Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.01.1961 – 2 StR 599/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2143 027 2 StB_599/60
“
ImNamean des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bergmann Benno K ip aus De: geboren am @. Een GE in vB; 2.21. in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofses in der Sitzung vom 25. Januar 1961, an der teilgenommenthaben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Gier Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
er
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Mai 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 14. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und einfachen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht selbständige Straftaten angenommen, die Frage des Fortsetzungszusammsnhangs aber nicht erörtert, obwohl nach dem Sachverhalt Anlaß dazu gegeben gewesen sei.
1.} Die ersten drei Diebstähle, möglicherweise auch noch einen vierten, hat der Angeklagte unmittelbar vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres, also als "Heranwachsender" begangen; sie haben ihm je einen Monat Gefängnis eingetragen. Die Frage der Anwendung des Jugenästrafrechts (§§ 105, 32 J6GG) ist im Urteil nicht erörtert. Indessen wird hierdurch der Bestand des Urteils nicht gefährdet.
jahr liegen, war damit gegeben.
Auch lag das Schwergewicht der Straftaten des Angeklagten, wie die Feststellungen des Urteils eindeutig erkennen lassen, in den strafbaren Handlungen, die er nach der Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat.
- 3.
2.) Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat keinen Gesamtvorsatz für eine Mehrzahl von strafbaren Handlungen des Angeklagten festgestellt. Sofern aber das Gericht einen derartigen Gesamtvorsatz nicht bejahen kann, ist die Annahme selbständiger Straftaten geboten (vgl. RG HRR 1940 Nr. 181; BGH MDR 1955, 16, 144 je zu § 74 StGB). Das Urteil ist daher aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Umstände dafür, daß der Angeklagte. entgegen der Annahme der Strafkammer bei seinen strafbaren Handlungen in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes tätig geworden wäre, 188t der "Sachverhalt nicht erkennen.
Bei der Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ist auch sonst kein Rechtsfehler des Urteils hervorgetreten, der seinen Bestand gefährdet, so daß die Revision des Angeklagten verworfen werden muß.
Baldus Dotterweich Scharpensael Dr. Schalscha Menges