Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 13.01.1961 – 4 StR 490/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: ja StGB §§ 332, 333 a) Das für den Tatbestandsvorsatz der schweren Bestechlich- b) keit (§ 332 StGB) erforderliche Bewußtsein des Beamten, daß die Amtshandlung, für die er den Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, ist gegeben, wenn er sich darüber klar ist, daß er mit Rücksicht auf den Vorteil sachfremden Erwägungen Raum geben soll. Das Entsprechende gilt für den Tatbestandsvorsatz des Vorteilgebers bei der Bestechung nach § 333 StGB. Schwere Bestechlichkeit des Beamten kann auch dann vorliegen, wenn der Vorteilgeber die ?Pflichtwidrigkeit der von ihm erwarteten Amtshandlung nicht erkennt (im Anschluß an R6St 77, 75, 77).
2153 011
Nachschlagewerk: ja Antliche Sammlung: ja
StGB §§ 332, 333
a) Das für den Tatbestandsvorsatz der schweren Bestechlich-
b)
keit (§ 332 StGB) erforderliche Bewußtsein des Beamten, daß die Amtshandlung, für die er den Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, ist gegeben, wenn er sich darüber klar ist, daß er mit Rücksicht auf den Vorteil sachfremden Erwägungen Raum geben soll.
Das Entsprechende gilt für den Tatbestandsvorsatz des Vorteilgebers bei der Bestechung nach § 333 StGB.
Schwere Bestechlichkeit des Beamten kann auch dann vorliegen, wenn der Vorteilgeber die ?Pflichtwidrigkeit der von ihm erwarteten Amtshandlung nicht erkennt (im Anschluß an R6St 77, 75, 77).
BGH, Urt. v. 13. Januar 1961 - 4 StR 490/60 LG Dortmund
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
l. den Stadtoberinspektor Friedrich Bi EEEEB aus DEE, zeboren am WM: EEE ED in em,
2. den Transportunternehmer Otto B —y aus DEE. geboren an @. ED ED :: -ummmmp/ am.
3. den Möbelkaufmann Bernhard S ch EEEEEE zus Dei, geboren an. ED Ei in vom, aus Dem,
4. den Kaufmann Robert K geboren am @. ED EB in Y ‚ Kreis Stiilp ,
wegen Bestechlihkeit u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23,Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. |
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an Gas Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Den Angeklagten Stadtoberinspektor Bi war zur Last gelegt, er habe in der Zeit von 1952 bis 1957 durch drei selbständige, jeweils in sich fortgesetzte Handlungen als Ermessensbeamter der Stadt DB städtische Aufträge für Fuhrleistungen an den Mitangeklagten BED vergeben und dienstliche Einkäufe von Mobiliar und Bettzeug für Umsiedler und Flüchtlinge bei den Mitangeklagten Schb und Kin getätigt, obwohl das ihm von der Stadt DB eingeräumte Ermessen für die Auswahl der drei Mitangeklagten unter mehreren Unternehmern durch die Annahme von Vorteilen, die ihm von diesen in Gestalt fortlaufender, teils erheblicher Bewirtungen und Bargeldbeträge gewährt wurden, belastet gewesen sei. Außerdem soll er den Mitangeklagten Schg> und KGB unter Verletzung seiner Amtsverschwiegenheit und seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit Vorteile dadurch verschafft haben, daß er gegenüber Umsiedlern und Flüchtlingen bei dienstlichen Anlässen für die Firmen dieser Mitangeklagten warb, deren Anwesenheit zwecks Anknüpfung von Geschäftsverbindungen mit diesem Personenkreis - im tegensatz zu anderen Geschäftsleuten - auf den Sammelstellen Auldete und ihnen die Ankunftezeit der Transporte sowie die zukünftigen Wohnungsanschriften der Umsiedler und Flüchtlinge mitteilte (schwere Bestechlichkeit nach } 332 StuB).
Die Mitangeklagten BE, Schp und Ki varen beschuldigt, dem Angeklagten Bi die erwähnten Vorteile
gewährt zu haben, um sich unter weitgehender Ausschaltung von Mitbewerbern eine langjährige und sichere Einnahmeauclle zu verschaffen (Bestechung gemäß § 333 StGB).
Das Landgericht hat den Angeklagten Bi nur wegen einfacher Bestechlichkeit in drei Fällen zu einer Gesamt-
strafe von dreı Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und 750 DM für verfallen erklärt. Die Mitangeklagten DW, Screiiip und AB sind freigesprochen worden.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften,
Der weneralbundesanwalt hat die Revision vertreten. Sie ist begründet.
Für die schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) eines sogenannten Ermessensbeamten-als solcher war hier der Angeklagte BIRD tätig - genügt es, wenn der üeschenkgeber in dem erkennbaren Sinn handelt, der Beamte solle sich bei der Ausübung seines Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lassen und der Beamte dies erkennt uni gleichwohl den Vorteil oder das Versprechen eines solchen annimmt. Nicht zum Tatbestand gehört es dagegen, daß der Beamte auch tatsächlich pflichtwidrig handelt oder sich auch nur dazu entschließt es zu tun, daß er also den Willen hat, pflichtwidrig zu handeln. An dieser Auffassung hält der Bundesgerichtshof auch weiter fest. Sie entspricht nicht nur der neueren Kechtsprechung des Reichsgerichts, wie sie in RGSt 74, 251, 77, 75 zum Ausdruck gelangt ist. Vielmehr ist dies bereits vorher dessen ständiger Standpunkt, auch abgesehen von RGSt 39, 193, gewesen, wie in Ger Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 15, 88 dargelegt ist. Dort ist vom 2. Strafsenat auch zu den gegenüber dieser Ansicht erhobenen Einwendungen eingehend Stellung genommen worden, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen, Der 4. Strafsenat tritt immbei (vgl. auch seine Entscheidung BGHSt 11, 125, 130).
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Von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts weichen die Urteile RGSt 74, 251 und 77, 75 leäiglich in der hier ausgeführt wurde, der Beamte verstoße deshalb gegen seine Amtspflicht, weil er an die Entscheidung nicht unbefangen, sondern wit der inneren Belastung herangehe, die für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil liege, und durch eine solche Belastung sein Urteil regelmäßig getrübt verde. Gegen diese Ausführungen, denen auch der Bundesgerichtshof in einzelnen Entscheidungen gefolgt ist, sind im Schrifttum mit techt Bedenken geltend gemacht worden, besonders von Eberhard Schmidt, Die Bestechungstatbestände in der Höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879 bis 1959 (1960),und neuerdings auch von Klug JZ2 1960 S. 724 ff. Tiese Bedenken hat auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BCHSt 15,88 und 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960 anerkannt, indem er ausführt, daß der Hinweis, der Beamte könne schon wegen des gewährten oder erwarteten Vorteils nicht unbefangen an die von ihm zu treffende Entscheidung herangehen, nach der Lebenserfahrung häufig zutreffen nöge, in dieser Allgemeinheit aber sicher nicht richtig sei. Der oben wiedergegebene Standpunkt des Reichsgerichts ist jedoch ohne Rücksicht auf die Erwägungen jener späteren Entscheidungen berechtigt. Denn der Grund für die Bestrafung der schweren Bestechlichkeit liegt darin, daß das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Reinheit der Antsführung erschüttertwird, wenn auch nur der Anschein der Aäuflichkeit pflichtwidriger Amtshandlungen hervorgerufen wird.
Dies ist bereits der Fall, wenn sich der Beamte nach außen hin als käuflich hinstellt, auch wenn er sich insgeheim vornimmt, die pflichtwidrige Handlung nicht zu begehen. Pflicitwiärig wäre die Handlung aber, falls sie ausgeführt würde, wenn der Beamte dem Vorteil einen Einfluß auf seine Amts-
seusübung einräumen würde. Dabei käme es auf das zrgebnis der Entscheidung des Beamten bei der »usübung des Ermessens nicht an, also auch nicht darauf, ob er sein Ermessen überschritten hätte. Vielmehr wäre die Pflichtwidrigkeit schon dann gegebon, wenn er innerhalb des Ermessensspielraums, also ohne diesen tahmen zu überschreiten, eine äntscheidung träfe,
auf die der ihm gewährte oder versprochene Vorteil von Einfluß gewesen wäre. Denn bereits hierbei handelte es sich um eine unsachliche £rwägung, die dem Beamten verboten ist. So handelt ein Beamter z.B. dann pflichtwidrig, wenn er unter mehreren völlig gleichwertigen Angeboten das Angebot des Vorteilsgebers um des Vorteils willen auswählt. Es ist mithin auch unerheblich, op ein anderer Beamter, der keinen Vorteil angenommen hat, ebenso entschieden hätte (BGHSt 15, 88, 92). '
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Voraussetzung für eine Bestrafung wegen schwerer Bestechlichkeit (} 332 StGB) ist im übrigen, daß der Beante lie Vorteile usw. für eine Handlung annimmt, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthält, Nur wenn ülese Beziehung besteht, ist der Tatbestand des § 332 StGB erfüllt. Ein Ermessensbeanter ist also, wenn er ein Geschenk angenommen hat oder sich hat versprechen lassen, nicht allein wegen dieses Verhaltens der schweren Bestechlichkeit schuldis, sondern, wie ausgeführt, nur, wenn der Vorteil die Gegenleistung für eine pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte, Das Annehmen oder Sichversprechenlassen eines Vorteils muß demnach Bestandteil einer auf die Vornahme einer pilichtwidrigen Amtshandlung bezogenen - unrechtmäßigen - Vereinbarung sein, bei der der Vorteil als Gegenleistung für eine solche Antshandlung erscheint, so daß der Beamte seine Handlung in dem bereits dargelegten Sinne als käuflich hinstesllt. Mithin muß im Zinzelfall genau festgestellt
werden, welche Vorstellungen über den Zweck der Vorteilsgewährung und deren Annahme bei den Beteiligten bestanden haben (RGSt 11, 219; 19, 19; 31, 389; 64, 328, 336; ebenso die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGHSt 15, 88, 91 und 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960, zur Veröffentlichung in der Amtliohen Sammlung bestimmt).
Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen, daß allen Angeklagten der Zusammenhang zwischen den Vorteilen, die dem Angeklagten Bi durch die Bewirtungen und die Geschenke zu Weihnachten gewährt wurden, und seiner Amtsausübung klar war, jedenfalls eweit es sich um die Zuwendungen handelte, die ein gewisses, im Urteil im einzelnen unschriebenes Maß überschritten. Das Gleiche gilt für die von Angeklagten geforderten Abholungen mit dem Kraftwagen aus verschiedenen Lokalen unä die von ihm erbetenen Darlehen von zusammen 160 DM. Wenn er bei diesen letzteren Anforderungen auch keine bestimmten Amtshandlungen davon abhängig machte, so hat er nach der Überzeugung des Landgerichts auch bei ihnen gerade auf die Zweckbestimmung der übrigen Zuwendungen des Angeklagten Sch@lB Bezug genommen, und zwar in einer auch diesem erkennbaren Weise,
Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen war der Kreis der Amtsgeschäfte des Angeklagten Big in Bezug auf die mitangeklagten Firmeninhaber so eindeutig abgegrenzt, daß es für alle Beteiligten selbstverständlich war, auf welche bestimmten Amtshandlungen durch die Zuwendungen zinfluß genommen werden sollte, nämlich auf die Bestellung der Lastwagen für die Beförderung des Umzugsguts der Umsiedler und Flüchtlinge und die Beschaffung der Einrichtung für die Flüchtlingsläger sowie die Versorgung der Umsiedler mit dem notwendigsten Hausrat. Alie Beteiligten sind in stillschweigender Übereinstimmung davon
ausgegangen, die Zuwendungen seien "für ein den Witangeklagten günstiges Verhalten des Angeklagten BiB" bei den erwähnten Amtshandlungen bestimmt. slle Geschenke und Vorteile hat der Angeklagte demnach in Erkenntnis dieser Zweckbestimmung, also für pflichtwidrige Amtshandlungen angenon-
men.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen der schweren Bestechlichkeit ablehnt, sind bei dieser Sachlage nicht ausreichend. Darauf, ob der Angeklagte Bischoff bei seinen Amtshandlungen Entscheidungen gegen das Gesetz oder seine Dienstpflichten getroffen oder sein Ermessen zugunsten der Mitangeklagten mißbraucht hat, kommt es nicht an. Es würde, wie dargelegt, genügen, wenn Bi> sich durch Entgegennahme von Vorteilen den Anschein gegeben hätte, daß er sein £rmessen nach sachfremden Erwägungen betätigen werde. Ein solches Verhalten ist nach den getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen.
Ferner sind die Darlegungen des Urteils (UA S. 36/37), die Xammer habe nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte BiEB erkannt oder geglaubt habe, die Mitangeklagten oder ihre Beauftragten erwarteten unter Umständen die Begehung pflichtwidriger Handlungen von ihm, möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflußt, Das Landgericht kann hierbei
müsse, damit der Beamte wegen schwerer Bestechlichkeit nach
3 332 StüB bestraft werden könne, erkennen, daß die von dem Beamten erwarteten Handlungen für diesen eine Pflichtwidrigkeit enthielten. Defür, daß dies die Auffassung der Strafkammer gewesen sein mag, könnte auch ihre UA 21 befindliche Ausführung sprechen, es habe sich nicht feststellen lassen, , daß die mitangeklagten Firmeninhaber den Angeklagten BigED zu Handlungen veranlassen wollten, die nach ihrer Erkenntnis
gegen seine Dienstpflichten verstießen. Eine solche Auffassung wäre nicht richtig. Der Geschenkgeber braucht vielmehr nur zu wissen, daß die Handlung überhaupt eine Amtshandlung ist (RGSt 77, 75, 77). £s geht hier nicht um seine Strafbarkeit, für die es allerdings nach § 333 StGB auf
die Kenntnis der Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung ankommt, sondern nur um die schwere Bestechlichkeit des Beamten. Der innere vwrund für dessen selbständige Strafbarkeit ist aber schon dann gegeben, wenn er den für eine Amtshandlung gegebenen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, sofern nur er erkennt, daß die Handlung pflichtwidrig ist. Abgesehen hiervon liegt den Ausführungen des b»andgerichts möglicherweise die unzutreffende Ansicht zugrunde, daß die erwartete Amtshandlung nur dann pflichtwidrig ist, wenn der Beamte sein Ermessen überschreitet, währenä sie, wie ausgeführt, schon pflichtwidrig ist, wenn er innerhalb des Kahmens des ihm eingeräumten Ermessens dem Vorteil einen Einfluß einräumt, d.h. sein Ermessen mißbraucht. Dementsprechend genügt es auf seiten des Beamten, daß ihm klar ist, “ie Geschenkgeber gewährten den Vorteil für Amtshandlungen, von denen er erkennt, daß sie eine Pflichtverletzung enthalten würden, etwa deshalb, weil sie unter Rücksichtnabme auf den Vorteil begangen würden. Nach den Feststellungen sind alle Beteiligten stillschweigend davon ausgegangen, die Zuwendungen seien für ein den Mitangeklagten günstiges Verhalten des Angeklagten Bi bei den in Aussicht genonmenen Amtshanälungen bestimmt (UA S. 34). Hiermit ist bereits festgestellt, daß allen Angeklagten bekannt war, daB die vorzunehmenden Handlungen, auf die die mitangeklagten Geschäftsleute durch die Gewährung von Vorteilen Binfluß nehmen wollten, Amtshandlungen waren.
Ebenso geben die Ausführungen zu rechtlichen Bedenken Anlaß, die Strafkammer habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß sich Bi darüber klar gewesen sei, sein srmessen sei infolge der ihm gewährten Vorteilc nicht mehr frei gewesen oder er habe mit dieser Möglichkeit auch nur gerechnet. Hierauf brauchte sich jedoch der Vorsatz des Angeklagten nicht zu erstrecken. Wie bereits dargelegt, besteht das Wesen der schweren Bestechlichkeit darin, daß der Beamte durch sein Verhalten ausdrücklich oder still-
schweigend nach außen kundgibt, daß er einen Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Antshandlung, also einer solchen, äie durch den Vorteil beeinflußt werden soll, annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Den Willen oder das Bewußtsein, tatsächlich eine pflichtwidrige Amtshandlung zu begehen, sich also bei seiner Entscheidung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen, braucht er nicht zu haben. Daher genügt es insoweit für seinen Vorsatz, daß er weiß, er erwecke nach außen hin den Anschein, er weräe den an ihn gestellten Ansinnen entsprechen, den Vorteilen einen »influß bei seinen Amtshandlungen (der Vergabe von Aufträgen usw.) einzuräumen, also nach sachfremden Erwägungen zu entischeiden. Auch insoweit ist der Vorsatz auf Grund der Feststellungen gegeben.
Weiterhin führt das Urteil aus, das Landgericht habe nicht die Gewißheit erlangt, daß der Angeklagte Bin wußte oder für möglich hielt, daß seine Amtshandlungen schon allein durch die vorher dafür angenommenen Vorteile zu pflichtwidrigen geworden seien. Hierbei hat das Landgericht anscheinend nicht zwischen dem Tatbestandsvorsatz und dem Bewußtsein oder der Möglichkeit des Bewußtseins des Verbotenseins unterschieden. Der Tatbestandsvorsatz muß sich über die bereits angeführten Umstände hinaus beim Beamten
= 10 --
darauf erstrecken, daß die angesonnene Handlung eine Verletzung einer Amts-und Dienstpflicht enthält. Dieses Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung ist jedoch bereits dann gegeben, wenn dem Beauten bekannt ist, daß er einen
ihm gewährten Vorteil einen Einfluß auf seine Antshand-
lung einräumt oder einräumen soll. Diese Kenntnis fällt
mit der <enntnis, daß seine Hanälung die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zusammen. Tenn diese vorteilbedingte unsachliche Erwägung macht gerade die Pflichtwidrigkeit der von ihr beeinflußten Amtshandlung aus (Eb. Schmidt aaO S. 113). Das hiernach erforderliche Bewußtsein hat der Angeklagte BiW zehart, da nach den getroffenen Feststellungen alle Beteiligten in stillschweigender Übereinstimmung davon ausgingen, die Zuwendungen seien für ein den Mitangeklagten günstiges Verhalten des Angeklagten Bi bei den erwarteten Amtshandlungen bestimmt. Der Angeklagte Bil nann also die Vorteile in der Erkenntnis dieses Zweckes an (UA 5. 34 Mitte), Damit ist festgestellt, daß dem Angeklagten Bi klar war, daß er den Geschenken und Vorteilen nach dem übereinstimmenden Willen der üeber und des Empfängers Einfluß auf die zu treffenden Ermessensentscheidungen einräumen,er also pflichtwidrig, nämlich aus unsachlichen Erwägungen, handeln sollte.
Hiervon .:. zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob der Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hatte oder bei genügender Anspannung seines Gewissens hätte haben können. Dieses Bewußtsein muß im Sinne der Entscheidung B6EHSt 10, 35 ff "tatbestandspezogen" sein, sich also auf das dem Tatbestand des 5 332 StGB zugrunde liegende Verbot beziehen. Ein allgemeines Bewußtsein, Unrecht zu tun, würde nicht genügen, Jenes Bewußtsein würde z.B. fehlen, wenn der Angeklagte geglaubt hätte, gegen das Verbot des § 332 StGB dann nicht zu verstoßen, wenn das ürgebnis der Entscheidung,
die er als Beamter zu treffen hatte, sachlich gerechtfertist war, selbst wenn er dem Vorteil, ohne sein srmessen zu überschreiten, einen #influß auf seine Amtshandlung einräunte. Dann hätte er das in dem § 332 StGB enthaltene Verbot irrtümlich zu eng ausgelegt, sich also über den Umfang des Verbots geirrt. Dieser Irrtun wäre nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums zu behandeln. Das Landgericht hätte mithin zu prüfen, ob Bi in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat. Die bisherige Prüfung in dieser Hinsicht ist nicht ausreichend, weil das Landgericht nicht genügend zwischen Tatbestandsvorsatz und Bewußtsein der Rechtswidrigkeit unterschieden, insbesondere die Erfordernisse des Tatbestandsvorsatzes nicht zutreffenä erkannt hat. Dadurch kann auch die Beurteilung der Frage der Verbotskenntnis beeinflußt sein, Bei der vorzunehmenden Prüfung wirä Gas Landgericht erneut erörtern nüssen, ob dem Angeklagten angesichts der ihm bekannten xundverfügungen des Oberstadtäirektors, nach welchen in der Annahme von Geschenken und Vorteilen ein Verstoß
gegen die Dienstpflichten liegt, bei genügender Anspannung seines Gewissens nicht hätte zum Bewußtsein kommen können und müssen, daß er gegen das dem 3 352 StGB zugrunde liegende Verbot verstieß oder ob diese Verfügungen ihm nicht wenigstens hätten Anlaß geben müssen, erkundigungen über die rechtliche Seite seines Verhaltens einzuziehen, die ihm dann die zutreffende Rechtsauffassung möglicherweise zum Bewußtsein gebracht hätten. Hierbei werden allerdings die Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie das Urteil schildert, zu berücksichtigen sein.
Ebenso sind die Ausführungen zum inneren Tatbestand des
§ 333 StGB bei BEW, Schi und Kap von Rechts-
irrtum beeinflußt. Zum inneren Tatbestand gehört hier das Bewußtsein, daß die Handlung, die der Beamte vornehuen soll,
ee
die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält. Dabei genügt es jedoch, wie dies entsprechend bereits zu § 332 StGB ausgeführt worden ist, wenn sich die Angeklagten bewußt waren, daß der Angeklagte BiiiB dem Vorteil einen Einfluß auf seine £ntscheidungen einräumen soll. Dieses Bewußtsein haben die Mitangeklagten auf wrund der oben wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts gehabt. Der Tatbestandsvorsatz liegt daher bei ihnen vor. Es bleibt deshalb entsprechend den beim Angeklagten Bi@P wiedergegebenen Grundsätzen nur noch zu prüfen, ob sie sich möglicherweise in einem Verbotsirrtum befunden haben und ob dieser vermeidbar war oder nicht.
Lie £ntscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalt.
Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler