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BGH Entscheidung vom 10.03.1961 – 4 StR 534/60

4. Strafsenat

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4_StR_534/60

2154 012

Im Namen des Volxkes

In der Strafsache gegen

1. den Stadtoberinspektor Älbert Franz H HD aus DeiEmEEB., dort geboren an. iii A:

2. den Vertriebskontrolleur Edmund G aus DEE. geboren an GB. RED in Lü ; wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.&.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. März 1961, in der Sitzung von 17. März 1961, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzlier als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Gescnäftsstelle, für Recnt erkannt: I. 1, Auf die Revision des Angeklagten Ho wird

das Urteil des Landgerichts in Dortmund von ?2.Juli 1960, soweit es ihn betrifft, in den Einzelstrafaussprüchen

wegen der Straftaten in den Tatkomplexen Eaup/ © GEHEN und A (B II und III des Urteils) und wegen Urkundenvernichtung im Amt sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Veraandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

» 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Hg wirä verworten.

II. Verworfen wird auch, und zwar in vollem Umfange,

die Revision des Angexlagten G gegen das genannte Urteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ’

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

ne tn m an

I. Zur Revision des Angeklagten Hm

1. Ihn hat die Strefkammer für den "Tatkonplex H@WW/cB-GEEED' (b 11 des Urteils) "wegen fortgesetzter schwerer Amtsuntersci:lagung in Tateinheit mit Untreue und Betrug und teil-

weise in Tateinheit mit Urkundenfälschung" zur kinsatzstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50.-- DM

verurteilt.

Für den “"Tatkomplex Hp" (B III des Urteils) ist er "wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und teilweise in Tateinheit mit Betrug" zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von ebenfalls 50.-- DM verurteilt worden.

2. a) In Falle Nr. 1 des Tatkomplexes HP (Fürsorgefall ICE) hat die Strafkammer die Rechtsauffassung vertreten, der Angeklagte habe die von Frau IB ihn zurückgegebenen 40.-—- DM in amtlicher Eigenschaft empfangen und deshalb eine Amtsunterschlagung begangen. Hiergegen wendet er sich mit dem Vorbringen, Frau ICHB habe ihm das Geld außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit ausgehändigt. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, brachte Frau IB, deren Fürsorgefall der Angeklagte als Sachbearbeiter dienstlich zu behandeln hatte, eines Tages 40.-- DM, die sie als letzte Rate der Stadtkasse für eine Kurbeihilfe schuldete, dem Angeklagten in sein Dienstzinmer. Sie wollte sich den Weg zur Stadtkasse ersparen. "Da sie ihm", wie das Landgericht wörtlich feststellt, "als Beamten und Leiter der Fürsorgekreisstelle voll vertraute, bat sie ihn, das Geld anzunehmen und für sie bei der Stadtkasse einzuzanlen bzw. dorthin weiterzuleiten. Der Angeklagte nahm das Geld an, obgleich

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er dazu nicht ermächtigt war, führte es aber nicht ab." Er ließ es noch einige Tage in einer Yasselio liegen, die der Aufbewahrung von Dienst9iegeln und ähnlichen amtlichen Gegenständen diente und entschloß sicn dann, es an sich zu nehmen, und verbrauchte es.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die 40.-- DM von Frau LB in amtlicher Eigenschaft empfangen. Frau IB hatte gerade dem angeklagten als dem für ihren Fürsorgefall zuständigen Sachbegrbeiter den Betrag übergeben, weil sie als Fürsorgeempfängerin diese Rate der Stadt DB noch schuldete. Diese Umstände und die weitere Tatsache, daß sie dem Angeklagten den Betrag in seinem Dienstzimmer aushändigte, lassen erkennen, daß Frau LEW ihn das Geld im Hinblick auf seine autliche Stellung gab und ihn zur Empfangnahme für zuständig hielt, obwohl er es in Wirklichkeit nicht war. Offensichtlich hat der Angeklagte erkannt, von welchen Vorstellungen Frau IB auszing, als sie ihm das Geld anvertraute. Mit Recht hat deshalb die Strafkammner einen Fall der Amtsunterschlagung angenommen (BGH in NJW 1952, 191 Nr. 17).

b) Auer der unter a) behandelten Einzelbeschwerde hat der Angeklagte die allgemeine, sonst nicht näher ausgeführte Sachrüge erhoben. Die daraufhin gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat folgenden Mangel ergeben:

Nach den Feststellungen des Landgerichts vernichtete der Angeklagte in mehreren Fällen der Tatkomplexe inc WEB una HB zanze Fürsorgeakten, um vorausgegangene Amtsunterschlagungen zu verdecken. Darin lag jeweils eine Ausführungshandlung der erschwerten Amtsunterscnlagung nach § 351 StGB, nämlich das Unterdrücken von Registern oder Büchern. Die Strafkammer hätte demgemäß dieses Verhalten des Angeklagten als Teil seiner Straftat nach der genannten

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Strafbestimmung abgelten können und müssen. Sie hat es aber als Teil eines Vergehens der Urkundenbeseitigung in Amt

nach § 348 Abs. 2 StGB angesehen, das sie als eine gegenüber dem sonstigen strafbaren Tun des Angeklagten selbständige Straftat gewertet hat. Zwar ist der Schuldspruch gesen ihn

“ wegen eines solehen selbständigen Vergehens insofern richtig, als er in Falle CoD des Tatkomplexes ig (111 6 des Urteils) die einschlägigen Fürsorgeakten vernichtete,

als er lange nach seiner Unterschlagung aufgefordert wurde, sie an die zuständig gewordene Abteilung des Sozialamts abzugeben. Da es in diesen Fall am Nachweis dafür fehlt,

daß er die Akten in Beziehung auf die frühere Unterschlagung vernichtete, fällt diese Tat aus dem Zusammenhang der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung heraus. Sie mußte,

wie es die Strafkamuer getan hat, als selbständiges Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB abgeurteilt werden.

Die Strafkammer hat aber darüber hinaus alle Fälle, in denen der Angeklagte ganze Fürsorgeakten vernichtete, also auch diejenigen, in denen er eine Ausführungshandlung nach § 351 StGB, das Unterdrücken von Registern oder Büchern verwirklichte, in den Gründen ihres Urteils in den Schuldumfang des Vergehens nach § 348 Abs. 2 einbezogen und denentsprechend auf eine kEinzelstrafe von zehn Monaten erkannt. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß sie diese kinzelstrafe nicht so hoch bemessen haben würde, wenn sie als die Straftat nach § 348 Abs. 2 zutreffenderweise nur die Vernichtung der Fürsorgeakten CoD beurteilt hätte.

Diese zum Teil unrichtige Bemessung des Schuldumfangs der Urkundenbeseitigung im Amt berührt nicht nur die Strafsondern auch die Schuldfrage. Denn die Strafkammer hat zu Unrecht Fälle der Aktenvernichtung als Teile eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 anstatt als solche einer fortgesetzten erschwerten Amtsunterschlagung beurteilt. Da der Angeklagte

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sein Rechtsmittel in unbeschränktem Umfang eingelegt und

mit der Sachrüge begründet hat, kann und muß der Senat die Schuldfrage zutreffenä beurteilen, wobei allerdings der Schuldspruch im Urteilssatz der Strafkammer bestehen bleiben kann. Denn er ist so wie er lautet im Ergebnis richtig.

Dagegen mußten außer der für das Vergehen nacn § 348 Abs. 2 ersichtlich zu hoch bemessenen Einzelstrafe auch die für die Straftaten in den Tatkomplexen Hy EREED und Hp festgesetzten Einzelstrafen (2 Jahre und 1 Jahr 9 Monate Gefängnis) aufgehoben werden. Dadurch erlangt die Strafkamner die öglichkeit, insoweit durch neue Einzeolstrafen das gegenüber der bisherigen Beurteilung sich mindernde Unrecht des Vergehens nach § 348 Abs. 2 und das um die Fälle der Vernichtung von Fürsorgeakten sich mehrende Unrecht seines strafbaren Verhaltens in den Tatkomplexen HD EEE und Hp abzugelten. Sollte die Strafkammer dabei die bisherigen Einzelstrafen von zwei Jahren und von l Jahr 9 Monaten entsprechend höher bemessen, so läge darin kein Verstoß gegen das Verbot der Schlecnterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO. Denn auf Grund dieser Bestimmung soll der Angeklagte keinen unverdienten Vorteil erlangen. Die Grenze, welche das Landgericht wegen dieser Vorschrift beachten muß, ist lediglich, daß es die drei neuen Einzelstrafen in den Komplexen Hey EEE und Hg und für den Fall der Urkundenvernichtung im Amt in ihrer Summe nicht höher festsetzen darf als bisher unä daß sie außerdem die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten darf (vgl. auch RGSt 62, 62; 67, 236, 242 f).

Die vierte vom Landgericht für einen selbständigen Betrug in Tateinheit mit Untreue verhängte kEinzelstrafe von Sechs sonaten ist, wie die Strafzumessungsgründe der Strafkamner erkennen lassen, von den erörterten Mängeln offensichtlich nicht beeinflußt. Der Senat hat deshalb keinen Anlaß geschen, auch diese kinzelstrafe aufzuheben.

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II. Zur Revision des Angeklagten Cm:

Er ist wegen eines in Mittäterschaft mit Hgg besangenen fortgesetzten Betrugs im Komplex Hg / iEEEB zu cinen Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Prüfung seiner unbeschränkt erhobenen Sachrüge hat zum Schuläspruch keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten ergeben. Das, was im Schriftsatz seines Verteidigers vou 4. Oktober 1960 als angeblicher Widerspruch geltend gemacht wird, betrifft nur den Strafausspruch. Indes liegt auch dieser behauptete Widerspruch nicht vor.

Der Satz auf Seite 6 der Urteilsgründe beginnend mit den sorten: "In den nunmehr folgenden Jahren ....." bezieht sich, wie der Zusammenhang dieses Satzes und der folgenden Sätze erkennen lassen, nicht auch auf die Zeit nach 1957, sondern nur auf die Jahre nach Kriegsende bis 1957.

Rotberg Krumme Sauer

Bundesrichter Dr.Flitner Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg