Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 16.02.1961 – 1 StR 196/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

EEE Er EEE Eee er u Ze u Su ur eur 7 zu Su SE Su CS ze u StGB § 306 Nr. 2 Hat der Täter nur ein zur Einrichtung einer Wohnbaracke gehöriges Regal in Brand gesetzt, so liegt'vollendete Brandstiftung in aller Regel auch dann nicht vor, wenn das Regal durch Nägel fest mit der Wand der Baracke verbun- den ist. N /BeH, Urt. v. 13. Juni 1961 - 1 StR 196/61 - IG Regensburg 4 stR_196/61 Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Zrich G ‚aus ,„ geboren am 1941 in E Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. ‘uni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter br.Seibert Bundesrichter Lr.Willms Bundesrichter br.Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Tr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (Nr. II 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhanälung una Entscheidung, auch über die Kosten Ges Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen, Lie weitergehende Revision wirä verworfen. Von Rechts wegen - 2. Gründe; Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tatmehrheit mit schwerer Brandstiftung (§ 5306 Nr. 2 StGB) zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt und deren Mindestmaß auf ein Jahr sechs Monate, das Höchstmaß auf drei Jahre sechs Monate festgesetzt. Mit seiner Revision rügt ‘der Angeklagte die Verletzung des sachlichen kechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg. Soweit der Angeklagte wegen einfacher Brandstiftung verurteilt wurde, ist die Revision offensichtlich unbegründet. E

Nachschlagewerk: Ja y4 i 69 072 Amtliche Sammlung: Ja

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Hat der Täter nur ein zur Einrichtung einer Wohnbaracke gehöriges Regal in Brand gesetzt, so liegt'vollendete Brandstiftung in aller Regel auch dann nicht vor, wenn das

Regal durch Nägel fest mit der Wand der Baracke verbun-

den ist.

N /BeH, Urt. v. 13. Juni 1961 - 1 StR 196/61 -

IG Regensburg

4 stR_196/61

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Zrich G ‚aus ,„ geboren am 1941 in E Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. ‘uni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter br.Seibert Bundesrichter Lr.Willms Bundesrichter br.Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Tr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (Nr. II 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhanälung una Entscheidung, auch über die Kosten Ges Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen,

Lie weitergehende Revision wirä verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tatmehrheit mit schwerer Brandstiftung (§ 5306 Nr. 2 StGB) zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt und deren Mindestmaß auf ein Jahr sechs Monate, das Höchstmaß auf drei Jahre sechs Monate festgesetzt. Mit seiner Revision rügt ‘der Angeklagte die Verletzung des sachlichen kechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Soweit der Angeklagte wegen einfacher Brandstiftung verurteilt wurde, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer die Frage, ob die nieäüergebrannte Scheune durch‘ Selbstentzündung in Brand geraten ist, hinreichend geprüft und oblne ersichtiichen Verstoß gegen Denigesetze unä Erfahrungssätze verneint.

Dagegen hält die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,..

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einer Baracke, die er selbst zusammen mit anderen Arbeitern bewohnte, ein an einer Wand fest angebrachtes Regal, das zum Aufstellen von Toilettegegenständen diente, durch ein Streichholz angezündet. Die entstandene Flamme wurde von anwesenden Kameraden gelöscht, bevor sie auf die \and der Baracke übergegriffen hatte. Der Angeklagte hatte auch nicht die Absicht, die Baracke durch Brand zu zerstören, Er wollte nur seinen Xameraden einen Schrecken einjagen und hätte das Feuer selbst gelöscht, bevor es sich auf die Wand ausgedehnt hätte, wenn nicht die Xameraden es vorher gelöscht hätten,

Hiernach hat der Angeklagte zwar das Regal vorsätzlich in Brand gesetzt. Denn hierfür ist nur erforderlich, daß die Sache durch die Einwirkung des Täters derart von Feuer ergriffen ist, daß sie nach Entfernen des Zündstoffes selbständig weiterbrennt (RGSt 71, 193, 194; BGHSt 7, 537). Daß dies hier der Fall war, hat die Strafkammer ausarücklich festgestellt.

Ob damit aber auch die Baracke - im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ein Gebäude (oder wenigstens eine Hütte), das zur Wohnung von Menschen dient - in Brand gesetzt war, hängt davon ab, ob .das Regal Bestandteil der Baracke war. Die Strafkammer meint, das Regal sei zwar kein wesentlicher Bestandteil der Baracke, aber immerhin ein Teil von ihr gewesen, weil es durch Nägel fest mit der Innenwand verbunden gewesen sei.

Gegen diese Ansicht bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Ob ein Gegenstand Teil eines Gebäudes in dem Sinne ist, daß mit der Inbrandsetzung des Teiles auch das Gebäude selbst als in Brand gesetzt angesehen werden muß, lä8t sich nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über wesentliche und unwesentliche Bestandteile eines Gebäudes entscheiden, wenn auch wesentliche Bestandteile im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB regelmäßig solche Teile sein werden. Maßgebend sind vielmehr hierfür Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung. Danach werden Einrichtungsgegenstände eines Wohnraunms regelmäßig nicht als Teil des Gebäudes betrachtet, wenn es hier auch Ausnahmen geben mag (etwa eingebaute Schränke, fest angebrachte Einrichtungsgegenstände eines Badezimmers). Daher wird auch ein Regal jedenfalls dann nicht als Teil des Gebäudes gelten können, wenn es, wie üblich, lose an der Wand aufgehängt ist. Ob es dann Gebäudeteil ist, wenn es fest mit einer Wand ver-

bunden ist, wird von den näheren Umständen abhängen. Be- ;aht könnte die Frage möglicherweise dann werden, wenn das Regal mit der Wand ein Ganzes bildet, etwa wenn es schon bei der Herstellung in die Wand eingelassen worden ist. Im vorliegenden Falle war das Regal, das aus einem Holzgestell mit zwei Hartfaserplatten bestand, mit Nägeln an der Barackenwand befestigt, die ihrerseits ebenfalls aus Hartfaserplatten bestand. Daß hierdurch das Regal zu einem Bestanäteil der Baracke wurde, kann jedenfalls nicht ohne weiteres anerkannt werden. Die Befestigungsart hängt hier möglicherweise nur mit der TOohen und primitiven Bauweise einer Baracke zusammen, bei der es nicht darauf ankommt, ob ein Nagel mehr oder weniger in die Wand eingeschlagen wird. Das Regal könnte trotzden jederzeit entfernt und durch einen anderen Gegenstand ersetzt werden, ohne daß hierdurch das Baurerk selbst beeinträchtigt wird. Es als Gebäudeteil anzusehen, wäre in solchem Fall nicht berechtigt. Anders könnte es Zu beurteilen sein, wenn, was allerdings ferner liegt, Beracken üblicherweise schon mit solchen Regalen geliefert oder aufgestellt werden und dies auch bei jener Baracke der Fall war. Hierüber sinö bisher: keine Feststellungen getroffen.

Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung muß daher, da sie von den Feststellungen nicht getragen wird, mit diesen Feststellungen aufgehoben werden. Lie Aufhe-

bung muß sich auch auf den Strafausspruch erstrecken.

Im Umfang der Aufhebung ist die Sache en das Landgericht zurfückzuverweisen.

Im übrigen muß die Revision verworfen werden.

Dr.Geier Seibert

willns - Hübner Fischer