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BGH Entscheidung vom 22.11.1960 – 5 StR 446/60

5. Strafsenat

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5 StR 446/60 2157 020

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1. den Melker Alfred en zuletzt wohnhaft gewesen in L Kreis PB, geboren am EB 1935 in aD Kreis SEE (Ostor.), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Stallhelfer Siegfried B ohne festen Wohnsitz, geboren am GEREEEEND 1931 inM (Westpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Nordes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.November 1960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schnitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten Rey und BEE gsgen das Urteil des Schwurgerichts in

Kiel vom 1.Juni 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

I. Die Revision des Angeklagten Re

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Mit der Aufklärungsrüge wird geltend gemacht, das Schwurgericht habe den ärztlichen Sachverständigen nicht gefragt, ob der Einfluß des Alkohols den Angeklagten hinderte, zu erkennen, daß die Schläge gegen Felix IC töalich sein konnten. Auf die Behauptung, ein Beweismittel sei nur ungenügend ausgenutzt worden, kann in aller Regel keine Verfahrensrüge gestützt werden (BGHSt 4,125,126). So liegt es auch hier.

2. Die Feststellungen des Schwurgerichts rechtfertigen die Schuldsprüche, insbesondere die Verurteilung wegen Mordes. Was die Revision gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes und niedriger Beweggründe im einzelnen vorträgt, bezweckt, die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Däs ist unzulässig (§ 337 StPO).

Die Strafaussprüche, insbesondere die Gründe, mit denen das Schwurgericht es ablehnt, die lebenslange Zuchthausstrafe nach den §§ 51 Abs.2, 44 Abs.2 StGB zu mildern (UA S.87), halten ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.

II. Die Revision des Angeklagten Bü

Das Rechtsmittel ist auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes und wegen gemeinschaftlicher Nötigung beschränkt. Diese ist jedoch ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes führt auch diese Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe. Rechtlicher Art sind jedoch ihre Ausführungen, der Beschwerdeführer sei nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe anzusehen. Ihnen ist zwar zuzugeben, daß der Mitangeklagte REED "die Schlüsselfigur des gesamten Tatgeschehens" war, "durch eine Kraft- und Machtdemonstration im Dorf sein Ansehen wiederherstellen wollte", dabei als Anführer die Hauptrolle spielte und daß der Beschwerdeführer

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nach den eigenen Worten des Urteils ein "Bestreben nahezu serviler Beflissenheit" gezeigt hat (UA S.82) und zuletzt "im Stall dem Angeklagten RÜEEEW an die Hand gegangen! ist (UA S.76). Dies alles und die sonstigen Umstände, welche die Revision hervorhebt, schließen es jedoch nicht aus, den Beschwerdeführer als Mittäter zu verurteilen. Er hat zwar nicht im gleichen Maße wie REED, aber immerhin so oft und so kräftig mit eigener Hand auf I eingeschlagen (vgl. BGHSt 8,393), daß das Schwurgericht diesen Tatbeitrag ohne Rechtsirrtum "nicht nur als Förderung einer fremden Tat, sondern als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit aller, als Bestandteil der Gesamttat" (UA S.74) werten konnte. Ist er demnach Mittäter der Tötung ICE: , so ist es bei ihrem engen Zusammenhange mit dem drohenden Verhalten der Angeklagten gegen die Ärztin rechtlich nicht zu beanstanden, daß er auch wegen gemeinschaftlicher Nötigung, nicht nur wegen Beihilfe zu diesen Vergehen verurteilt worden ist.

Was schließlich das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe betrifft, so entfernt sich der Vortrag der Revision, der Beschwerdeführer habe nur aus Furcht vor REED gehandelt, unzulässig von der Feststellung des Urteils, daß er bestrebt war, "sich durch bedingungslosen Einsatz des Wohlwollens von REED zu versichern! (UA S.82/83). Das wäre zwar für sich allein kein niedriger Beweggrund, wird dies aber im vorliegenden Falle dadurch, daß es den Beschwerdeführer bestimmte, Igilp gemeinsam mit RO deshalb zu Tode zu prügeln, weil dieser von maßloser Rachsucht gegen Lip uni von einem übermäßigen Bedürfnis nach Geltung im Dorfe getrieben war. Indem sich der Beschwerdeführer für so verwerfliche Ziele des Mitangeklagten FilWeinsetzte, um sich dessen Gunst zu sichern, handelte auch er selbst aus niedrigen Beweggründen.

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Bei beiden Angeklagten hat das Schwurgericht entgegen § 260 Abs.4 Satz 3 StPO nicht mur die lebenslange Zuchthausstrafe, sondern auch die Gesamtstrafe aus den zeitigen Freiheitsstrafen in den Urteilsspruch aufgenommen. Die Revisionen rügen das aber nicht. Es beschwert die Angeklagten auch nicht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-

anwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Dr.Börker