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BGH Entscheidung vom 17.03.1961 – 4 StR 18/61

4. Strafsenat

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4_StR 18/61

154 012

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

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boren am wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter j als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Ewald

wird das Urteil des Landgerichts in Jldenburg vom 28. Oktober 1960, soweit es ihm eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte Ewald Fo ist wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat das Lenägericht abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Die Revision hat sie auch im einzelnen nicht angegriffen.

2. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils unterliegen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das lanägericht ohne Rechtsirrtum strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte sich über das ausdrückliche gesetziiche Verbot der Beförderung von Personen auf der Ladefläche von Lastkraftwagen (§ 34 StVO} vorsätzlich hinweggesetzt hat, das gerade zur Vermeidung von Unfällen erlassen ist, und Fahrgäste aufgenommen hat, bei denen er "von vornherein", nänlich wegen ihres Alkoholgenusses und wegen ihrer Übermüdung, mit einem verkehrswidrigen Verhalten rechnen mußte. Las sind - entgegen der Ansicht der Revision — in Rabmen der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung keine Tatunstände, die der Strafkammer "bereits zur Herleitung des gesetzlichen Straftatbestandes" dienten.

3. Indessen hat die vom Landgericht ausgesprochene Ablehnung der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rechtlich keinen Bestand. Die Begründung des angefochtenen Urteils dazu lautet;

"Strafaussetzung zur Bewährung durfte nicht angeordnet werden. Zwar ist bei der Persönlichkeit des Angeklagten zu erwarten, daß er sich in Zukunft gesetzmäßig und geordnet führen werde; aber in diesem Falle in dem die Tat in Ausübung eines gewerblichen Fuhrbetriebes begangen wurde, ist die Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse erforderlich, um die Allgemeinheit durch die abschreckende Wirkung der Strafe vor ähnlichen folgenschweren Pflichtverletzungen von Fuhrunternehmern zu schützen."

Die Hevision hebt zutreffend hervor, daß das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung in diesen Darlegungen lediglich allgemein mit dem Abschreckungszweck begründet ist, Das aber ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH VRS

13, S. 24; BGHSt 11, 396). Nach der Rechtsprechung des ' Bundesgerichtshofs ist wohl im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ebenfalls zu berücksichtigen, daß durch die Strafe erreicht werden soll, andere von Straftaten abzuhalten. Auch kann die Häufung bestinnter Straftaten es rechtfertigen, die Strafe im Einzelfall zu vollstrecken, um dadurch ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen (BGHSt 6, 125 f). Aber dabei ist eine die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten vorausgesetzt, wie dies z.B. der 3. Strafsenat für gewisse Verkehreverfenlungen angenommen hat (BGHSt aa0). Davon ist im angefochtenen Urteil indessen nicht einmal andeutungsweise die Rede, geschweige denn Näheres über

die eigenen Beobachtungen des Landgerichts so dargelegt, daß das Revisionsgericht nachprüfen könnte, ob die Befürchtungen des Landgerichts in zureichenden tatsächlichen Unterlagen begründet sind oder ob damit nur sein Rechtsstandpunkt umschrieben ist, bei Verkehrsstraftaten der hier in Betracht kommenden Art sei die Strafe grundsätzlich nicht zur Bewährung auszusetzen, was rechtsirrig wäre (BGHSt 6,

298). Kann somit nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß ein Fall etwa der in BGHSt 6, 125, 126, 127 behandelten Art vorliegt, so durfte das Landgericht bei Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Strafe erfordert, die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten sind, nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGH NW 55, S. 30 Nr, 18; BGH VRS 13, S. 24; BGHSt 11, 396). &s mußte vielmehr, wie dort ausgesprochen ist, beachten, daß die Entscheidung über das "öffentliche Interesse! eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Verletzten (oder seiner Angehörigen) erfordert (vgl. auch BGHSt 6, 125; BGH in IM Nr. 29 zu

§ 23 StGB). Eine derartige Abwägung wird aus den Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, nicht ersichtlich. Sie ist möglicherveise von der Strafkammer nicht vorgenommen worden. Diese wäre, wenn sie die Abwägung nicht unterlassen hätte, vielleicht nicht dazu gekommen, die Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen.

Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es dem Angeklagten eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache un das Landgericht. Zur Aufhebung des Strafausspruchs besteht dagegen kein Anlaß. Insbesondere sind die Erwägungen, die zur Ablehnung der Strafaussetzung geführt haben, mit den Strafzumessungserwägungen nicht so eng verwoben, daß sich beide wegen inneren Zusenmenhangs nicht voneinander trennen ließen.

Das Landgericht wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung die erforderliche Abwägung unter den gekennzeichneten Gesichtspunkten vorzunehmen und dabei auch die strafmildernd gewerteten Gesichtspunkte, insbesondere das Alter des Angeklagten, zu berücksichtigen haben. Dem Landgericht kann überlassen bleiben, sich auch mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auf die Ablchnung der Strafaussetzung auseinanderzusetzen.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zu ver-

werfen.

Rotberg Krumme Bundesrichter Dr .Sau ist beurlaubt und kar deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Flitner Börtzler