Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 24.01.1961 – 5 StR 524/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2173 007

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Friedhelm IB zu: zum, geboren am EEE 1934 ir zeiiEEEEEm,

- Sachbezeichnung: DEE u.a. - wegen schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 16.August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten DiiWbetrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2 -

Gründe3z

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Dow betrifft.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils vorsätzlich den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) dadurch verwirklicht, daß er zusammen mit dem Mitangeklagten EEE den die Strafkammer wegen schweren Raubes (88 249, 250 Nr.1 StGB) verurteilt hat, am Nachmittag des 10.Dezember 1959 in der Zweigstelle der Sparkasse des Kreises CD in Keunter Beärohung der Sparkassenangestellten mit einer Spielzeugpistole Geld entwendete. Die Strafkamnmer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht hat ausschließen können, daß seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit wegen Schwachsinns und durch Alkoholeinwirkung aufgehoben waren. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Schwachsinn für sich allein die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht aufhebt, sondern sie nur erheblich vermindert. Bei dieser Sachlage mußte die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Rauschtat nach § 330a StGB schuldig gemacht hat. Hierüber enthält das Urteil nichts.

Die Strafkammer hat zwar Zurechnungsunfähigkeit lediglich nicht ausschließen können. § 330a StGB kann aber auch angewendet werden, wenn dem Tatrichter zweifelhaft bleibt, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben hat (..1.BGHSt 9,390). Ebensowenig steht der Anwendung des § 3'\a StGB entgegen, daß neben dem Alkoholgenuß ein weiterer "rstand, der in einer Eigenschaft des Täters liegt (hier der Schwachsinn), die - mögliche - Zurechnungsunfähigkeit mitbewirkt hat (vgl.BGHSt 1,196, 198).

- 3 -

Der festgestellte Schwachsinn des Angeklagten schließt auch im Gegensatz zur Meinung des Verteidigers nicht ohne weiteres aus, daß der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 330a StGB gehandelt hat. Das Urteil BGHSt 10,247 ergibt nichts Gegenteiliges. Ob für einen Schwachsinnigen, dessen Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert ist, voraussehbar ist, daß er möglicherweise im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begeht, ist eine Frage des Einzelfalles. Der Senat kann sie für den vorliegenden Fall auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht von sich aus

beantworten. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker