Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 20.12.1960 – 5 StR 501/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2157 011
5 StR_501/60
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
ee — je geboren am iD 1924 in LEHE (Polen),
2. den Kraftfahrer Waclaw W zu: Tem, geboren am END 1921 ir EEE (Polen),
wegen gemeinschaftlichen Totschlagsversuchs
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten TED ura veii> gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom
30.Juni 1960 werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
il, Die Revision des Beschwerdeführers Tg» erhebt neben der Sachrüge zwei Verfahrensbeschwerden.
a) Die Revision behauptet, der Geschworene Bü» sei während der Hauptverhandlung nicht nur vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen, er habe nicht nur für kurze Zeit offensichtlich geschlafen.
Das ist nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Berufsrichter und insbesondere des Staatsanwalts nicht bewiesen. Der Geschworene BB kann hiernach jedenfalls nicht so vom Schlaf übermannt worden sein, daß er wesentlichen Vorgängen in der mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr folgen konnte. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO ist daher nicht gegeben (vgl. hierzu BGHSt 2,14,15 und BGH bei Dallinger MDR 1956,398, jeweils mit weiteren Nachweisen).
b) Der Verteidiger des Angeklagten Te hat in seinem Schlußvortrag Freispruch, "hilfsweise Ortstermin zum Beweise dafür" beantragt, "daß den Aussagen der Zeugen
Kuga una LEE richt gefolgt werden kann",
Hierin lag, weil ein hinreichend genau bezeichnetes Beweisthema nicht angegeben war, kein (Hilfs-)beweisamtrag, sondern nur ein Beweisermittlungsamtrag. Er brauchte auch in den Urteilsgründen nicht beschieden zu werden. Er drängte, wie das Schwurgericht ausdrücklich dargelegt hat, auch nicht zu weiterer Beweisaufnahme. Damit liegt auch weder ein Verstoß gegen § 244 Abs.5, noch Abs.2 StPO vor.
2. Auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft,
Hierbei haben sich keine Bedenken gegen die Verurteilung beider Angeklagien wegen gemeinschaftlichen Totschlagsversuchs ergeben.
a) Beide Beschwerdeführer wenden sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Schwurgerichts, sie hätten mit . bedingtem Vorsatz gehandelt. Beide Revisionen verkennen, daß die Schlüsse des Tatrichters rechtlich nicht angreifbar sind, wenn sie möglich sind. Zwingend brauchen sie nicht zu sein, Unmöglich sind die Folgerungen des Schwurgerichts keineswegs. |
Bei dem Angeklagten Tg steht weder die. Alkoholeinwirkung noch die Tatsache, daß er von der weiteren Tat abließ, der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes. entgegen.
Richtig ist allerdings, daß in den Urteilsgründen nicht festgestellt worden ist, der Angeklagte vor» habe gehört, wie TB rief: "Ich werde den Hurensohn totschlagen." Dennoch konnte das Schwurgericht aus der Tatsache, daß einer der Mittäter seinen bedingten Tötungsvorsatz laut zum Ausdruck brachte, auch auf die Einstellung des anderen Mittäters schließen,
b) Die Angeklagten "]jeßen" von ihrem Opfer "ab, als Frau Lg =: dem Fenster einer Nachbarbaracke rief, "daß es ‚genug sei",
. Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten etwa strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten seien. Auch hierin liegt jedoch nach Lage der Dinge kein Rechtsfehler, ‚der zur Aufhebung des Urteils führen nlißte. Eine Straflosigkeit des. Versuchs nach § 46 StGB kam nicht in Frage.
Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Tötungsversuch im Sinne des § 46 Nr.2 StCB beendet war, als
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die Angeklagten von Ko@9 abließen. Denn sie hatten in diesem Zeitpunkt ihrem Opfer bereits Schläge und Stiche versetzt, bei denen sie mit der Möglichkeit rechneten und es auch billigten, daß schon sie ausreichten, um das Opfer zu töten.
Die Beschwerdeführer hätten sich Straflosigkeit daher nur dadurch verdienen können, daß sie den Erfolg durch eigene Tätigkeit abwendeten. Das haben sie nicht getan.
3. Schließlich begegnen auch die Ausführungen zum Strafmaß keinen durchgreifenden Bedenken,
Die Revisionen der Angeklagten waren daher entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen,
Sarstedt Koffka Siemer Schnitt Börker