Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 10.01.1961 – 1 StR 518/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 54R 518/60
Bu 2108 084
>
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Nikolaus Josef X CHE zu: SCHE; dor: geboren an EB 13900,
wegen Betrugs i.R. U.&.
nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1961 an der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. me
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Au? die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;
u u mn
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall "in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung inländischer Amtsbezeichnungen und Titel" (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 5 les Gesetzes über die Führung akademischer Grade) zu zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Soweit die Revision mit der Behauptung mangelnder Sachaufklärung einen Verfahrensverstoß (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend machen will, ist sie allerdings schon desnalb unzulässig, weil sie nicht angibt, welche Beweismittel das Landgericht zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BEHSt 2, 168).
Auch was die Revision im einzelnen zur Sachrüge ausführt, könnte ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Die behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze bestehen in Wirklichkeit nicht. Im übrigen sind die Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer unbsachtlich (§ 337 StPO).
Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt jedoch, daß die Verurteilung nicht in allen Einzelfällen des Betrugs ausreichend und widerspruchsfrei begründet ist,
1.) Zum Einzelfall 5 (S. 7 des Urteils).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 15. august 1959 der Inhaberin des Hotels in Trier, in den cr sich eingemietet hatte, einen Scheck über 460 DM übergeben, der sich als ungedeckt herausstellte. Die Strafxenmer hat dies als einen sog. Scheckbetrug angesehen
und den Schaden ersichtlich in voller Höhe des Scheckbetrages angenommen. Es ist aber weder ersichtlich, daß der Hotelinhaberin durch die Scheckbegebung ein Schaden erwachsen ist, noch daß sie überhaupt auf Grund der Scheckningabe eine Vermögensverfügung getroffen hat. Der Angeklagte wurde zwei Tage nach der Hingabe des Schecks verhaftet. Die Schuld, zu deren Abdeckung der Scheck dienen sollte, war offenbar schon vorher entstanden, denn der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen schon seit dem 12. Mei i959 im Hotel eingemietet. Allenfalls könnte er durch die Hingabe des ungedeckten Schecks versucht haben, die Hotelinhaberin zur Stundung der aufgelaufenen Schuld und zur weiteren Gewährung von Unterkunft und Beköstigung zu veranlassen. War der Angeklagte aber, wie die Strafkamner feststellt, zahlungsunfähig, so konnte durch die Stundung der bereits entstandenen Bekerbergungsschuld kein weiterer Schaden entstehen. Ob ein Einmiete- oder Zechbetrug vorliegt, etwa weil sich der mittellose Angeklagte von vornnerein mit der Absicht eingemietet hatte, die ihm gewährten Leistungen nicht zu bezahlen, läßt sich den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen, zumal da der Angeklagte anscheinend einen Teil der Hotelrechnung bereits vor der Scheckbegebung bezahlt hatte und zur Zeit der Hauptverhandlung überhaupt keine Rückstände mehr bestanden.
2.) Zum Einzelfall 7 (S. 7 des Urteils).
In ihren rechtlichen Erwägungen führt die Strafkamner zu den Betrugsfällen in allgemeinen aus:
“Die Täuschungshandlung liegt in allen Fällen in der Vorspiegelung der Zahlungs- bzw. Rückzahlungsfähigkeit, die besonders deshalb geeignet war, einen Irrtum über die zugesagte und pünktliche Leistungsfähigkeit und -willigkeit zu erregen, weil der Angeklagte sich in allen Fällen als »r.jur. und Oberregierungsrat a.D. ausgab und dadurch als
zuverlässig und als regelmädiger Gehaltsempfänger kreditwirdig erschien. Das veranlaßte die Getäuschten Geld (Fall 1) »0.... und Besitz (Fall 7) zu gewähren, ohne daß sie einen äurchsetzbaren Gegenanspruch erhielten." Diese Ausführungen reichen für den Einzelfall 7, in dem sich der Angeklagte bei der Firma MW-HeiW in Trier eine Minox-Kamera entlieh, nicht aus.
Die Leihe ist kein gegenseitiger Vertrag, der dem Verleiher einen "Gegenanspruch" verschafft. Der Angeklagte hatte als Entleiher nur die Pflicht, die entliehene Kamera nach Gebrauch zurückzugeben (§ 604 3GB). Dazu war er in der Lage, auch wenn er im übrigen zahlungsunfähig war;
Daß der Angeklagte beabsichtigte, die Kamera nicht mehr zurückzugeben, hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie konnte ja auch später sichergestellt weräen. Daß er sie richt selbst zurückgab, kann auf seine Verhaftung zurückzuführen sein. Die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Xreditwürdigkeit konnte - ebenso wie die spätere Hingabe eines ungedeckten Schecks als Sicherheit - allerdings den Verleiher darüber täuschen, daß der Angeklagte bei Verlust oder Beschädigung der Kamera zum Schadensersatz imstande sein würde. Ob der Verleiher insoweit getäuscht wurde und diese Täuschung für die leihweise Überlassung der Kamera ursächlich war, läßt sich aus den Feststellungen nicht mit genügender Sicherheit ersehen. Der dem Verleiher entsiandene Schaden kann, wenn die Absicht der Rückgabe bestand, auch nur darin bestanden haben, daß für die Erfüllung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs
bei Verlust oder Beschädigung der geliehenen Sache keine Gevähr gegeben war und auch der später bei der Verlängerung üer Leihe ningegebene Scheck — weil ungedeckt - keine Sicherheit bot. Das hat die Strafkammer, die den Schaden "in der Aufgabe und äpäter der ungestörten Überlassung des
5.
Besitzes" sieht, oifenbar nicht erkannt. Die leihweise Überlassung des Besitzes war die Vermögensverfügung, die Vermögensbeschädigung ist erst durch Vergleich der Vernögenslage vor und nach dieser Verfügung zu ermitieln, wobei auch der Wert der durch die Verfügung entstandenen Ansprüche mitzuberücksichtigen ist-
3.) Die Strafkammer hat zu der Behauptung des Angeklagten, es sei ihm bei der Stadtsparkasse in Trier ein Kredit bis zu 2 COO DE gewährt worden, die Feststellung getroffen, daß ihm von der Sparkasse Barkredite von 920 DM und
506 DM gewährt worden seien, daß er aber keinen allgemeinen Kredit gehabt habe, der ihm erlaubt hätte, mit üschecks zu bezahlen. Immerhin geht aus dieser Feststellung hervor, daß der Angeklagte aus dien Darlehen der Sparkasse im Juli oder August 1959 1 420 DM zur Verfügung hatte. Damit stimmt nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung überein, daß der Angeklagte "bei keiner der ihm zur last selegten Betrugshandlung zahlungsfähig war" und dies auch wußte. Was der Angeklagte mit dem ihm von der Sparkasse geviährten Darlehen gemacht hat, ist nicht festgestellt. wenn die Kreditgewährung nicht ebenfalls auf einer be=- trügerischen Handlung beruhte — Feststellungen hierüber sind nicht getroffen -, ist sie entsprechend den Kredit bestiummungen der Banken und Sparkassen wohl auch von einer Sicherheit abhängig gemacht worden, was ebenfalls gegen die völlige Vernögenslosigksit des Angeklagten sprechen würde. Die Feststellungen zumindesten zu den Betrugsfällen vom Juli oder August 1959 sind daher nicht widersuvruchsfrei.
4.) Die angeführten Mängel zwingen, da die Strafkammer nur eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang. Die Sache muß zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das +andgericht zurückverwiesen werden,
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Dabei wird die Strafkamme:, falls sie wieder zu einer /erurteilung kommt, erneut zu prüfen haben, ob die einzelnen Betrugshandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen eine solche Annshme nicht. Die fortgesetzte Handlung erfordert beim Täter einen Gesamtvorsatz, der von vornherein sämtliche Teilhandlungen in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Diese Voraussetzung läßt sich den Feststellungen zu den einzelnen Betrugshandlungen nicht entnehmen. Dadurch allein, daß die einzelnen Fälle des Betrugs im Rückfall mit fortgesetzter unberechtigter Führung einer Amtsbezeichnung und eines akademischen Grades, also mit minderschweren Straftaten in Tateinheit stehen, werden sie nicht zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt (siehe BGHSt 1, 67; 2, 246;
RGSt 44, 223; RG HRR 1939 Nr. 535).
[3 Dr. Geier Dr. Peetz Seibert Wwillms Fischer