Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.02.1961 – 1 StR 631/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 631/60 , \ D mE 2120 061 im namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauzeichner Horst Willy 4 ED aus CHE, zeboren arı MED 1.929 ir EEE nein,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtenof ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 14. September 1960 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
nn
Die Strafkanmer hat in der erneuten Hauptverhandlung ($£ 373 StPO) den Angeklagten nunmehr wegen gewerbsmäßiger Hehlcrei in sieben Fällen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wiederum eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls erstrebt, und das Rechtsmittel des Angeklagten haben keinen Erfolg.
I» Die Staatsanwaltschaft behauptet mit der Sachbeschwerüe, daß das Urteil Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze enthalte. Davon ist es jedoch frei. Das Vorbringen liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist des-- halb im Rechtszug der Revision unbeachtlich (§ 337 StPO).
Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsansaltschaft vertritt, meint, das Landgericht habe nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte als Dieb in Frage komme. Die Strafkammer habe daher nicht überzeugt sein können, daß er nur Hehler sei. Dem vernag der Senat nicht zu folgen. Der Angeklagte war. ursprünglich wegen Diebstahls verurteilt. Jetzt ist er im “iederaufnahmeverfahren wegen Hehlerei verurteilt worden. Die Strafkanmer stellt, im äAnschluß an die Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten, wie üblich, zunächst fest, was sie für erwiesen hält. Das sind sieben Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei. Im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 9 - 12 UA) ninmt sie dann auch dazu Stellung, ob der Angeklagte etwa als Täter oder Mittäter der Diebstähle in Betracht komme. Zu dieser krörterung hatte der Tatrichter Anlaß, weil er sich mit Rücksicht auf die frühere Verurteilung wegen schweıen viebstahls vor die Frage gestellt sah, ob die Sach- und Rechtslage ebenso wie früher oder ob sie anders zu beurteilen „ar (§ 373 Abs. 1 StPO). Daraus erklären sich gewisse \iendunsen dieses Teils der Urteilsgründe, die im Normalfall hätten
bedenklich erscheinen können (z.B.: dem Angeklagten sei in den sieben Fällen jeweils ein schwerer Diebstahl "nicht nachzuweisen"; vgl. dazu: BG5St 12, 386 ff, 388). Bei der hier gegebenen besonderen Verfahrensgestaltung geben jedoch diese - nur in Ausdruck etwas unscharfen - Formulierungen keinen Anlaß zu der Annahme, das Landgericht habe gewisse Zweifel hinsichtlich einer Beteiligung des Angeklagten an den Diebstählen (als Täter oder Mittäter) nicht überwinden können. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auch folgendes von Bedeutung: Im Fall 3 (Einbruch bei Rodewald) wurden nach der Tat Fußspuren sichergestellt, die mit Wahrscneinlichkeit von ıäter und mit Sicherheit nicht vom Angeklagten herrührten. Der Täter der schweren Diebstähle war aber vermutlich in sämtlichen Fällen ein und dieselbe Person (S. 9 UA). Nach wlledem war das Landgericht davon überzeugt, daß der Angeklägte nur Hehler war.
Il. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrens und des sacnlichen Rechts.
l, Verfahrensrügen
a) Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspvflicht. Soweit sie keine Beweismittel anführt, die nach ihrer Ansicht das Landgericht noch hätte benutzen sollen (36HSt 2, 168 £f), oder soweit sie meint, die Strafkammer hätte noch weitere Fragen an die vernommenen Zeugen richten nüssen, kann sie nach ständiger Rechtsprechung keinen Erfolg haben (BGHSt 4, 125, 126). Zur Vernehmung des Ermittlungsrichters darüber, was der Angeklagte mit seiner Einlassung "nittels einer strafbaren Handluns" gemeinı habe, vestand kein Anlaß. Es ging damals nur um die Frage, ob der Angeklagte selbst gestohlen oder gestohlene Sachen an sich gebracht hatte. Zu der späteren Einlassung, er habe geglaubt, Waren zu erwerben, die ein gewisser ID seschnuggelt habe, hätte der kErmittlungsrichter deshalb nichts sagen können.
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) Die Strafkamner stellt fest, daß der Angeklagte einen Kkassiber geschrieben hat. Sein Bestreiten ist unbeachtlich.
IX
2. Sachbeschwerde
Offensicsktliche Schreibfenler (z.B.; § 243 StGB Abs. 1 ür. 5 statt Nr. 3) sind keine Widersprüche des Urteils.
Das iandgericht hat einen Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Handlung rechtlich einwandfrei verneint. Die Annahme mehrerer selbständiger landlungen ist daher nicht zu beanstanden.
Den § 106 JGG hat die Strafkammer mit Recht nichi angewandt, weil nach ihrer Annahme das Schwurgericht bei den Straftaten lag, die der Angeklagte als irwachsener beging; § 32 Satz 2 JG6.
Die übrigen Ausführungen liegen entweder auf tatsächlichen Gebiet oder sind offensichtlich unbegründet. Dr. Geier Seibert Willms 2übner Fischer