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BGH Urteil vom 03.02.1961 – 4 StR 532/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

Der Kraftfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, alle on seinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen zu gebrauchen, auch wenn er deren Notwendigkeit nicht durchschaut.

Nachschlagewerk; Ja

Amtliche Sammlung: ja 2 153 Q 13

StGB §§ 222, 250; stvo § 1

Der Kraftfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, alle on seinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen zu gebrauchen, auch wenn er deren Notwendigkeit nicht durchschaut.

BGH, Urt.v. 3. Februar 1961 - 4 StR 532/60 LG Karleruhe

Im Namen des Volkes

Inder Straflsache gegen

den Hilfsarbeiter Verner X CHE zu: CE, Landkreis DEEP, dort geboren an GE. AED ED:

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

> Senatspräsident Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Sauer

Martin

Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Er. Flitner

als beisitzende Richter, überstaatsanvalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 28. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt worden ist; ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. j

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

nn rn nn be

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Führerschein und wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Vorteilsabsicht zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von vier Jahren (erstmalig) eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

I. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger. Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 222, 73 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

3}. Nach den Urteilsfeststellungen besitzt der Angeklagte, der als Hilfsarbeiter im Obst- und Gemüsegeschäft seiner Eltern tätig ist, keine Fahrerlaubnis; er ist drei- . mal in der Fahrprüfung durchgefallen und hat ein von der Zulassungsbehörde gefordertes eignungstechnisches Gutachten nicht erbracht. Er ist viermal wegen unerlaubten Fahrens zit Kraftfahrzeugen vorbestraft.

Der Angeklagte wohnt bei seinen Eltern in NEE -

An @. EEE 1950 morgens holte er noch bei Dunkelheit den 3,5 to Lastkraftwagen seiner Eltern aus der Garage,

um seine Braut von Ms nach TE zu bringen. Dabei klappte er die herabhängende rückwärtige Bordwand

des Wagens nach oben und verankerte sie in dieser Stellung Aurch Einhängen je eines an den beiden Wagenseiten dafür vorgesehenen Riegels. Um ein Lockern und Herausrutschen dieser Riegel aus der Haltevorrichtung und damit ein Herab-

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fallen der Bordwand zu verhindern, waren an Ketten Sicherungshaken angebracht, die durch eine in die Riegel gestanzte

Öse gesteckt werden mußten. Von diesen Haken war der linke

so verbogen, daß er aus der Öse des Riegels herausfallen konnte. Ihn hängte der Angeklagte in den linken Riegel ein. Dagegen unterließ er es, den rechtsseitigen unverbogenen Haken in den rechten Riegel einzuhängen.

Die Rückfahrt von TED nach vi trat der

Angeklagte zu einer Zeit an, als es zu dämmern begann. Er hatte die Vorder- und Rückbeleuchtung des Lastkraftwagens eingeschaltet. Zu einem nicht näher fesigestellten Zeitpunkt, möglicherweise beim überqueren eines der zwei zwischen TED un: NEED liegenden Bahnübergänge, schob sich der eingehängte linke Sicherungshaken aus der Öse. Unter den bErschütterungen des Fahrzeugs und den Verschiebungen des tagenaufbaues während der weiteren Fahrt lösten sich sodann die zwei nunmehr ungesicherten Riegel der Bordwand, so daß diese schließlich herabiiei und in hängender Stellung die Rückleuchten und die Nummernschildbeleuchtung des Lastkraftwagens verdeckte. Mit dem so nach hinten unbeleuchteten Fahrzeug fuhr der Angeklagte weiter, ohne daß er den geschilderten Vorfall bemerkt hatte. “im Ortseingang von SC b—remste er wegen der Begegnung nit einen Lastzug seinen Wagen ab und fuhr nur mit Schrittgeschwindigkeit weiter. Währenddessen nahte sich ihn von hinten ein Hotorrollerfahrer; dieser fuhr geradewegs auf den Lastkraftwagen auf und wurde so gegen die Kante der Ladefläche geschleudert, daß er eine Schädelzertrümmerung erlitt und an der Unfallstelle starb.

2. Das Landgericht sieht das für den Tod des Rollerfahrers ursächliche Verschulden des Angeklagten in der ungenügenden Sicherung der hinteren Bordwand des Lastkraftwagens gegen ein Herabfallen während der Fahrt. Es ist davon

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überzeugt, daß der Unfall unterblieben wäre, wenn die Schlusleuchten und Bremslichter nicht durch die herabgeklappte Bordwand verdeckt worden wären. Es hält weiter für erwiesen, daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Fänigkeiten

und Kenntnissen die Notwendigkeit einer ausreichenden Sicherung der Bordwand durch Einhängen (auch) des rechten Sicherungshakens und die aus der Unterlassung dieser Maßnahme erwachsende Verkehregefahr hätte erkennen können unä müssen.

Ohne Erfolg geht die Revision hiergegen an.

a) Was sie gegen die Feststellung der Ursächlichkeit des Verdecktseins der Schlußleuchten und Bremslichter für das Auffahren des Motorrollers auf den Lastkraftwagen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Daß Auffahrunfälle verhältnisuäßig häufig sind und auch dann vorkommen, wenn die Schlußleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs brennen, hinderte das Landgericht nicht, die Jberzeugung zu gewinnen, daß der Unfall des Rollerfahrers unterblieben wäre, wenn die rückwärtige Bordwand des Lastkraftwagens des Angeklagten ordnungsgemäß befestigt und daher die Schlußleuchten und Bremslichter des Fahrzeugs sichtbar gewesen wären. Die Strafkammer ging ersichtlich davon aus, daß Auffahrunfälle bei brennenden Schlußleuchten (und aufleuchtenden Bremslichtern) des Vorderfahrzeugs, ausreichenden Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs’ und aufmerksauer Beobachtung der Fanrbahn durch den Nacamann so selten sind, daß die Möglichkeit, der Motorrollerfahrer wäre auch bei ordnungsmäßiger Beleuchtung des Lustkraftwagens auf diesen aufgefahren, nur unter besonderen Umständen in Betracht zu ziehen wäre, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht nahm — unangreifbar - auch an, daß der Rollerfahrer vor dem Auffahren einen ausreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Lastkraftwagen hatte und daß er

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die Fahrbahn mit genügender Aufmerksamkeit beobachtete.

Dem kann nicht damit entgegengetreten werden, daß der Rollerfahrer in seinem Scheinwerferlicht und in dem des entgegenkommenden Lastkraftwagens den vorausfshrenden Lastkraftwagen des Angeklagten hätte erkennen "müssen und können". Im Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs geht es nicht um die Frage, ob es dem Rollerfahrer zum Verschulden gereicht, daß er den Lastkraftwagen des Angeklagten ohne rückwärtige Beleuchtung nicht erkannt hat, sondern ausschließlich darum, ob er den Lastkraftwagen erkannt hätte, wenn er ordnungsnäßig beleuchtet gewesen wäre. Das hat das Landgericht ohne Rechteirrtum bejaht.

Allerdings war hier als besonderer Umstand zu berücksichtigen, daß der Rollerfahrer eine Schutzbrille trug, die verkratzt war und nur beschränkte Sicht gewährte. Die Strafkaumer naß dem indes keine entscheidende Bedeutung bei, weil die Schutzbrille "nicht so blind"war, "daß sie die Sicht auf brennende Schlußleuchten eines Lastkraftwagens verhindert oder auch nur so erheblich beeinträchtigt haben vürde, daß der Rollerfahrer sie dadurch nicht mehr rechtzeitig hätte wahrnehmen können". Diese Würdigung beviegt . sieh im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Zu Unrecht bezweifelt die Revision ferner die vom Landgericht angenommene Rechtspflicht des Angeklagten zum Einhängen (auch) des rechten vicherungshakens in die dafür vorgesehene öse. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO hat der Führer eines Fahrzeugs dafür zu sorgen, daß sich dieses in vorschriftsmäßigen, vor allem in verkehrssicherem Zustand befindet. Dazu gehört bei Lastkraftwagen, daß die Bordwand gegen ein Herabfallen während der Fahrt zuverlässig gesichert wird; denn hieraus können schwere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen, sei es, daß diese

äurch die herabfallende Bordwand körperlich verletzt werden, sei es, daß -— wie im vorliegenden Falle - durch die herabfallende Bordwand die rückwärtige Beleuchtung verdeckt

und so für nachfolgende Fahrzeugführer ein unbeleuchtetes Hindernis geschaffen wird. Wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, wäre die rückwärtige Bordwand

des von dem Angeklagten geführten Lastkraftwagens nur dann

. hinreichend gegen ein Herabfallen gesichert gewesen, wenn nicht nur die seitlichen Riegel eingehängt, sondern auch die Sicherungshaken durch die Ösen gesteckt und dadurch

die Riegel gegen ein Herausrutschen geschützt worden wären. Der Angeklagte durfte deshalb auf das kEinhängen vor allen des rechten unverbogenen und daher voll brauchbaren Sicherungshakens nicht verzichten. Tat er es dennoch, so verstieß er gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und gegen die ihm obliegende allgemeine Verkehrssicherheitspflicäat.

e} Das Landgericht hat auch festgestellt, daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen die Kangeihaftigkeit der von ihm vorgenommenen Sicherung hätte erkennen und die später eingetretenen Folgen seines Versäumnisses hätte voraussehen können.

Die Revision wendet hiergegen ein, daß nach den Äußerungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen schon ein Sicherungshaken das Hochrutschen der Riegel und das Herabfallen der Bordwand mit Sicherheit verhindert hätte, wenn dieser nicht verformt und daher unbrauchbar gewesen wäre. Dem Angeklagten könne deshalb aus dem Linhängen nur des linken Sicherungshakenskein Schuldvorwurf gemacht werden, solange nicht festgestellt sei, daß er die mangelnde Brauchbarkeit dieses Hakens erkannt habe oder nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte erkennen können. Diese Feststellung fehle im angefochtenen Urteil. Darüber hinaus hätten die Sachverständigen sogar das bloße Einhängen

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der Riegel —- ohne die zusätzliche Sicherung durch die genannten Haken — als ausreichend bezeichnet, wenn die kiegel nicht, wie festgestellt, "ausgeschlagen" gewesen wären;

dem Angeklagten sei aber aucn nicht nachgewiesen, daß er diesen Verschleißschaden erkannt habe oder hätte erkennen müssen. Er sei ein einfacher Mensch bäuerlicher Herkunft, dem nicht die "diffizilen Kenntnisse" eines Sachverständigen zugemutot werden könnten.

Diese Einwendungen sind nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Weist ein Kraftfahrzeug bestimmte Sicherungsvorrichtungen zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer auf, so hat sein Führer von ihnen Gebrauch zu machen, auch wenn er deren Notwendigkeit nicht oder nicht völlig durchschaut. Im allgemeinen muß davon ausgegangen werden, daß die Hersteller von Kraftfahrzeugen, besonders von Nutzlahrzeugen, solche Vorrichtungen - schon aus Kostengründen — nur in dem Umfang entwickeln und serienmäßig einbauen, als es die Verkehrssicherheit erfordert. Das gilt auch insoweit, als Fahrzeuge (wie der vom Angeklagten benutzte Lastkraftwagen) mehrere einander ergänzende Sicherungsvorrientungen gleicher öder verschiedener Art gegen dieselbe Gefahr (hier das Herabfallen der Bordwände mit allen denkbaren Folgen) aufweist. Ihre Anwendung kann nicht der Einsicht des einzelnen Kraftfahrers in die techniscnen Zusaumenhänge und die daraus im Binzelfall abzuleitenden Maßnanmen überlassen werden. Vielmehr ist jeder Xraftfahrer grundsätzlich verpflichtet, alle ihm gegen eine mögliche Verkehrsgefahr an die Hand gegebenen Vorrichtungen zu nutzen. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß unter günstigen Bedingungen möglicherweise eine Sicherheitsvorkehrung genügen würde, sondern muß damit rechnen, daß aus einem ihm unbekannten Grunde, etwa wegen einer für ihn nicht ohne weiters erkennbaren Abnutzung einer

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Vorrichtung, der erstrebte Schutz der Verkehrsteilnehmer nur durch Änwendung der mehreren von Fahrzeugerbauer vorgesehenen Hilfen gewährleistet ist. Kommt der Kraftfahrer

der bezeichneten Pflicht nicht nach und wird dadurch ein Unfall verursacht, so trifft ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit; der Einwand, er habe die Folge seiner Nachlässigkeit nicht voraussehen können, ist ihm regelmäßig versagt, weil Sicherungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen in allgemeinen schon durch ihr Vorhandensein besagen, daß sie zur Verhütung von Unfällen erforderlich sind.

Die Strafkammer hätte demnach die Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs für den Beschwerdeführer selbst dann bejahen können, wenn es nicht die Überzeugung gewonnen hätte, er habe die mangelnde Brauchbarkeit des linken Sicherungshakens erkennen können. Der Angeklagte wußte um das Vorhandensein eines zweiten, des rechten Sicherungshakens; dessen Zweck war ihm bekannt. Da er keine Anhaltspunkte dafür hatte, daß aus besonderen Gründen die Bordwand schon durch das Einhängen nur eines Sicherungshakens zuverlässig gesichert sei, ergab sich für ihn von selbst die Notwendigkeit zum Gebrauch beider Haken. Bei dieser Betrachtungsweise war für ihn auch, ohne daß er "über besondere Geistesgaben verfügte", voraussehbar, daß das Nichteinhängen eines der beiden Haken nachteilige Folgen für andere Verkehrsteilnehmer haben konnte. Das genügt für den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

II. Der Schuldspruch wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 und 3 StGB) kann nicht bestehen

bleiben. 1. Ihm liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem sich der Angeklagte zunächst selbst um den verunglückten Rollerfahrer bemüht hatte, fuhr er in den Ort CE, um einen Arzt und die Polizei zu verständigen.

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Er suchte jedoch zuerst die elterliche Wohnung auf, schloß die herabhängende Bordwand und veranlaßte seine „“utter, die im Gegensatz zu ihm eine Fahrerlaubnis besaß, an seiner Stelle die wsitere Führung des lasikraftwagene zu übernehmen. kutter und Sohn verebredeten auch miteinander, bei der Vernehmung durch die Polizei anzugeben, die Mutter habe den Lastkraftwagen nach FEED und zurück gesteuert. Gemäß dieser Absprache gsb der Angeklagte, an die Unfallstelle zurückgekehrt, dem dort eingetroffenen Polizeibeamten an, seine “utter

habe den Lastkraftwagen gefahren. Er tat dies nach der Jberzeugung des Landgerichts, weil er befürchtete, wegen des Yahrens ohne Führerschein in besonderen Maße dem Verdacht

der fahrlässigen Tötung des Rollerfahrers ausgesetzt zu sein. Er wollte dadurch "den nach Sacı:lage gegebenen Verdacht einer Verkehrsstraftat und damit die Ermittlungen der Polizei auf seine äutter lenken, um sich selbst einer Bestrafung zu entziehen". "Entsprechend seiner Absicht" wurde die ıutter "daraufhin" über den Unfallhergang unä die Art ihrer Beteiligung vernommen. Sie "leugnete' zunächst, gan jedoch

dann zu, daß nicht sie, sondern der Angeklagte den Lastkraftwagen gesteuert habe. Der Angeklagte selbst hielt auch bei seinen weiteren Vernehmungen durch die Polizei, den Staatsanwalt und den Ermittlungsrichter an der Behauptung fest, seine Mutter habe den Lastkraftwagen gefahren. Erst bei einer späteren richterlichen Vernehmung gestand er den wahren Sachverhalt.

2. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als wissentlich falsche Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB gewürdigt. Nach seinen Darlegungen wälzte der Angeklagte durch die Behauptung, seine Mutter habe den Lastkraftwagen vor dem Unfall gesteuert, den nach der Sachlage gegebenen Verdacht einer fahrlässigen Tötung von sich auf die Mutter ab. £r brachte diese dadurch bei der Polizei in den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Nach der Überzeugung

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des Landgerichts tat er das wider besseres Wissen, weil er wußte, daß seine Mutter mit aem Unfall nichts zu tun hatte.

Er handelte dabei in der Absicht, das polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die (unschuldige) Mutter zu lenken, um dadurch "die Feststellung, daß er ohne Führerschein gefahren

war, zu verhindern" und sich "den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen einer Bestrafung zu entziehen".

Darin sah das landgericht das Erstreben eines Vorteils im

Sinne des § 164 Abs. 3 StGB. |

Hiergegen geht die Revision mit Erfolg an.

a) Rechtlich unbedenklich ist zwar die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die unwahre Behauptung, seine Autter habe den Lastkraftwagen von SE nach FEED und zurück gesteuert, wider besseres kissen aufgestellt und er habe durch diese Behauptung die Mutter — tatsächlich - in den falschen Verdacht gebracht, eine fahrlä:rsige Tötung begangen zu haben. Der Strafkammer ist auch darin beizutreten, daß die Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht der Feststellung entgegen stand, dieser habe seine Mutter in der Absicht wissentlich falsch bescnuldigt, gegen sie ein Ermittlungsverfahren herbeizuführen (u.a. RGSt 69, 173, 175; BGHSt 13, 219, 222; BGH SJW 1954, 201 Nr. 12, insoweit in BGHSt 5, 66 nicht abgedruckt).

b) Dagegen ist es ein Rechtsfehler, daß das ürteil die eindeutige Feststellung vermissen läßt, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß seine falsche Erklärung gegenüber der Polizei die Mutter in den Verdacht der fahrlässigen Tötung des Rollerfahrers bringen und desnalb gegen sie ein Ermittlungsverfahren zur Folge haben könne. Diese Feststellung war bei der Besonderheit des Sachverhalts nicht entbehrlich. Dem Angeklagten kam es zunächst und in erster Linie nur darauf an, nicht erneut des Fahrens ohne Führerscnein

überführt zu werden; wie das Landgericht feststellt, "hoffte" er, "die Feststellung, daß er ohne Führerschein gefahren war, zu verhindern" (S. 9 UA) und dadurch nicht nur einer Bestrafung wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG

zu entgehen, sondern auch zu vermeiden, "in besonderen

“aße dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung ausgesetzt zu sein" (S. 5 UA). Gerade diese Nachteile aber drohten seiner Mutter nicht, weil sie eine Fahrerlaubnis besaß. Sie konnie sowohl ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Führerschein wie auch einen aus solchem Fahren sich ergebenden besonderen Verdacht, den Tod des Rollerfahrers verschuldet zu haben, durch Vorzeigen des Führerscheins von vornherein abwenden. Das schlie3t freilich nicht aus, da der Angeklagte gleichwohl die Möglichkeit erwog, seine Mutter sei statt seiner der fahrlässigen Tötung verdächtig. Die Einleitung eines Ermittlungsverfanrens hierwegen beabsichtigte er jedoch nur dann, wenn inm ein solches Verfahren ale unausweisliche oder doch naheliegende Folge seines Verhaltens vor Augen stand und er es, Sei es auch nur seiner eigenen Entlastung wegen erstrebte. Das ist bisher nicht ausreichend festgestellt.

Der aufgezeigte Rechtsfenler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen wissentlich falscher Anschuldigung.

In der neuen EKauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben zu klären, ob der Angeklagte bei seinen Vernenmungen überhaupt leugnete, nach TB zefahren zu sein, oder ob er nur in Abrede stellte, den Lastkraftwagen gesteuert zu haben. Im letzten Falle wäre es denkbar, daß er gleichwohl den Vorwurf mangelhafter Verriegelung der Bordwand — wahrheitsgemäß — auf sich nahm; denn es lag nicht fern, daß er seiner Mutter die Arbeit des hochhebens und Festmacheus der Bordwand abnahn. Hätte er aber seine #utter nur des Pahrens des Lastkraftwagens, nicht auch der

Unterlassung der Verrichtungen bezichtigt, die nach der Sacnlage allein den Verdacht der fahrlässigen Tötung des Rollerfahrers begründen konnten, so wäre ihm schwerlich nacnzuweisen, daß er die Herbeiführung eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Mutter im Sinne des § 164 StGB (BGHSt 13, 219) beabsichtigte.

III. Die Aufhebung der Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung hat den Wegfall der hierfür ausgesprochenen Einzelstrafe und die Beseitigung der Gesamtstrafe einschlie3lich der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Folge, obwohl der Ausspruch hierüber an sich keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes ningewiesen;

i. Sollte das landgericht den Angeklagten wieder des Vergehens nach § 164 StGB schuldig sprechen, so wird es bei der Strafzumessung Erwägungen zu vermeiden haben, die die Strafhöhe fehlerhaft beeinfluß haben könnten. Daß die falsche Verdächtigung eines anderen gegenüber der Polizei "eine Irreführung der Strafjustiz darstellt", ist der Regelfall und daher kein Straferschwerungsgrund. Der Umstand, daß hier die Tat "noch unter dem kindruck des tödlichen Unfalles verabredet" wurde, kann ebenso ein Strafmilderungs- wie ein Strafschärfungsgrunäd sein; jenes wäre er dann, wenn der Angeklagte die äbsprache in der ersten Bestürzung über den tödlichen Unfall und in der unmittelbaren angst vor strenger Bestrafung wegen des Fahrens ohne Führerschein, also ohne runige Jberiegung und vorgefaßten Plan, getroffen hätte. Allerdings hielt er die falsche Anschuldigung seiner “Mutter während mehrerer Vernehmungen aufrecht, so daß das Landgericht an sich mit Recht von einem "beharrlich geführten angriff gegen die «echtspflege" und "hartnäckigen" Handeln des Angeklagten spricht. Auch hierbei ist jedoch zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, daß die

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Vernehmungen ersichtlich kurz aufeinander folgten und daß das Festhalten an der einmal gegebenen falschen Darstellung mehr anderen Beweggründen als böswilliger Einstellung gegenüber

den Strafverfolgungsbehörden entsprungen sein kann. Scnlie?- lich weist die Revision zutreffend darauf hin, daß das Tun

des Beschwerdeführers wegen des Linverstänädnisses seiner "iutter keinen rechtswidrigen Angriff gegen deren Belange enthielt

unä daß dieser Umstand strafmildernd zu werten ist, wenngleich er kein Anlaß zu sein braucht, "bis zur Grenze der !Mindestsirafe" zu gehen.

2. Die selbständige Sperrfrist nach § 42 n StGB wird das Landgericht neben der etwa zu bildenden neuen Gesamtstrafe ‚oder, falls es zu keiner Verurteilung wegen falscher Anschuldigung mehr kommen sollte, neben der rechtskräftigen Einzelstrafe wegen fahrlässiger Tötung neu zu bestimmen haben (vgl: .- DRIZ 1961, 52 unter ce) und die dort angeführten ürteile des Bundesgerichtshofs).

Rotberg Sauer Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Kinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht Flitner

unterschreiben. Rotberg