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BGH Entscheidung vom 14.11.1960 – 2 StR 483/60

2. Strafsenat

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2 StR_483/60

2118 09 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dr. ing. Arnold W EEE aus BE. geboren an @. ED ES ir , Kreis De.

wegen schwerer Bestechlichkeit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichtier Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung, Bundesanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter m

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn von 15. September 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit zur Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Nonaten verurteilt und auf "seine Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von zwei Jahren"' erkannt; weiter hat sie verschiedene Gegenstände und den Betrag von DM 2 132,50 für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision meint, die Dienstanweisungen des Oberstadtdirektors in BB vom 8, April 1948, 20.Februar 1951 und 1. April 1953, die die Geschäftsverteilung innerhalb der Leitung der Stadtwerke regelten, hätten nur durch Verlesung in der Hauptverhandlung in das Verfahren eingeführt und so ihr Inhalt festgestellt werden dürfen. Da die Verlesung unterblieb, sind nach ihrer Ansicht die Vorschriften der §§ 249, 267 StPO verletzt. Die Rüge ist unbegründet.

Die förmliche Verlesung der Dienstanweisungen war nicht notwendig, da es auf ihren Wortlaut nicht ankam; sie sind auch nicht wörtlich im Urteil aufgeführt (BGHSt 5, 278).

Es war daher zulässig, ihren Inhalt durch Vernehmung des Angeklagten und durch Vorhalt sowie durch Aussagen von Zeugen festzustellen (BGHSt 1, 94, 96; 6, 141, 143). Dies ist nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer geschehen. Im übrigen hat der Angeklagte nach dem Urteil die Geschäftsverteilung und den Umfang seiner Befugnisse nicht bestritten.

2.) Nach der Sitzungsniederschrift blieben die Zeugen

KOEEED, GE un: DEE wegen Verdachts der

Teilnahme unvereidigt, da sie nach ihren eigenen Angaben

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ebenfalls Geschenke von dem Kaufmann ICE angenommen hatten und deshalb gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden ist. Die Revision findet darin einen Rechtsfehler, da nach der Begründung allein der Verdacht bestehe, daß die Zeugen sich einer, von der Tat des Angeklagten unabhängigen, strafbaren Handlung schuldig gemacht haben;

die Nichtvereidigung wäre aber, wie sie meint, nur dann begründet gewesen, wenn sie sich unmittelbar an der Tat des Angeklagten beteiligt hätten. Die Rüge hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer den 8 Verdacht einer Beteiligung im Sinne des-§ 60 Nr. 3 StPO zu Recht angenommen hat; denn das Urteil beruht nicht darauf, da die in Frage kommenden Zeugen zur Tat des Angeklagten selbst nichts bekundet haben.

II. Sachbeschwerde

Die sachliche Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Revision meint, der Angeklagte habe keine Ermessensentscheidung treffen können, da er im. fraglichen Zeitraum auf den Vorschlag der Bügp-Onnibusse wegen konkurrenzlos guter Qualität beschränkt gewesen sei, eine | andere Wahl demnach sachlich nicht nur unrichtig, sondern pflichtwidrig gewesen wäre. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die menepolartäge Stellung der Firma Bü war, wie das Urteil ausführt, duren die Tätigkeit der Konkurrenzfirmen jederzeit stark bedroht, zumal der Angeklagte früber selbst die Auffassung vertreten hatte, daß ein "Stall" von 30 und mehr Kraftfahrzeugen solcher Art ein zweites Fabrikat vertrage, und in früheren Jahren anderen Firmen den Vorzug gegeben hatte. Die Kenntnis: daß die Stellung der Firma Bügwp ständig bedroht war, gab

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nach dem Urteil dem Kaufmann ID zuch die Veranlassung, die geschäftlichen Beziehungen zu den Stadtwerken durch Zuwendungen an den Angeklagten "zu pflegen". IB -echnete demnach zwar nicht mit der gegenwärtigen, so doch mit der xünftigen Möglichkeit, die Entwicklung könne den Angeklagten aus sachlichen Gründen zur Berücksichtigung auch anderer Firmen drängen und so zu einer Beeinträchtigung der Büssingwerke führen. Dieser Gefahr wollte ICE nach den Feststellungen vorbeugen. Die Revision bestreitet zu Unrecht,

daß die Annahme von Geschenken, die mit einer solchen, eine nögliche künftige Lage in Rechnung stellenden Zweckbestimmung gegeben werden, den Tatbestand der Bestechlich-

keit erfüllen kann.

Die Strafkammer findet nun allerdings die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin, daß er infolge seiner, durch die Zuwendungen geschaffenen, starken persönlichen Bindung en ID zei üer Beschaffung von Omnibussen an die Vorplanungen und Vorschläge nicht mehr unbefangen herantreten konnte und auch in der Abwicklung der Aufträge befangen war. Gegen diese Ausführungen bestehen Bedenken. Sie widersprechen schon den Feststellungen, da hiernach dem Angeklagten keine bevorzugte Behandlung der Bigmverke wegen der Zuwendungen nachgewiesen ist. Die Strafkammer verwendet hier offensichtlich Sätze aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 74, 251, die aus dem Zusammenhang genommen und deshalb mißverständlich sind, worauf der erkennende Senat schon mehrfach hingewiesen hat (Urteil vom 25. Juli 1960 - 2 StR 91/60 und Urteil vom 27. Oktober 1960 — 2 StR 177/60; beide Urteile sind zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Die Frage bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, da das Urteil nicht auf diesen Fehler beruht, Entscheidend ist nämlich

dic Feststellung, daß ID eine Beeinträchtigung der Stellung der Bügprerke durch Konkurrenzfirmen be-

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fürchtete und dem Angeklagten die Vorteile gewährte, damit er bei zukünftigen Aufträgen die Bügprerke auch aus diesem Grunde bevorzuge und nach Möglichkeit ausschließlich bedenke, und daß der Angeklagte die Geschenke ent- | gegennahm, obwohl er erkannte, ICE erwarte von ihn als Gegenleistung eine auf unsachlichen Erwägungen beruhende und damit pflichtwidrige Handlung. Hiermit hat der Angeklagte den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit erfüllt.

Daß das Urteil an einigen Stellen nur von dem Bestreben des ICE: einen guten Kontakt zu bekommen, oder davon spricht, er habe das allgemeine Wohlwollen des Angeklagten bei der Bearbeitung von Lieferaufträgen gewinnen wollen, ist ohne Bedeutung; denn mit der angeführten, entscheidenden Feststellung über den Inhalt der Unrechtsvereinbarung ist die dem Angeklagten angesonnene Handlung ausreichend bestimmt. Das Urteil stellt rechtlich einwandfrei fest, daß der Angeklagte das Verlangen des ICE erkannt nat. Die Folgerung, dies ergebe sich auch daraus, daß er zu ICE nur in dienstlichen Beziehungen stand, ist möglich; denn Zuwendungen solcher . Art und solchen Umfangs waren zweifellos in diesem Falle ungewöhnlich.

Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe die Firma Big und nicht den Kaufmann SEE = 15 Vorteilsgeber angesehen, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an.

Die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei. Die Strafkammer durfte zu Recht straferschwerend berücksichtigen, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen als Leiter einer großen Behörde seinen zahlreichen Dienstuntiergebenen ein schlechtes Vorbild gewesen ist. Daß er die von ihm erwartete pflichtwidrige Handlung auch tatsächlich be-

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gangen habe, hat die Strafkammer weder angenommen noch bei der Strafzumessung herangezogen.

Dis Nebenstrafen der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter auf die Dauer von zwei Jahren und der Verfallerklärung entsprechen dem Gesetz.

Baldus Busch Dotterweich Dr. Schalscha Menges