Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.02.1961 – 4 StR 251/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2174 008
4_StR_252/61 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1. den Hilfsschlosser Karl-Heinz P aus
Ei, dort geboren am DB. Em „ zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Peter H EEE» aus EB; geboren am @. ED WEB in 5 ,„ zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, August 1961, an.der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatisanwalt EEE in der Verhandlung, Obersiaatsanwalt ED vci der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts in Essen vom 7. Februar 1961 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosien seines Rechtsmitiels zu trugen.
Beiden Angeklagien wird die seit dem 8. Februar 1961 erlittene Uniersuchungshafti, soweit sie ürei Monato übersteigi, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
2 2.
Gründe§
Io
1. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes (§ 249, § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf je drei Jahre aberkannt.
Bei.de Angeklagte sind bereits.wegen versuchten schweren Raubes am 22. April 1958 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und haben diese ganz ea) oder
teilweise (FB) verbüst.
.Am S. November 1960 machten sie bald nach 19.00 Uhr in der Gastwirtschaft "Hu" in Eee dic Bekanntischafi des Elektromonieurs KB. Dicser hatte, ehe er in die Gastwirtschaft kam, bereits 2 Glas Bier und 2 Wachhholder-Schnäpse getrunken. Die drei begannen nun niteinander um Bier zu knobeln. Bis sie gegen 22 Uhr die Gastwirtschaft "Hu B' verließen, trank jeder von ihnen sieben bis achi Glas Bier, Kb außerdem einige Wachholäder-Schnäpse. Gegen 22 Uhr begaben sie sich gemeinsam in die Gastwirtschaft "Kage-Seiimp" , un dort weiter zu knobeln und zu zechen, Als sie gegen 24 Uhr aufbrachen, hätten sie dort eine gemeinsame Zeche von cwwa 20 Glas Bier gemächi, die KWEMR bezahltc.
Um diese Zeit wor Kleerheblich betrunken. Er "schwankte, wußte aber noch, wo er sich befand, was er tat und sagie. Er wur schon einmal in den Kigw-SW hingsefallen und draußen auf der Straße war =s auch bald soweit, daß er hinfiel" (UA 5).
Schon in der Gastwirtschaft "Hufeisen" hatte POEEED bemerkt, daß KB cinen größeren Geldbetrag in seiner Börse hatle. Er hatte dori auf der Toilette H@D den Vorschlag gemacht, "KÜME den Mantel über den Kopf zu ziehen und das Geld wegzunehmen" (UA A). HE vollte zwar nicht mitmachen; er blieb aber weiterhin in der Gesellschaft von PD una x: Beim Weggehen aus den "Kin Sb" machte Fa "erneut den von H@WW nicht ernstlich in Abrede gestollten Vorschlag, den Zeugen KM auszunchmen" {UA 6).
Nach dem Verlassen der "Kin SER" einigten sich POP, TED un: EB, nochmals zur Gastwirtschaft "Eu" zu gehen. Die Angeklagten hakten KEMEB von jeder Seite unter. Anstatt den Weg zurückzugehen, den sie vorher gekommen waren, führten sie KB in enigegengesetzter Richtung durch die Kögestraße zur HaiiBstraße und von dort in den "unbeleuchteten und unbefestigten, die Hausackerstraße mit der Ke@iBstraße verbinäenden .... Seitenweg".
Auf dem genannten Seitenweg versetzten dann die beiden Angeklagten — oder möglicherweise, was das Landgericht nicht aufklären konnte, FEED allein, während HEEEEEP zugegen war - KEEB mehrere Schläge ins Gesicht "zu dem Zweck, um ihn zu betäuben und ihm dann das Geld wegzunehmen" (UA 9). KWEMB stürzte zu Boden. Das Landgericht hat es aber für nicht ausgeschlossen erachtet, daß ihm die Angeklagten seine Geläbörse nicht vreggenomzen haben und nicht wegnehmen konnten, weil er sie möglicherweise schon vorher verloren haite.
En men
2. Beide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
II.
1, Die Revision des Angeklagten Ha, die jedenfalls ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, rügt u.a. auch "die Verwendung volizeilicher Protokolle zur Begründung der Indizverurteilung"; die polizeilichen Protokolle seien nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen
Die Rüge kann weder unter verfahrensrechtlichen noch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten durch-Gringen. Zwar hat das Landgericht mehrfach darauf Bezug genommen, was die Angeklagten und die Zeugen Kb und Kr vei ihren polizeilichen Vernehmungen ausgesagt haben (UA 8 bis 12). Es konnte aber in zulässiger Weise die vor der Polizei gemachten Aussagen im Wege des Vorhalts an die Angeklagten und die Zeugen in die Verhandlung einführen.
2. Zu Unrecht vermißt die Revision des Angeklagten
HD dic Fesistellung, daß Hip in dem Seitenwog" "noch im Augenblick der Auseinandersetzung" zwischen TED us KEEB anıcsenä war. Aus dem Urteil geht deutlich die Überzeugung des Landgerichis hervor, daß entweder beide Angeklagte KÜMB zeschlagen haben oder daß Han mindestens zugegen war, als Pl auf KB cinschilug. Das ergibt sich schon allein daraus, daß nach der vom Landgericht für glaubhaft erachteien
Aussage des Zeugen Kre HEB zus dem Seitenweg heraus in der HoBstraße erst etwa 35 bis 40 m Neiligen Schrities gelaufen" war, als aus dem Seitenweg auch schon TB "langsamen Schritts" erschien. (va 6/7):
Haben aber beide Angeklagten oder hat auch nur POEEED im Beisein HD’: KB niedergeschlagen !zu dem Zweck, ihn zu betäuben und ihm dann das Geld wegzunohmen" (UA 9 und 11), so bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht beide Angeklagte, auch HB: wegen gemeinschafilich begangene: versuchten schweren Raubes verurteilt hat. Die Fesistellungen und die vom Lanägericht bei der rechtlichen Würdigung erwähnten Gesichtspunkte (UA 12/13) tragen die Annahme, daß auch HB nit Täterwillen und dem erforderlichen Anteil an der Tatherrschaft seinen Teil zu der Tatausführung beigetragen hai.
3, Die übrigen Ausführungen der beiden Revisionen richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichis. Ein derartiger Angriff kann einer Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn ersichtlich isi, daß dem Tatrichter ein Verstoß gegen Denkgesetzc oder gegen die Erfahrung unterlaufen ist. Das letztere behaupten die Revisionen zwar, aber zu Unrecht.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß KEEED nicht — wie die Angeklagten behauptet haben - in dem Seitenweg von selbst infolge seiner Trunkenheit hingefallen ist, darauf PB veleidigt hat und dann erst von a 3 — |] geschlagen wurde, sondern daß Kp von den Angeklagten oder mindestens von PP im Beisein
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HB ' 5 in Raubabsicht niedergeschlagen wurde, ausführlich dargelegt und begründet. Dabei hat es das der eigentlichen Tatausführung vorausgehende und das ihr folgende Verhalten der beiden Angeklagten und ihre im Laufe des Verfahrens wechselnden und einander widersprechenden Aussagen berücksichtigt»
Das Landgericht hat allerdings auch die Aussage des Zeugen KB für glaubhaft erachtet, daß er "zunächst Schläge ins Gesicht erhalien habe, daraufhin zu Boden gegangen sei" (UA 8). Dabei hat cs die Trunkenheit des KB ausärücklich gewürdigt. Es gibt nicht, wie offenbar die Revisionen meinen, einen Erlahrungssatbz des Inhalts, daß ein Mann, der in der Zeit von vor 19 Uhr bis gegen 24 Uhr 15 bis 20 Glas Bier und einige Schnäpse getrunken hat und infolge dessen nicht mehr gerade stehen und gehen kann und gelegentlich hinfällt, sinnlos betrunken sein müsse. Entgegen der Meinung der Revisionen 15881 auch die Bemerkung KEB's in der Kögmpstraße, die beiden Angeklagten wollten ihn wohl berauben, in Verbindung nit dem Umstand, daß er dann doch mit ihnen weitergegangen ist, nicht auf eine sinnlose Trunkenheit schlicßen. Auch die vom Landgericht nur unterstützend herangezogene und als Erfahrungstatsache bezeichnete Auffassung (UA 9), "daß ein in Trunkenneit Überfallener" - sofern er nicht "sinnlos betrunken gewesen ist" -
"bei einer derariigen Gewaltanwendung, wic sie dem Zeugen KB “iücıfanren ist, sofort zu ernüchtern pflegt und sich dann noch sehr wohl an den Tavablauf zu erinnern vermags" ist nicht erfahrungswidrig.
Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Tatrichter aus den festgestellten Tatsachen und den
Beweisanzeichen nicht auch mit guten Gründen zu anderen Schlußfolgerungen als den tatsächlich getroffenen hätte kommen können. Schon wenn die Beweiswürdigung - wie hier = möglich ist, ist sie für das Revisionsgerichi bindend. |
4. Auch im übrigen läßt das Urteil zum Schuldspru« keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Das Landgericht hat sich nicht darüber ausgesproct weshalb es den Weg, auf dem KW nicdergeschlagen wurde nicht als Öffentlichen Weg angesehen und demgemäß die Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs, 1 Ni. 5 StGB verurteilt hat. Dadurch sind aber die Angeklagten nicht beschwert.
5. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht nich darauf eingegangen, ob den Angeklagten mit Rücksicht auf Gen genossenen Alkohol eine Strafmilderung nach § 51 Abs. StGB zugebilligt werden müsse. Indes liegen nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagien hin-Geuten. Die Angeklagten selbst haben eine solche nicht behauptet und auch ihre Revisionen machen insoweit kein Versäumnis des Landgerichts geltend. Zu berücksichtigen ist, daß beide Angeklagte im Gegensatz zu Ki erst nac 19.00 Uhr mit dem Alkoholgenuß begonnen haben und daß sie beirn gemeinsamen Zechen erheblich weniger Alkohol als KB getrunken haben, vor allem keinen Schnaps.
Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß "beide Angeklagte schon einschlägig vorbestraft sind" {UA 14). Das wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Angeklagten
nur wegen Raubes vorbestraft. wären. Denn die vorausgehende Bestrafung “wegen Raubes ist für die Verurieilung nach
§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB Taibestandsmerkmal und die Erfüllung eines solchen darf nicht nocheinmal bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Da aber beide Angeklagte außer wegen Raubes auch wegen Diebstahls vorbestraft sind (UA 2 und 3) und da Diebstahl im Verhältnis zum Raub eine "einschlägige" Straftat ist, bestehen auch gegen die Strafzumessungserwägungen keine rechtlichen Bedenken.
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und verhindert, Krunme das Urteil zu unterschreiben.
Krumme
Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler