Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 14.02.1961 – 5 StR 570/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 570/60 2186 097
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Lot
har aus Be, dort geboren am 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, . 2. den berufslosen Klaus_D aus BB dort geboren am 1941,
wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes u.a.
hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten ZU wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Juli 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
-2-
2. Die Revision des Angeklagten Dep wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, Ihm wird die nach dem 11.Juli 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründeszs
I. Die Revision des Angeklagten ZB ist begründet. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft:
1, In der Hauptverhandlung ist, unmittelbar nachdem sich die aufgerufenen Zeugen und Sachverständigen gemeldet hatten, der Beschluß verkündet worden:
"während der Vernehmung der Angeklagten S
und R sollen die Angeklagten ZW und D gemäß 247 der StPO aus dem Gerichtssaal entfernt werden, um eine wahrheitsgemäße Aussage zu erreichen."
Nachdem sodann der Eröffnungsbeschluß verlesen worden war, sind die Angeklagten Ze und TB abgeführt worden. In ihrer Abwesenheit sind nunmehr die Angeklagten
Kup, SC un: DEE vernommen worden. Hachdem ZU und DB wieder hereingeführt worden waren, wurde ihnen mitgeteilt, "daß die Angeklagten Rp, Kegw
SCHE un: LE bereits zur Person und zur Sache
vernommen worden sind",
2. Mit Recht sieht die Revision hierin eine Verletzung des § 353 StPO. Hiernach hätte der Beschluß erst nach Anhörung der Beteiligten, also auch des Angeklagten ZB, erlassen werden dürfen. Dazu war es allerdings nicht erforderlich, daß die Beteiligten, und damit auch Zacher, ausdrücklich aufgefordert wurden, sich zu äußern. Es hätte genügt, daß sie Gelegenheit erhalten hätten, sich zu äußern und zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Es mußte sich für den Angeklagten ZB erkennbar ergeben, daß es nun seine Sache sei, sich zu äußern, falls ihm an einer Erklärung gelegen sei (vgl. hierzu Eb.Schmidt, Lehrkomm. Erl1.4 zu § 33 StPO). Davon kann hier keine Rede sein, weil auch die
-A- übrigen Beteiligten, insbesondere der Vertreter der
'Staatsanwaltschaft, nicht gehört worden sind und keine Erklärungen abgegeben haben,
3. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Denn das Urteil stützt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers Zacher ausschließlich auf die Einlassungen sämtlicher in seiner Abwesenheit vernommener Mitangeklagten, und der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, nachdem er wieder vorgelassen worden ist, entgegen § 247 Abs.1 Satz 3 StPO auch nicht von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Außerden war durch den Entfernungsbeschluß die Abwesenheit des . Beschwerdeführers während der Vernehmung der Mitangeklagten KB vrü LE richt angeoränet worden,
Deshalb ist es - jedenfalls in diesem Falle -— auch nicht von Belang, ob die Voraussetzungen für das Abtreten des Angeklagten an sich gegeben waren. Schließlich läßt sich die Möglichkeit, daß die gegen zu ergangene Entscheidung auf dem Verstoß gegen § 33 StPO beruht, auch nicht deshalb verneinen, weil nach der Verkündung des Beschlusses noch der Eröffnungsbeschluß verlesen worden ist und a] deshalb vor seinem Abtreten noch Gelegenheit gehabt habe, Gegenvorstellungen zu erheben. Denn es ist schwieriger, das Gericht durch Gegenvorstellungen zur Aufhebung des erlassenen'Beschlusses zu bewegen, als es von einem erst in Erwägung gezogenen Beschluß abzubringen (BGH 5 StR 531/54 vom 16.November 1954, mitgeteilt KM 4.Aufl. Anm.7 zu § 33 StPO).
II. Die Revision des Anreklagten TB ist unbegründet,
Hinsichtlich dieses Beschwerdeführers hatte der Senat auf die Sachrüge das Urteil nur darauf zu prüfen, ob das sachliche Strafrecht richtig angewendet worden ist. Diese
-5.
Prüfung hat keine Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision
hat sich im einzelnen auch nur dagegen gewendet, daß die Strafkammer dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht
auf die verhängte Strafe angerechnet hat. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe sind jedoch verfehlt.
Die Strafkammer hat ausgeführt, "bei diesem Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig zeigte", sei "die volle Verbüßung der verhängten Jugendstrafe erforderlich, um einen erzieherischen Erfolg zu gewährleisten". Das entspricht dem § 52 Abs.2 JGG und ist nicht zu beanstanden.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker