Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 11.11.1960 – 4 StR 421/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2153 029

DL Zr Fur

TnmnNamen des Volkes In der Strafisache gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Siegfried Wilhelm W MB aus EB, dort geboren an W: ED WB,

wegen Unterschlagung u.a:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Roüberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Ir. Fiitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Kichter,

üOberstaatsenwalt w in der Verhandlung,

Oberstaatsarıwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter äer Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

kuf die Revision des Angeklagten WEB wirä das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. März 1960, soweit es ihn betrifft, nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte WEB ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne führerschein und fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§§ 246 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt worden.

Mit seiner kevision beanstandet er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Schon die Verfahrensrüge führt zum Erfolg.

Lie Revision hält zu Kecht § 265 Abs. 1 StPO für verletzt, weil der Angeklagte im Beschluß über die Eröffnung einheit mit Fahren ohne Führerschein und fahrlässiger Verkehrsgefährdung beschuldigt, jedoch wegen Unterschlagung_ in Tateinheit mit Fahren ohne “ührerschein und fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist, ohne daß er zuvor auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes bingewisesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden

wäre.

Das angefochtene Urteil kann auf der Unterlassung des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises beruhen (vgl. BGHSt 2, 250, 251)> Dies schon deswegen, weil die in ihm getroffenen Feststellungen, wie der Beschwerdeführer mit Kecht bemerkt, nicht erkennen lassen, ob der Personenkreftwagen, den der Angeklagte sich nach der Überzeugung der Strafkamner zugeeignet hat, im Augenblick der Zueignung etwa noch im bewahrsam der Mitangeklagten Schge und VB oder eines von beiden stand. Schw und VERMEEB hatten das Fahrzeug, als es vor dem Hause Hiiilstraße @ in ZB apzestellt ver, am Tage zuvor entwendet und nach einer zweistündigen

Fahrt am H@Brlatz in Egb stehen gelassen, von wo aus der Angeklagte den Wagen auf Sch@B’s Anregung au nächsten Tage mit dessen Hilfe und zusammen mit ihm benutzte, Bei dieser Gestaltung des Sachverhalts liegt es nahe, daß wenig. stens Sch@@B das Fahrzeug nach seiner Abstellung an Tmplatz von dort aus - falls möglich — weiter benutzen wollte und deher in Gewahrsam behielt oder doch zumindest zum Zwecke der Durchführung der Fahrt mit dem Angeklagten wieder in Gewahrsam nahn.

Die Verletzung des } 265 Abs. 1 StPO nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfange, da der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit weiteren strafbaren Handlungen verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Auf weiteres Revisionsvorbringen einzugehen, erübrigt sich. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, sich bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung auch damit auseinanderzusetzen. Zuden wird es zu beachten haben, daß nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, derjenige, der ein von ihm in Benutzung genonmenes Fahrzeug steuere, mache damit erkennbar, daß er

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es "wie ein Eigentümer" benutze. Auch wer einen Wagen nur

zum “ebrauch entwendet (vgl. § 248 b StGB), wird es nicht selten selbst führen.

Rotberg Krunmme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler