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BGH Entscheidung vom 14.03.1961 – 1 StR 21/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A_StR_ 21/61 ;120 068

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Verwaltungsinspektor Eduund S aus BEE : geboren am EEE 1909 inH Schlesien,

wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

PAR beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Oktober 1960 wird verworfen.

Er hat dıe Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verleiturg eines Kindes zur Unzucht zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Seine Revision bleibt erfolglos.

I, bas Landgericht hat das Urteil im wesentlichen auf die +Hussage der 7 1/2 jährigen Birgit gegründet, gegen die sich der Beschwerdeführer verging. Er beanstandet es, daß die Strafkammer entgegen seinem Antrag keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des MEdchens vernommen hat. Die Rüge greift nicht durch. Allerdinzs beruft sich die Strafkammer in der Begründung des ablehnenden Beschlusses zu Unrecht darauf, "daß die ältern des Kindes die nach § 81 c Abs. 1 StPO erforderliche Genehmigung" nicht erteilten. § 81 c Abs. 1 StPO betrifft Untersuchungen nicht beschuldigter Personen zur Feststellung, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer strafbaren Handlung befindet. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil der Angeklagte das Mädchen körperlich überhaupt nicht berührt hatte. Schon deswegen war die Vorschrift hier nicht anwendbar. Sie bezieht sich auch gar nicht auf Glaubwürdigkeitsuntersuchungen. Diese können vielmehr - anders als die in § 81 c Abs. 1 StPO bezeichneten körperlichen Untersuchungen - überhaupt nicht gegen den "illen des Betroffenen angeoränet werden, sondern beäürfen stets seiner Zinwilligung oder, wenn ihm die Einsicht in die Bedeutung und Tragweite der Maßnahne und das Verständnis dafür fenlen, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (BüöHSt 12, 235, 240; 13, 394, 398), Ob hiernach der Ablehnungsbeschluß des Landgerichts — abgesehen von der angeführten “echtsgrundlage - im Ergebnis doch das Richtige trifft, kann indes .dahinstehen. Er erschöpft nicht den Beweisamtrags

Dieser hatte nicht allein die Untersuchung des Xinäcs auf seine Glaubwürdigkeit zum Gegenstand, sondern verfolgte allgemein das Ziel sachverständiger Begutachtung seiner Zeugentüchtigkeit. Ein Gutachten dieser Art setzt nicht stets und unbedingt eine eigens angestellte sachkundige Untersuchung voraus. Es ist denkbar, daß der Sachverständige sie je nach den Umständen für entbehrlich hält und sein Gutachten allein auf Grund der Hauptverhandlung erstatten kann. Er hat die rechtliche Möglichkeit, die Akten einzusehen, der Beweisaufnahme beizuwohnen und unmittelbar Fragen an die Beweisperimen zu stellen, insbesondere auch an den Betroffenen. Er kenn sich auf solche Weise und außerdem durch Beobachtung der zu begutachtenden Person auf ihr Verhalten in der Hauptverhandlung, gegebenenfalls auch durch das Verlangen, weitere Beweise zu erheben, Beurteilungsgrundlagen von einer Breite und Tiefe verschaffen, die möglicherweise ausreichen, das Glaubwürdigkeitsgutachten mit der erforderlichen Bestimmtheit abzugehen. Ein derartiges Gutachten hätte das Landgericht ohne Zustimmung des Kindes und seiner Eltern einholen dürfen (§ 80 StPO). Es hat jedoch den Beweisamtrag des Angeklagten unter diesem vesichtspunkt nicht geprüft, jedenfalls aber nicht beschieden.

Gleichwohl führt der Rechtsmangel nicht zur Aufhebung des Urteils; denn es beruht nicht auf ihm (§ 337 StPO). Das träfe dann zu, wenn es auf den Rechteirrtum der Strafkammer zurückzuführen wäre, daß sie keinen Sachverständigen zur Hauptverhandlung zuzog. Das Urteil ergibt jedoch, daß sie das ohnehin, unabhängig von der irrtümiichen Meinung, durch das fehlende Einverständnis der Eltern des {indes daran gehindert zu sein, für unnötig gehalten hat. Dern sie hält - entgegen der Ansicht der Revision - Birgit kraft eigener Sachkunde für glaubwürdig

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und legt die Gründe für diese Überzeugung eingehend dar-Sie durfte auch so verfahren und brauchte kein Sachverständigengutachten einzuholen; denn sie stützt das Urteil nicht allein auf die Aussage des Kindes, sondern außerdem auf eine Reihe von Umständen, die durch andere Zeugen erwieuen;, zum Teil auch durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt sind und die Bekundungen des Mädchens bekräftigen. Dengemäß ist die Verfahrensrüge, wie für solche Fälle in der fechtsprechung des Bundesgerichtshofs feststeht (BGHSt 3, 52), auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO unbegründet.

II. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gesen das Urteil sind nicht stichhaltig. Entgegen ihrer Behauptung hat das Landgericht den Umstand, daß der Beschverdeführer durch Alkoholgenuß in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, sowohl bei der Würdigung seines Verhaltens nach der Tat als auch im Rahmen des § 44 StCB berücksichtigt. Tatbestanäsmerkmale des 3 176 Aus. 1 Nr. 53 StGB hat sie nicht straferschwerend verwertet. Die rechtliche Würdigung der Tat als Verleitung des Kindes zur

Verübung einer unzüchtigen Handlung entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHSt 15, 118).

Dr. Peetz Seibert Willms

Hübner Fischer