Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 14.12.1960 – 2 StR 362/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 362/60 178 070
In Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz KB aus
KCEEEEEB, zeboren an . ED WED :r: u.
zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung
hat der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dottaerweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesaenwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter unn»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 25. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen R
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Der Beschuldigte erlitt im Jahre 1956 bei einem Sturz& eine schwere Gehirnerschütterung mit cerebraler Blutung. Als Folge stellten sich bei ihm zunächst etwa 15 bis 30 Minuten anhaltende Bewußtseinstrübungen ein, die sich später aber verloren. In den Jahren 1957/58 traten jedoch in einigen Fällen kurz andauernde Bewußtseinsstörungen ein und zwar nicht nur beim Gehen auf der Straße, sondern auch während der Führung eines Kraftfahrzeugs.
Obwohl dem Beschuldigten wegen Trunkenheit am Steuer und verkehrswidrigen Verhaltens am 24. April 1958 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, benutzte er in der Zeit vom 15. September bis 21. November 1958 als Angesteilter einer Elektrofirma dauernd Lieferwagen der Firma zu Geschäftsfahrten. Als der Firmeninhaber erfuhr, daß der Beschuldigte keinen Führerschein besaß, verbot er ihm das Fahren. Trotzdem unternahm der Beschuldigte am 21. November 1958 mit einem Lkw der Firma eine Fahrt, wobei er auf einen parkenden Kraftwagen auffuhr. Nachdem er am 24. November 1958 eine neue Fahrerlaubnis erhalten hatte, war er ab 1. Dezember 1958 als Fahrer bei einem Zeitschriftenvertrieb tätig. Am Abend des 23. Januar 1959 fuhr. er mit einem Kraftwagen auf einer völlig übersichtlichen Straße während einer plötzlich eingetretenen Bewußtseinsstörung einen Radfuhrer an und setzte die Fahrt fort, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern, der an den Folgen des Unfalls verstarb.
Die Strafkammer hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die die Sachbeschwerde erhebt und mangelnde Aufklärung rügt, ist begründet.
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Die Strafkammer ist zu der überzeugung gelangt, daß der Beschuldiste als Folge der im Jahre 1956 erlittenen Gehirnerschütterung ein Anfslleiden.. hat, das wiederholt zu einer vorübergehenden Bewußtseinsstörung (Absence), so auch in Zeitpunkt des vorliegenden Unfalls führte. Eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten diese nicht häufig, meist kurzen Anfälle nach den Feststellungen aber nur, wenn sie auftreten, während der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug steuert. Die Strafkammer pegründet denn auch die Unterbringung damit, daß der Beschuldigte ein übersteigertes Bedürfnis zum Autofahren besitze, das er wegen seiner Charakterschwäche nicht beherrsche, ihm vielmehr bedenkenlos nachgene. Sie hält daher eine dauernde konsequente Überwachung so lange für notwendig, bis der Beschuldigte seinem Hang zum Autofahren widerstehen könne. Diese Jberwachung ist nach ihrer Ansicht allein in einer Heil- oder Pflegeanstalt gewährleistet und deshalb die Unterbringung das einzige Mittel, um die Allgemeinheit zu schützen.
Diese rechtlichen Erwägungen rechtfertigen die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht. Das Leiden des Beschuldigten gewinnt erst Bedeutung, wenn er seiner Sucht zum Autofahren erliegt und mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt. Die rechilich beachtliche Gefahr liegt demnach nicht in der Krankheit, sondern in der Tatsache, daß er Kraftfanrzeuge führt, obwohl bei ihm während der Fahrt eine Bewußtseinsstörung eintreten kann. Diese Sucht zum Autofahrer beruht aber nach den bisherigen Feststellungen auf einer Charakterschwäche, die keinen Krankheitswert hat. Daß die Strafkammer den
_Verdacht hat, die Gehirnerschütterung habe eine hirnorganische krankhafte Veränderung bei dem Beschuldigten hervorgerufen, die die Ursacne des Charaktermangels und krankhaft sei, genügt nicht.
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Damit entfällt aber die Anordnung der Unterbringung, wie die Revision zu Recht vorträgt; denn § 42 b StGB dient nicht der Bekämpfung der Gefahr, daß ein Täter aus Charakterschwäche sich schuldhaft in eine Lage bringt, in der die Gefahr der Begehung einer strafbaren handlung besteht. Dies hat die Strafkamner übersehen, indem sie es allein auf den Teil des Geschehens während der Bewußtseinsstörung abstellte, obwohl die Prüfung der bestehenden Gefahr dazu drängte, das Handeln in seiner Gesamtheit zu würdigen.
hacnı den Feststellungen waren bei dem Beschuldigten
us Ber, bereits vor der in Frage stehenden Fahrt Bewußtseinsstörungen eingetreten. Er mußte also mit weiteren derartigen Anfällen rechnen. Es liegt deshalb die Annahme nane, daß er senr wohl wußte, welche Gefahr ein solcher Anfall nicht nur für ihn, sondern auch für die Allgemeinheit bedeute, wenn er ihn als Fahrer eines Kraitfahrzeuges heimsuche. Ist dies zu bejahen, so ist der Beschuldigte dafür verantwortlich, üaß er in Kenntnis der drohenden Gefahr sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt und dadurch später die Verletzung oder den Tod eines anderen verursacht. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Bewußtseinsstörung, wie die Revision meint, die „andlungsunfähigkeit des Beschuldigten zur Folge hatte, was aber mit dem Ablauf des Geschehens kaum vereinbar ist, oder ob, was offensichtlich die Strafkammer annimmt, noch eine von natürlichen Willen geleitete Handlung des Beschuldigten vorlag (BGHSt 3, 287, 289).
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Der dargelegten Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daß der Bunädesgerichtshof in den Entscheidungen in BGHSt 7, 35; 10, 57 die Unterbringung gebilligt hat, weil die körperliche Neigung zum krankhaften Rausch mit Alkoholsucht zusanmentraf, der der sonst zurechnungsfähige Täter wegen
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mangelnder, nicht krankhafter Widerstandskraft unterlegen var, Es handelte sich in diesen Fällen um eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen, wie auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1960 - 5 StR 380/60 - klargestellt hat.
Der aufgezeigte Rechtsfenler führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es noch einer Erörterung der erhobenen Aufklärungsrüge bedarf. Die Strafkammer wird den Sachverhalt nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben. Eine Unterbringung nach § 42 b StGB wäre daher nur möglich, wenn die Sucht des Beschuldigten zum Autofanren darauf beruht, daß insoweit seine Fähigkeit, trotz Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat nach dieser Einsicht zu handeln, gemäß § 51 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert war.
Dies gilt auch soweit die am 21. November 1958 begangene Tat in Betracht kommt. Nach dem Eröffnungsbeschluß wear Gegenstand der KHauptverhandlung auch, daß der Beschuldigte em 21. November 1958 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz «nes Führerscheins zu sein unbefugt gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch genommen und auf Öffentlichen Straßen gefahren hatte. Die Strafkammer stellt fest, der Beschuldigte habe insowoit den "objektiven und subjektiven Tatbestand" zweier Vergehen nach den §§ 2, 24 StVG, 248 b, 73 StGB erfüllt.
Sie ist demnach überzeugt, daß die Zursechnungsfähigkeit
des Beschuldigten bei diesen Handlungen nach § 51 StGB weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Von der Verhängung einer Strafe hat sie jedoch abgesehen, da dio Taten "nicht Gegenstand einer besonderen Anklage, sondern lediglich in das vorliegende Verfahren zur Rechtfertigung des Unterbringungsamtrages mit einbezogen" waren. Dies ist dahin richtig zu stellen, daß, wie dargelegt, auch diese Taten Gegenstand des Sicherungsverfahrens sind. Dice
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;irafkammer hat aber zu Recht von einer Strafe abgesehen; denn eine solche hätte sie nur aussprechen dürfen, wenn sie das Verfahrer insoweit abgetrennt hätte und nach § 429 d StPO verfahren wäre.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß auch bei Überleitung des Verfahrens nach § 429 d StPO in das Hauptverfahren nun das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zwar der Verurteilung zu Strafe entgegenstünde, nicht aber der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB und auch nicht der Unterbringung, falls nach dem Ergebnis der neuen Bewoisaufnahme die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bei Beginn der Fahrt durch eine krankhafte Sucht zum Autofahren
ausgeschlossen oder wenigstens erheblich vermindert gewesen
war (BGHSt 11, 319).
Baldus Dotterweich
. Scharpenseel Menges Kirchhof