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BGH Entscheidung vom 14.12.1960 – 2 StR 522/60

2. Strafsenat

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2118 068

iImNanmnen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Hausgehilfin Gisela RED au: KB, ort zgeboren an @@. ED WB;

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

. Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Mai 1960 aufgehoben, soweit sie wegen Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

‘ Von dem Vorwurf der Hehlerei wird die Angeklagte frei-

gesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen, so daß die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte, soweit darüber nicht entschieden ist:

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Ihre Revision hat zum Teil Erfolg.

1.) Was die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes vorträgt, ist unbegründet. Sie wendet sich dagegen, daß die Strafkammer ihre Tat als Mittäterschaft und nicht als Beihilfe gewertet hat. Die Angeklagte hat dem vom Mitangeklagten IB ausgseheckten Plan, SB auf der Straße zu berauben, mit anderen Mitangeklagten zugestimmt, in Ausführung des Planes mit ID, els Liebespaar getarnt, sich SB genähert, dann in der Nähe abgewartet, als ID über Sauer herfiel und mit anderen herankommenden Mittätern vereinbarungsgemäß Sg beraubte, und sich mit allen Mitangeklagten an dem vereinbarten Treffpunkt wieder getroffen. Damit beherrschte sie mit anderen Beteiligten den Geschehensablauf. Den Willen der Angeklagten, mit diesem Handeln nicht nur eine fremde Straftat zu unterstützen son-Gern den Raub als eigene Tat mit den anderen zu begehen, schließt die Strafkammer mit rechtlich einwandfreien Erwägungen daraus, daß sie mit den anderen zusammen dringend Lebensmittel und Geld benötigte. Alle vier Angeklagten hatten nämlich weder für den 7. November, an dessen Abend die Tgt begangen wurde, noch für den 8. November, einen Sonntag, Geld oder Lebensmittel zur Verfügung.

2.) Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen und Ausführungen des Handgerichts nicht den Schuldspruch wegen Hehlerei. Das Landgericht begründet ihn mit der Erwägung, daß die Beschwerdeführerin die gestohlenen Sachen teils an sich gebracht habe, teils zusammen mit

3.

dem Angeklagten Ralf TB nach der Verhaftung der Eheleute Lüddeke in deren Wohnung versteckt und damit verheimlicht habe. Diese Würdigung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Festgestellt ist nur, daß ein Teil der von dem Ehemann IB und von HB gestohlenen Genußmittel "von allen Beteiligten" verzehrt wurde und daß Ral? TED nach der Verhaftung der Eheleute IB die restliche Diebesbeute unter dem Bett oder in den Sesseln in

der Wohnung IGEEB versteckte. Die Beschwerdeführerin,

die mit TEEMB zusammen in der Wohnung ICE wohnte, Npeobachtete das und war damit einverstanden", weil die Sachen für den Lebensunterhalt noch verwendbar waren. Danach liegt Hehlerei durch Ansichbringen nicht vor. Mitgenuß der Beute in der Form unmittelbaren Verbrauchs ist kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB (BGHSt 9, 137).

Aber auch ein Verheimlichen ist nicht gegeben. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte nur das Verstecken der Gegenstände durch TED beobachtet aber nicht dabei mitgewirkt. Soweit das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung davon spricht, daß auch die Angeklagte Gegenstände versteckt habe, stellt es sich in Widerspruch zu den Feststellungen, wonach die Angeklagte nicht aktiv gehandelt, sondern nur beobachtet hat. Ihr Einverständnis mit dem Vorgehen TED besründet kein tatbestandliches Handeln. Auch eine Rechtspflicht für die Angeklagte, gegen das Verstecken einzuschreiten, ist weder festgestellt noch dem Sachzusammenhang zu entnehmen; sie scheidet vielmehr nach der Sachlage aus. Die Verurteilung wegen Hehlerei war daher aufzuheben, Die Angeklagte war insoweitifreizusprechen. Das hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge, so daß die Beschwerdeführerin nunmehr wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt ist. Diese Strafe ist nicht durch die Verurteilung wegen Hehlerei beeinflußt.

DL E52

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Soweit die Angeklagte freigesprochen ist, waren die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin die ihr insoweit entstandenen ausscheidbaren Auslagen zu erstaiten, bestand kein Anlaß (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Kirchhof

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