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BGH Entscheidung vom 31.01.1961 – 1 StR 545/60

1. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Rudolf SEHEN au: OU EEE, 1x3. TED: geboren ar EEE 1925 im >.

wegen Parteiverrats

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter — als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 15. Mai 1960 aufgehoben, soweit er d@8 Parteiverrats schuldig erkannt worden ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird es im Kostenpunkt aufgehoben; im übrigen wird dieses Rechtsmittel verworfen.

Der Angeklagte wird in vollem Umfang freigesprochen.

Die gesamten Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, Sie hat dem Angeklagten die notwendigen Auslagen beider Rechtszüge zu erstatten,

Von Rechts wegen

I. Parteiverrat.

Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand.

Der Beschwerdeführer vertrat zwar zunächst als Rechtsanvalt seinen Freund, den Fabrikanten Ko: in dem Verfahren gegen ihn zur Unterbringung als (Trunk-) Suchtkranker. Später entwarf er für Frau Ko einen Antıag auf Entmündigung ihres Ehemannes wegen Trunksucht und gab ihn, nachdem sie ihn unterschrieben hatte, für sie beim Amtsgericht ab, Dabei handelie er jedoch aus Freundschaf‘; zu Ko und in seiner Eigenschaft als Prokurist des KOEEEBschen Betriebes, dessen durch die Alkoholsucht seines Inhabers gefährdeten Fortbestand ar sowohl diesen selbst als auch der zahlreichen Belegschaft erhalten wollte. Hiernach hat er den Tatbestand des § 356 StGB nicht verwirklicht. Denn dazu gehört, daß der Rechtsanwalt beiden Parteien in "seiner amtlichen Eigenschaft" pflichtwidrig dient, also für beide beruflich tätig wird und ihnen gerade seine anwaltlichen Dienste leiht (RGSt 23, 60, 68 f; 60, 289, 291; 62, 289. RG JW 1937, 3304 Nr. 12. BüÜHSt 12, 96; vel. auch § 458 E 1960 "wer als Rechtsanwalt....."). Daran fehlt es nach der eben wiedergegebenen ausdrücklichen Urteilsfesvstellung für seine Tätigkeit bei dem Entmündigungsanirag. Insoweit war er außerberuflich tätig.

II. Mißlungene Anstiftung zur Begünstigung im Amt,

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, verfehlt den Kern der Sache,

Ihre Angriffe richten sich (mit einer äufklärungsrüge

und sachlichrechtlichen Beanstandungen) nur gegen die Annahme der Strafkammer, der Polizeimeister Roß sei nicht amtlich verpflichtet gewesen, Josefine Weiß wegen Dicbstahls anzuzeigen, weil er von der Siraftai des Mädchens "damals nur private Kenntnis hatte". Unabhängig von dicosexr Frage trägt es jedoch den Freispruch des Angeklagten von der Anschuldigung eines Verbrechens nach § 49 a Abs. lin Verbindung mit § 346 StGB, daß jedenfalls nach seiner Vorstellung der Polizeibeamte aus dem erwähnten Grunde keine Antsvflicht hatte, die Strafanzeige zu ersiaiten, und daß der Angeklagie bei der Weitergabe der Bitte der Eltern des Mädchens an Roß, den Diebstahl nicht anzuzeigen, keinen bestimmenden Einfluß auf die (vermeintliche) Entschließungsfreiheit des Beamten nehmen wollte, sondern die Anzeigecrstattung ausdrücklich seinem pflichtgemäßen Ermessen überließ.

III. Kostennpunkt.

Da der Angeklagte von der Anschuldigung wegen Parteiverrats aus Rechtsgründen freizusprechen ist und im übrigen nach den Fesistellungen des Urteils gegen ihn jedenfalls kein begründeter Verdacht bestehen pleibt, hal die Stsatskasse ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten. Das dorf der Senat auch für den ersten Rechtszug aussprechen, wcil

ihm durch die beiden Rechtsmittel das Urteil insgesamü zur Nachprüfung unterbreitet ist (§ 301 StPO).

Dr. Geier Werner .‚Seibert

Hübner Fischer