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BGH Entscheidung vom 15.11.1960 – 5 StR 437/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes 2167 032

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Otto K mp aus Vin geboren am MM 1909 ir SCEEEEEEEED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Knaben unter 14 Jahren

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6.Juli 1960 wird verworfen.

Die nach dem 6.Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Knaben unter 14 Jahren (§§ 175, 176 Abs.1 Nr.3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet, sowie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Seine mit der Revision erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg.

l. Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.

2. Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtsirrtumsfrei.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte vor der Tat nur 2 bis 2Y2 Flaschen Bier getrunken und war "nach seiner eigenen, insoweit glaubhaften Aussage nüchtern". Bei dieser Sachlage hat die Strafkamner die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB mit Recht verneint,

b) Die Ausführungen hierzu stehen auch nicht in Widerspruch mit denen zu § 20a StGB. Der Angeklagte kann durch den verhältnismäßig geringen Alkoholgenuß in seinem Willen geschwächt gewesen sein, ohne daß sein Bewußtsein im Sinne des § 51 StGB gestört war.

c) Auch sonst bestehen gegen die Anwendung des

§ 20a StGB keine Bedenken. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß die formellen Voraussetzungen des

§ 20a Abs.1 StGB vorliegen. Die Strafkammer legt auch rechtsirrtumsfrei dar, daß die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet. Daß Roland sich möglicherweise von sich aus auf den Schoß des Angeklagten gesetzt hat, steht der Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, daß die Tat auf

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dem Hang des Angeklagten zu Sittlichkeitsdelikten beruht. Ebensowenig wird dies dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich früher an kleinen Mädchen vergangen hat,

diesmal an einem kleinen Jungen.

d) Die Ausführungen der Strafkammer zu § 42e StGB

sind rechtsirrtumsfrei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Faller