Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 04.01.1961 – 2 StR 550/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"2 3tR_550/60 2143 044
im Nanen des# Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wilhelm B EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren an WW. ED ED in WB, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, überstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lande gerichts in Krefeld vom 23. September 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 24. September 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
. Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls, sämtliche Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung in den Fällen 3.) bis 6.), greift also den Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen versuchten schweren Diebstahls zum Nachteil der Firma v. CB :& V@B nicht an; insoweit bekämpft sie lediglich den Strafausspruch des Urteils. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle 3.) wegen Diebstahls, weil er ein Damenfahrrad weggenommen hat, hält
die Revision für fehlerhaft. Sie ist der Meinung, daß lediglich Gebrauchsentwendung nach § 248 b StGB in Frage komme.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Anseklagte bei der Wegnahme des Fahrrades vor, dieses bei der Begehung eines geplanten Einbruchsdiebstahls als Transport=- mittel zu benutzen und es dann, wenn er es nicht mehr brauchte, irgenäwo abzustellen. Entsprechend seinem Plan benutzte er das Fahrrad in der folgenden Nacht und versteckte es anschließend in einem Gebüsch im Schönwasserpark, nachdem er eine Reifen-Panne erlitten hatte. Als er tags darauf oder zwei Tage später das Rad aus dem Gebüsch abholen wollte, um es wieder zu benutzen, war es nicht mehr da.
Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkanmer die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte das Fahrrad weggenommen hat in der Absicht, es nach der Benutzung später irgendwo seinem Schicksal zu überlassen, auf keinen Fall das Rad an den Ort der Wegnahme zurückzubringen. Danach ist die Annahme eines Diebstahls nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen der Revision, das diese Auffassung der Strafkammer bekämpft, erschöpft sich in unzulässiger weise in Angriffen gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO). Diese könnte nur dann rechtlich fehlerhaft sein, wenn sie Widersprüche enthielte oder Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Denkgesetze aufwiese. Dies ist aber entgegen der Meinung der Revision hier nicht der Fall.
2. Nach Ansicht der Revision hat die Strafkammer fehlerhaft nicht geprüft, ob in den Fällen 3.) und 4.) des Urteils Tateinheit nach § 73 StGB gegeben sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind indessen bei den durchaus verschiedenen Ausführungshandlungen beider Taten, die auch zeitlich auseinander fallen, nicht gegeben. Der Gesichtspunkt einer beide Taten umfassenden natürlichen Handlungseinheit scheidet von vornherein aus. Die Wegnahme des Fahrrades und der in der darauf folgenden Nacht begangene# Einbruchsdiebstahl}? stellen sich bei natürlicher Betrachtung nach der Auffassung des Lebens gerade nicht als eine Handlung dar (vg1.BEt10, 230, 231).
Die beiden Taten sind auch nicht als eine fortgesetzte Handlung begangen. Zwar hatte der Angeklagte schon bei der wegnahme des Fahrrades vor, dieses bei Begehung eines von ihm in Aussicht genommenen Einbruchsdiebgtahls als Transport-
mittel zu benutzen, was er dann in der folgenden Nacht
‚auch tat. Das ist aber kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 313, 315), sondern nur ein einheitli- - cher, auf verschiedene Taten gerichteter Entschluß.
3. Inden Fällen 5.) und 6.) des Urteils (Verurteilung wegen versuchten und wegen vollendeten Diebstahls) ergibt
der Sachverhalt, daß der Angeklagte sein Vorhaben, die Geldbörse der Frau IB pei günstiger Gelegenheit wegzunehmen, auch nach seinem darauf abzielenden mißglückten"Versuch" in der Gaststätte Nil nicht aufgegeben hatte. Zwar geht der zunächst mißglückte Versuch bei fortdauerndem Entschluß regelmäßig in der später durchgeführten Vollendung auf. Das kann aber hier nicht gelten, weil der Sachverhalt besonders liegt. Der Angeklagte hat nämlich einen neuen konkreten Vegnahmevorsatz gefaßt, und zwar erweitert auf die Yegnahme der Handtascke mit der Geldbörse, als sich ihm unterwegs
eine günstige Gelegenheit bot, seinen Plan in die Tat umzusetzen. Bis dahin handelte es sich nur um das Weiterbestehen des allgemeinen Entschlusses zum Diebstahl, nicht
um denselben strafrechtlichen Wegnahmevorsatz, weil der Täter über die Art und Weise sowie über die Zeit und den
Ort der Ausführung der Tat noch gar keine sichere Vorstellung hatte und auch noch nicht haben konnte, nachdem er beim ersten Mal nicht zum Ziel gekommen war. Zudem handelte es sich bei Gieser ersten Wegnahme nicht nur um einen versuchten, sondern um einen vollendeten Diebstahl. Daran ändert nichts,
- daß der Angeklagte sich zur Rückgabe der Geldbörse entschloß;; &enn er hatte bereits den fremden Gewahrsam gebrochen unä eigenen Gewahrsam begründet. Durch die Annahme bloßen Versuchs ist zwar der Angeklagte nicht beschwert; weil ander die erste Handlung bereits vollendeter Diebstahl war, mußte der Angeklagte, nachdem die Folgen rückgängig ge-
macht waren, notwendigerweise einen neuen Diebstahlsvorsatz fassen, um sich wieder in den Besitz der Geldbörse zu setzen. Es liegen also jedenfalls zwei selbständige Straritaten vor.
4. Warum die Strafkammer ihr pflichtmäßiges Ermessen bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich, Sie hat ihre Entscheidung insoweit auf die ehrlose Gesinnung des Angeklagten abgestellt, die in seiner kriminellen Lebensführung zum Ausdruck gekommen ist. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht.
Auch im übrigen sind die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden,
5. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfshler ergeben, so daß die Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof