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BGH Urteil vom 16.12.1960 – 4 StR 401/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

"Ein Konkursverwalter bereitet dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen durch konkursfrende Verfügungen keinen Nachteil, wenn er. eigene flüssige Mittel in entsprechender Höhe zum Ersatz ständig bereithält (im Anschluß an RGSt 73, 283 ff). | | |

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 266

"Ein Konkursverwalter bereitet dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen durch konkursfrende Verfügungen keinen Nachteil, wenn er. eigene flüssige Mittel in entsprechender Höhe zum Ersatz ständig bereithält (im Anschluß an RGSt 73, 283 ff). | | |

BGH, Urt. v. 16.. Dezember 1960 - 4 StR 401/60 - LG Detmold

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AmNamen des Volkes: In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt R_ B aus D s geboren am in 5

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wegen Untreue

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1960, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundestichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt . in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts. in Detmold vom 4. Juli 1960 aufgehoben,

Der Angeklagte wird freigesprochen...

Die Kosten des Verfahrens werden der ' Tandeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Untreue (§ 266 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis unä zu 1 000 IM Gelästrafe verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.

Die kevision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

| 1, Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

2, Die Strafkammer legt der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue folgenden Sachverhalt zugrunde;

Der Angeklagte war Verwalter im Konkurse über das Vernögen der'D K A F KG. Im September 1955 beantragte er bei der Volksbank B _ die tröffnung eines Kontos auf seinen Namen. Daß dieses Konto

für Fremdgeider benutzt werden sollte, ging aus dem Antrag zwar nicht hervor. Aber alle Beteiligten, insbesondere der mitangeklagte Angestellte der Volksbank Bö ,„ waren sich Sarüber einig. Von diesem Xonto 158 B überwies der Angeklagte am 4. Juni 1956 10 000 IM:auf das ebenfalls bei der Volks-

bank B geführte Konto 155 W, über das als "Anderkonto in Sachen W . " nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Möbelfabrikanten W dessen sänt-

‚liche neuen Geschäftsvorgänge abgewickelt wurden. Der Angeklagte, Ger im Februar 1955 zum Vergleichsverwalter besiellt worden war, entschloß sich zur Überweisung auf Bitten des bei der Volksbank B | ‚als Kassierer und Buchhalter tätigen Bankangestellten Bo, ‚ der eine Belastung des Kontos 153 W über die vorgeschriebene Kreditgrenze hinaus zugelassen

hattz und dies den am Morgen des 4, Juni 1956 zur Durchführung seiner außerordentlichen Prüfung überraschend erschienenen Verbandsprüfer Bu verheimlichen wollte, Der Angeklagte unterzeichnete zu diegen Zweck die ihn

am Abenä des 4. Juni 1956 von Bö in W !s Gegenwart vorgclegten über 5 200 DM und 4 800 IM lautenden Überweisungsaufträge zu Lasten des Kontos 158 B erst, nachden Wı einen Rücküberweisungsautrag über 10 000 EM zu Lasten des Kontos 158 W unterschrieben und Bö ihm zU- gesagt hatte, daß die Rücküberweisung spätestens innerhalb von 6 bis 14 Tagen durchgeführt werden würde, daß das Konto 158 B keinen Zinsverlust erleiden werde und daß die Volksbank ihm für die 10 000 DM verhaftet bleibe. Darüber sollte sie ihm eine schriftliche Bestätigung geben, Der Angeklagte verfüste am 4. Juni 1960 persönlich über Bank-, Sparkassen- und Postscheckguthaben in Höhne von insgesamt etwa 30 000 I, Er war auch, wie es bei der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils neißt, "jeder Zeit fähig und - wie zu seinen Gunsten angenomuen werden muß - bereit", "aus eigenen Geldmitteln die fehlenden 10 000 Zi der Konkursmasse zu erstatten",

Das Landgericht legt bei seinen rechtlichen Ausführungen dar, der durch die Verfügung des Angeklagten über das Konto 158 B entstandene Nachteil sei dadurch nicht ausgeglichen., Die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Angeklagten könne "allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen auf der inneren Tatseite Berücksichtigung finden (R6St 73, 285; RG IW 1956, 934)."

Diese Ausführungen zeigen, daß die Strafkammer Sinn und Tragweite der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung RGSt 73, 283, 285 nicht richtig gewürdigt hat. Diesem Urteil

des Reichsgerichts ist” zu entnehmen, daß, ebenso wie beim Betrug die Vermögensschädigung, bei der Untreue die Nachteilszufügung nur durch Vergleich festzustellen ist, und

zwar im Falle des Betrugs durch Vergleich des Vermögens, .

das der Geschädigte vor der maßgeblichen Vernögensverfügung gehabt hat, mit den Vermögen, das er nachher besitzt, und

im Falle der Untreue durch Vergleich des Vermögens, das der Geschädigte ohne den Befugnismißbrauch oder ohne die Pflichtverletzung des Täters hätte, mit dem Vermögen, über das er infolge einer dieser Handlungen oder Unterlassungen verfügt. Bei diesen Vergleich tritt an die Stelle des pflichtwidrig aufgegebenen Vermögensstückes, hier der Forderung der Kenkursmasse gegen die Bank aus dem Kontokorrentverhältnis, ein daduren erlangter anderweiter Vermögenszuwachs, hier eine gleich hohe Ausgleichsforderung der Masse gegen das Privatvermögen. des Konkursver rwalters. Es fehlt an einem Merkmal des äußeren Tatbestands, wenn der gekennzeichnete Vergleich dazu führt, das Entstehen einer Vermögensverringerung zu verneinen.

Die Darlegungen in der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts entsprechen den noch heute von der herrsghenden Meinung vertretenen sogenannten wirtschaftlichen Ver, mögensbegriff (vgl. BGHSt 1, 262, 264; 3, 99, 102). Er idt auch der Auslegung des § 266 StGB zugrundezulsgen. Dem Reichsgericht ist daher darin beizupflichten, daß es an ‚einer Nachteilszufügung im Sinne des § 266 StGB dann fehlt wenn der seine Befugnis Mißbrauchende oder der seine Trauepflicht „ Verletzende zum Ersatz des Geldes, über das er rechtswidrig verfügt hat, eigene Mittel ständig "bereithält", Das ist so zu verstehen, daß der Täter nicht nur ' jeierzeit eigene flüssige Mittel in seiner Kasse oder in ‚gleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder sonstwo zur Verfügung hat, die zur Deckung ausreichen, son-

dern daß er auch sein Augennerk darauf richtei, diese Mittel ständig zum Ausgleich benutzen zu können. Dann nämlich entspricht der wirtschaftliche Wert des Ausgleichsanspruchs gegen den Täter dem Wert des weggefallenen Vermögensstückes, so daß ein Nachteil nicht entstanden ist.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben diese Voraussetzungen vom 4. Juni 1956 an bis zur Glattstellung des Kontos 158 B vorgelegen. Wenn das Landgericht zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dieser sei jederzeit bereit gewesen, der Xonkursmasse die 10 000 IH zu erstatten, so ist dies offensichtlich geschehen, weil der Angeklagte, wie die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, bisher einen untadeligen Lebenswandel führte und ein gutes ‚Ansehen genoß, ferner nicht aus eigensüchtigen Beweggründen handelte, sondern um einem anderen zu helfen, und danach davon ausgegangen werden konnte, er nabe alles tun wollen, um seine Lebensstellung als Kechtsanwalt nicent zu erschüttern. |

Schon aus diesem Grunde ist der Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, ohne daß noch eine Nachprüfung erforderlich ist, ob ein Nachteil für die Konkursmasse auch dadurch vermieden worden ist, daß an die Stelle ihres Anspruchs aus dem Kontokorrentverhältnis hier möglicherweise zunächst auch ein gleichweriiger Anspruch gegen die Bank aus einer für sie unter Umständen durch ein Vorstandsnmitglied und den Bankleiter wirksam abgegebene Haftungserklärung getreten ist. Desgleichen kann unentschieden bleiben, ob etwa der Angeklagte davon ausgehen durfte, die später auf seine Beanstandung um 10 000 IM erhöhten Kontoauszüge hätten - infolge eines darin liegenden selbständigen Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB} - einen

neuen Kontokorrentanspruch in der ursprünglichen Höhe geschaffen, so daß auf diese Weise ein Schaden vermieden ‚worcen seilo

Keiner näheren Erörterung bedarf es ferner, ob in den späteren Verhalten des Angeklagten, als er die Schlußrechnung legte, wie die Strafkammer neint, eine Verschleierung zu erblicken ist, weil er innm übersandte Kontoauszüge der Volksbank, die die Abbuchung von 10 000 DM nicht ersehen ließen, dabei benutzte, und ob eine Untreue vom Angeklagten deswegen begangen worden ist, weil er dadurch die Durchführung der Aufsicht ihm gegenüber in Konkursverfahren erschwerte (vgl. BGH GA 1956, 121, 122 mit Nachweisen). Denn jedenfalls fehlt es auch dann an einer Nachteilszufügung im Sinne des § 266 StGB schon deshalb, weil der Angeklagte ausreichende eigene flüssige Mittel zur Deckung bereithielt. | |

‚ Aus dem gleichen Grunde kann schließlich unerörtert bleiben, ob das Urteil auch deshalb an einen zu seiner Aufhebung nötigenden Mangel leidet, weil das Landgericht die Bedeutung der von ihm angenommenen jederzeitigen Ersatzbereitschaft für den Vorsatz des Angeklagten nicht geprüft hat, - wahrscheinlich, weil es irrigerweise sein Unrechts-

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Die Entscheidung über äie Kosten des Verfahrens folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Die Überbürdung der dem Angeklagten entstandenen Auslagen auf die Lendeskasse würde der Billigkeit widersprechen (§ 467 Abs. 2 StPO in Verbindung mit

§ 2. des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.

Rotberg Martin | Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler