Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Beschluss vom 03.01.1961 – 4 StR 524/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nach §§ 35, 49 StVO macht sich auch der Kraftfahrzeugfdier strafbar, der sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einem Privatgrundstück ungenügend gesichert verläßt, sofern er damit rechnen muß, daß der unbe- fugte Benutzer das Fahrzeug in den Öffentlichen Verkehr ringt. ; AG Seesen

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

Sstvo § 35

Nach §§ 35, 49 StVO macht sich auch der Kraftfahrzeugfdier strafbar, der sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einem Privatgrundstück ungenügend gesichert verläßt, sofern er damit rechnen muß, daß der unbe-

fugte Benutzer das Fahrzeug in den Öffentlichen Verkehr ringt.

; AG Seesen BGH, Beschl. v. 3, Februar 1961 - 4 StR 524/60 - am Harz OLG Braunschreig

Beschluß

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In der Strafsache gegen

den Fuhrunternehnmer Herbert $ t | aus XD. geboren au @: ED m in x1.-in 3 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung

des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Plitner und Börtzler in der Sitzung vom 3, Februar 1961

beschlossen;

Nach §§ 35, 49 StVO macht sich auch der Kraftfahrzeugführer strafbar, der sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einem Privatgrundstück ungenügend gesichert verläßt, sofern er damit rechnen muß, daß der unbefugte Benutzer das Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr bringt.

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Der Angeklagte nahm am Abend des 16. März 1960 auf dem Hof seines Anwesens in NEW an seinen ITastkraftwagen mit Anhänger Arbeiten vor. Anschließenä legte er den Zündschlüssel in den Handschuhkasten des Lastwagens und verschloß die linke Tür, überzeugte sich aber nicht davon, ob auch an der rechten Tür der Sicherungshedel eingerastet var. Ler Hofraum ist nach der öffentlichen Straße hin nicht abgeschlossen. In der Nacht setzte sich der unter Alkoholein-

fluß stehende Bäckerlehrling KW in den Lastwagen, setzte ihn mit dem Zündschlüssel, den er dem Hanäschuhkasten entnahm, in Betrieb und fuhr davon. Nach einer Fahrt von etwa

2 km über Öffentliche Straßen stieß er gegen eine Brückennauer und ließ den Lastzug schwer beschädigt stehen,

Das Amtsgericht in Seesen hat den Angeklagten wegen einer Übertretung der 5 35, 49 StVO verurteilt. Über die nevision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Braunschweig zu entscheiden. Es ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, daß er nicht die zur Verhinderung der unbefugten Benutzung üblicherweise bestimmten Vorrichtunger am Fahrzeug in Wirksamkeit gesetzt hat, Gleichwohl möchte es ihn freisprechen, da nach seiner Auffassung 3 35 StVO nur demjenigen Kraftianrzeugführer eine Strafe androht, der sein Fahrzeug auf öfientlichem Verkehrsgrund stehen läßt. Da es sich dabei zu dem (nichtveröffentlichten) Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Februar 1955 - (2) Ss 1432/54 - in Widerspruch setzen würde, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs, 2 GVG vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig. Sie ist auch im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart VRS 19, 476 gerechtfertigt, das ebenso wie das Oberlandesgericht in Ham davon ausgeht, daß es nicht darauf ankommt, ob das Kraftfahrzeug außerhalb oder innerhalb des Verkehrsrauns einer Öffentlichen Straße abgestellt worden iste

Die Verjährung der Strafverfolgung ist nicht eingetrsten, Sie ist jeweils rechtzeitig durch hierzu geeigrete richterliche Handlungen unterbrochen worden, zuletzt durch die Verfügung, mit der der Vorsitzende äes beschließenden Senats am 3. Januar 1961 den Berichterstatter bestimmt hat.

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Il.

In Übereinstiu.mung mit dem Generalbundesanwalt tritt der Senat der Auffassung der Oberlandesgerichte in Hann und Stuttgart bei.

1. Das Oberlandesgericht in Braunschweig meint, daß die Strafvorschrift des § 35 (i.V. mit § 49) StVO nur denjenigan, der sein Kraftfahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund, nicht aber denjenigen treffe, der es in einem Privatgrundstück stehen läßt. Die Straßenverkehrsorädnung gelte nur für den Verkehr auf öffentlichen Straßen (einschließlicn öffentlicher Wege und Plätze). SNandlungen und Unterlassungen, die außerhalb öffentlichen Verkehrsgrundes begangen werden, seien grundsätzlich von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht mit Strafe bedroht. Soweit solche Handlungen und Unterlassungen ausnahmsweise der Strafdrokung unterliegen sollten, werde dies von der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich bestimmt, Eine ausdehnende Auslegung sei nicht zulässig.

2. 25 trifft zu, daß die Straßenverkehrsordnung jedenfalls unmittelbar nur den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regelt. Inwieweit ihre Vorschriften nmittelbar bei der Feststellung der nach außerverkehrsrechtlichen Tatbeständen (z.B. §§ 222, 230 StGB) zu bemessenden Tatbestandsmäßigkeit und Schuld oder des zivilrechtlichen Verschuldens desjenigen heranzuziehen sind, der auf nichtöffentlichen Verkehrsgrund eine Handlung oder Unterlassung vegangen hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Eine Hand-Jung oder Unterlassung außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs darf nur dann nach § 49 StVO mit Strafe belegt werden, wenn sie in. der Straßdenverkehrsordnung unmittelbar

mit Strafe bedroht ist (3 2 Abs. 1 StGB).

Die nähere Prüfung ergibt aber, daß die )} 20 und 35 StVO auch das Verhalten desjenigen mit Strafe bedrohen, der sein Fahrzeug ungenügend gesichert auf nichtöffentlichen Verkehrsgrund, insbesondere auf einem Privatgrundstück stehen läßt, sofern er voraussehen kann, daß deshalb das Fahrzeug möglicherweise in den öffentlichen Verkehr gelangt.

a) Der Zweck der Straßenverkehrsordnung ist in ihren Vorspruch klargelegt, Danach enthält die Verordnung in ihrem § 1 eine Grundregel für das Verhalten im - öffentlichen - Straßenverkehr; äie Vorschrift des § 1 gilt nur für den "Teilnehner am Öffentlichen Straßenverkehr". Darüber hinaus stellt aber die Straßenverkehrsordnung "ohne nücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzung einer feine von Tatbeständen unter Sirafe, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen künnen", ber Zweck der Straßenverkehrsordnung ist also, all den Handlungen und Unterlassungen entgegenzutreten, die "erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können". Deshalb besteht kein Anlaß, die einzelnen Tatbestände der Straßenverkehrsorädnung nur auf diejenigen Personen zu beschränken, die sich im Augenblick ihrer Handlung oder Unterlassung gerade im öffentlichen Verkehr befinden, Entscheidend ist vielmehr nur, daß der erfahrungsgemäß drohenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehner vorgebeugt wird. Diese Gefährdung kann bei vielen Tatbeständen der Straßenverkenrsordnung ebensogut von einer Person ausgehen, die sich nicht im öffentlichen Verkehr befindet, wie von einem Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, Eine Beschränkung der einzelnen Strafvorschriit auf denjenigen, der selbst unmittelbar am öffentlichen

Verkehr teilnimmt oder der sich auf öffentlichen Verkehrsgrund befindet, ist dort geboten, wo dies in der betreffenden Vorschrift - sei es durch ihren Wortlaut, sei es äurcen ihren Zweck und den Zusammenhalt der Bestimmungen — zum Ausdruck gebracht ist. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in Braunschweig ist aber in der Straßenverkehrsordnung nicht zum Ausdruck gebracht, daß die von außerhalb öffentlicher Straßen in ihren Bereich hineinreichenden Einwirkungen nur in besonders vorgesehenen Ausnahmefällen strafbar s2ain sollten.

b) § 35 StVO ergänzt für Xraftfahrzeuge den für Fahrzauge allgemein geltenden § 20 StVO, Danach hat der Kraftfahrzeugführer peim Verlassen des Fahrzeugs "die nötigen ügaßnahmen zu treffen", insbesondere "zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen", und zwar "um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden”. Ter ausgesprochene Zweck der beiden Vorschriften ist es also, der möglichen Gefährdung und Belästigung von Teilnehmern am Öffentlichen Verkehr vorzubeugen.

ber #Yortlaut der §§ 20 und 35 StVO deutet nicht darauf hin, daß die Pflicht zur Vornahme der danach erforderlichen Maßnahmen nur den Fahrzeugführer treffe, der sein Fahrzeug im öfientlichen Verkehrsraum abstellt,

Die Bemerkung von Müller (21. Aufl. § 35 StVO Ann. 1), auf die sich auch das Oberlandesgericht in Breunschreig beruft, § 35 StVO stehe im Abschnitt "Fahrzeugverkehr iu besonderen" - zu ergänzen ist: und § 20 StVO im Abschnitt "Fahrzeugverkehr im allgemeinen" - ist zwar richtig. Alleir damit läßt sich aber der von Müller (aa0) gezogene Schluß

nicht rechtfertigen, die Vorschrift betreffe nur das (noch) im — öffentlichen - Verkehr befindliche Fahrzeug. Denn auch nach der Meinung des Senats betreffen die Vorschriften der 38 20 und 35 StVO den - öffentlichen-Fahrzeugverkehr im allgemeinen (§ 20) und im besonderen (§ 35). Zu seinen Schutz sind sie erlassen und stehen auch dann an der richtigen Stelle, wenn man sie so auslegt, wie es der Senat tut. Von dieser Auffassung geht auch Floegel/Hartung

12. Aufl. § 35 StVO Anm. 2 aus; vgl. auch ILG Stuttgart

aaO 477 unten..

c) Die Gefahr, daß eine des Fahrens unkundige oder sonst fahruntüchtige Person ein beim Verlassen ungenügend gesichertes Krafifahrzeug unbefugt pbenutzt und sich dauit in den öffentlichen Verkehr begibt, ist kaum größer, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abgestellt wird, als wenn es auf einem neben der Straße liegenden Wiesenrain oder auf einem von der Straße ohne weiteres zugänglichen, offenen Hofraum abgestellt wird, Es erscheint ausgeschlossen, daß dies der Verordnungsgeber nicht bedacht und daß er die Strafbarkeit des Verlassens des Fahrzeugs in ungenügend gesichertem Zustand nur für den Fall gewollt haben sollte, daß das Fahrzeug auf der Straße selbst abgestellt wuräße

Denn kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob das Fahrzeug an einem nicht zum öffentlichen Verkehr bestimnten Orte, insbesondere auf einem Privatgrundstück, mehr oder weniger weit von der öffentlichen Straße entfermt abgestellt wurde. Entscheidend kann in einen solchen Falle nur sein, ob der Führer des Kraftfahrzeugs nach den gegebenen Umständen damit rechnen muß, daß das Fahrzeug durch einen uabefugten Benutzer in den öffentlichen Verkehr gebracht wird.

Hierfür wird vor allem von Bedeutung sein, ob das Kraftfahrzeug so abgestellt wurde, daß es von der Straße aus ohne weiteres erreicht und leicht auf diese verbracht werden kann. So wird in der Kegel ein Kraftfahrzeugbesitzer nicht damit zu rechnen brauchen, daß sein Fahrzeug aus einer fest verschlossenen Garage mittels Einbruchs entwendet wird.

d) Nach alledem ist die aufgeworfene Rechtsfrage wie folgt zu beantworten:

Nach §§ 35, 49 StVO macht sich auch der Kraftfahrzeugführer strafbar, der sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einem Privatgrundstück ungenügend gesichert verläßt, sofern er damit rechnen muß, daß der unbefugte Benutzer das Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr bringt.

Senatspräsident Tr,Rotberg_ Sauer Martin ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung verhindert.

Sauer Flitner Börtzler