Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.01.1961 – 5 StR 526/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2157 003
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Polizeihauptwachtmeister Harry J ED
aus TED Xi: vum. geboren am EEE 1931 ir uumgir.
wegen Bestechung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Hamburg vom 1.Juli 1960 dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs wegfällt.
Das Urteil wird in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden
hat. - Von Rechts wegen -
I:
Die Verfahrensrüge, daß "die von dem Eröffnungsbeschluß abweichende Verurteilung des Angeklagten nicht in ausreichendem Umfange durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Belehrung über die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gedeckt" werde, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
II.
Die Sachbeschwerde führt nur zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
+. Was die Revision im einzelnen vorträgt, dringt nicht durch.
a) Soweit sich die Einwendungen der Revision gegen die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhanges (UA S.58-40) nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernen, stehen sie nicht mit der ständigen Rechtsprechung über das Erfordernis des Gesamtvorsatzes (BGHSt 1, 313,315) im Einklang.
b) Der Angeklagte "nahm in der klaren Erkenntnis, daß die Betroffenen die verdiente Strafe wegen einer Verkehrsübertretung durch sein Verhalten nicht bekommen würden, die Anzeigen für dauernd aus dem Geschäftsgang" (UA S.34).
‚Diese Feststellung trägt den rechtlichen Schluß der Straf-
' kammer: "Er entzog damit die Angezeigten wissentlich der ..im Gesetz vorgesehenen. Strafe" (UA 5.34). Entgegen der Mei- . nung der Revision ist nicht erforderlich, daß jene Wirkung
. seines Tuns "sein Ziel war". Der direkte Vorsatz, der rechtlich. einwandfrei dargetan ist, genügt.
c) Die Revision macht geltend, die Strafverfolgung gegen den Kraftfahrer Paul AB (UA S.29) sei noch nicht verjährt gewesen, weil es sich um ein Vergehen gehandelt
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habe. Das mag zutreffen. Der Angeklagte hat aber die Strafverfolgung ohne sachlichen Grund mehrere Monate lang aufgehalten und AB schon dadurch im Sinne des § 346 Abs.1 StGB der Strafe entzogen. Der Schuldspruch trifft daher in diesem Punkte zu, Den Strafausspruch hebt der Senat ohnehin auf.
d) In den Fällen B b 12 bis 18 der Urteilsgründe verneint das Landgericht mit Recht einen strafbefreienden Rücktritt (UA S.36). Der Angeklagte hatte jeweils erkannt, daß er so, wie er geplant hatte, nicht zum Ziel kommen konnte. Damit war sein Versuch fehlgeschlagen und ein Rücktritt unmöglich geworden. Es ist nicht, wie die Revision meint, von Bedeutung, daß der Angeklagte jene bestimmte Art des Vorgehens von sich aus gewählt hatte und sein Ziel vielleicht noch hätte erreichen können, wenn er sich entschlossen hätte, seine mißglückten Bemühungen auf eine nachdrücklichere, aber für ihn gefährlichere Weise fortzusetzen.
e) Die übrigen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
2. Auf die Sachrüge ist jedoch folgendes Bedenken zu beachten, das die Tundesanwaltschaft vorgetragen hat.
In 18 Fällen nimmt die Strafkammer in Tateinheit mit Verbrechen und Vergehen im Amte ach gewinnsüchtige n. Verwahrungsbruch nach § 133 Abs.,2 StGB an. Ihre Begründung (UA S.36/37) rechtfertigt dies jedoch nicht,
Es wäre eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige. Steigerung des Erwerbssinnes erforderlich (BGHSt 1,388). Sie liegt nicht vor. Beim Angeklagten "häuften sich alle diejenigen ungünstigen wirtschaftlichen Umstände, die von den Menschen der Nachkriegszeit zu meistern waren" (UA S. 41). Er war dadurch "in eine ständige Geldknappheit geraten" (UA S.5). Um ihr abzuhelfen, erstrebte und erlangte
er Geldbeträge, die nicht besonders hoch, und Sachzuwendungen, die nicht sehr wertvoll waren. Einmal nahm er sogar
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nur die Hälfte der angebotenen Geldsumme an (UA S.10). Da also in allen diesen Fällen § 133 Abs,2 StGB nicht anzuwenden ist, besteht Gesetzeseinheit zwischen dem einfachen Verwahrungsbruch und der Urkundenbeseitigung im Amt (BGHSt 9,4). Der Senat streicht daher die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs aus dem Schuldspruch.
Die Strafaussprüche müssen auch insoweit aufgehoben werden, als sie nicht gemäß § 73 StGB dem § 133 Abs.2 StGB entnommen sind. Denn auch bei diesem Teil der Strafen 188t sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sie von dem Fehler beeinflußt worden sind.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Dr.Börker