeit. Abgesehen davon, daß der Schilderung des Tatgeschehens (UA S. 5) nicht entnommen werden kann, wie die Rufe der Ehefrau des Anseklagten beschaffen waren, nach deren Wahrnehmung dieser im Keller ein herumliegendes Messer ergriff und mit diesem auf den Hof ging und unter dem Schlafzimmerfenster seiner Wohnung, gleich hinter der Hausecks, stehenblieb, ist unerörtert geblieben, warum der Angeklagte, als ABB "schon weit an ihn herangekommen war", einige Schritte auf ihn zutat, Auch diese Umstände hätte das Schwurgericht im Zusammenhang und unter Berücksichtigung der unter 1 erörterten Gesichtspunkte werten müssen. Bei der Begründung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat das Schwurgericht selbst von dem "begründeten Verdacht" gesprochen,
der Angeklagte habe das Messer zu sich gesteckt, "um für die erlittenen Mißhandlungen Rache an Aw zu nchmen, und er habe dann nur darauf gewartet, daß Age auf ihn zukam, um ihn niederzustechen!.
Übrigens fällt in diesem Zusammenhang auf, daß der Angeklagte nach seiner im angefochtenen Urtail mitgeteilten Einlassung sich gar nicht darauf berufen hat, Furcht vor MUEEEEB schabt zu haben, so daß die tatsächliche Annahme des Schwurgerichtse, die Furcht des Angeklagten könne "auch aus einem -— grundlosen - Unterlegenheitsgefühl erklärt werden", anscheinend durch die Angaben des Angeklagten nicht hervorgerufen worden ist.
3. Nach der Annahme des Schwurgerichts ist das Verhalten des Angeklagten gegenüber AB Aurch Furcht vor ihm bestimmt worden. Es ist nicht auszuschließen, daß sie nach der Auffassung dee Schwurgerichts auch die nach dem Sachverhalt in hohem Grade bestehende Erregung des Angeklagten (UA S. 10) veranlaßt oder doch gesteigert hat. Somit besteht die Möglichkeit, daß das Schwurgericht, wenn es nicht von der Furcht des Angeklagten gegenüber Agn ausgegangen wäre, dem Angeklagten den im angefochtenen Urteil verneinten Vorwurf gemacht hätte, die Notwehrüberschreitung fahrlässig nicht erkannt und sich deshalb der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht zu haben.
Dies alles nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sach@ an den Tatrichter.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wirä dieser Gelegenheit haben, sich auch mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen. Zudem wird, gleichgültig, ob der Angeklagte davon ausging, seine Ehe-
frau sei nur infolge Anisco’s Angriff zu Boden gestürzt oder ihr Fall sei auch durch ein Hindernis herbeigeführt worden, unter Berücksichtigung der in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zu prüfen sein,
ob dem Angeklagten, ohne seiner eigenen Ehre etwas zu vergeben oder die Belange seiner Frau zu verletzen, nicht zumutbar war, im Hinblick darauf, daß AB stark angetrunken war, dessen Angriff auszuweichen oder doch wenigstens Dritte zum Einschreiten anzurufen (vgl. BGHSt 5, 245, 248; RGSt 71, 133, 134; 72, 57, 58).
—— u
Rotberg Krumme Bundesrichter Dr.Sauer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Flitner Börtzler