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BGH Entscheidung vom 16.09.1960 – 1 StR 576/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9108 096

im Nanen des Volkes

In der Straisache gegen

den Arbeiter iilhelm Gin zus S aim. dort geboren ar WEB 1925, zur zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 19%1l, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier

els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. September 1960 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

r 15 nel, wenn auch nicht einschlägig vorbestrafte

5 agıe ist wegen Unzucht wit einem abnänzigen Kind

[§ 174 Nr, 15 3 176 Abe. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen

zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht .lonaten

Geiängnis verurteilt worden. Er hatte sich einmal "im nter 1960" (d.k. noch zur Winterszeit zu Beginn jenes

Tehros) und außerdem im Frühjahr 1960 an seiner damals

acnt Janre alten Stiefltochter Verena unsittlich ver-

zangen:

Seine Revision rügi die Verletzung der Aufklärungseflicht und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel net nur zum Strafausspruch Erfolg.

If, e) Mit der kevision kann nicht gerügt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft hebe (BuHSt 4, 125, 126),

b) Anlaß zur Erörterung besteht in sachiich-rechtlicher Hinsicht nur bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB). Der Angeklagte will “in beiden Fällen stark betrunken gewesen sein, da er größere Mengen Schnaps getrunken habe"

(S. 6 UA). Des Landgericht sagt dazu einleitend, von

iner "sinnlosen Trunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit! könne keine Rede sein. Es ist nun seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt worden, daß diese Wendung ("sinnlose ,aunkonhei4") zumindest mißverständlich ist. Denn der § 51 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dad die etwaige Trunkenheit bis zur Sinnlosigkeit gesteigert war (RG JE 1938, 2270 Nr. 3; BGHSt 1, 384, >85 und ständig). "ie die weiteren Ausführungen dss sürichters ergeben, hat er jedoch in firklichkeit den

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i a ie: zustandes ulcht auf sinnlose Irunkenheit beschräukt. refikammer hat vielmenr bezüglich des ersten ralles ein ingveifen des § 51 Abs. 1 StGB deshalb verneint, weil sie dem Angeklagten den von ihm behaupöeten erheblichen

Schnapsgenuß (vor der Tat) nicht geglaubt hat. Lies hat das Lenägericht entscheidend mit dem Hinweis begründet, daö der Angeklagte, wäre er völlig betrunken gewesen, richt das Mosed. zumel mit dem Kind, hätte Tühren und an einem Baum oränungsgemäß abstellen können. Wern die Ltraizamner in Zusammenhang damit weiter auf die zielsichere Verwirklichung Ges Tatolans rinweist, ist so betrachtet, kein Rechtsfehler (vgl. BGH 4 StR von 28, Avril 1955: SA 1955, 269 ff und, dem foigenä: ı StR 21/50 vom 29. März 1960, S. 4). Die Revision er-

heby denn auch nur bezüglich der 2. Tat im Hinblick auf

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Jen Alkohoigeruß und dessen Wirkung besondere Zinwendungen-

Zu diesen zweiten Vorkommnis stellt Sage Landgericht fest, daß der Angeklagte am Abend vor der Tat Schneps getrunken nat, und zwar eine Menge, für die seine Ehefrau in einem LaGien 2.- DM bezahlt natte. Der Einweis des Tatrichters auf die Fähigkeit des ängeklasten, schnelles, zielsickere und folzerichiige Entschlüsse zu fassen und durchzuführen, reicht zwar, für sich allein betrachtet, nicht zus, um die Verneinung des § 51 Abs. 1 StGB in äiesen Fall zu begründen (vgl. BGESt 1, 385, 386 und Now 1954, 1028 mit weiteren Nachweisen), zumal der Versuch, die Gummiunteriage zu verbrennen, sehr töricht war. Entscheidend ist aber die - vom Landgericht sicher-

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"ich ebenfalls angestellte - Erwägung, daß die vom Ange-

xlazien ssetrunkene Schnapsmenge nicht selır erneblich zgein kann; den für 2.- Hark erhält man bekanntlich

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nicht wesentlich sehr als vier Schnänse oder etwa 1/

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‚ArgrssuT. Der Taisrienter nat Olfenbar ferner berücksichtigt, 32.t& nit Vorsicht zu Werke ging, inden eı suing Vraz mit einen Auftrag Tortschickie, bevor er sich sn dem Kinä verging (vgl. üazus BGH 4 StR ZU1/55 von er 1958, in ld 1959 S. 29 angeführt).

Das Landgericht hat daher, irotz gewisser mißverständ-Licner Wendungen der Urteilsgründe, das Vorliegen der Voraus-

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izungen des ? 51 Abs. 1 3tGB im Ergebnis ohne Rechts-

Tehler verneins; auch wenn die Strafkammer nicht ausdrückiich darauf eingeht, ob die Tat persönlishkeitseige: war scer nicht. Des Landgericht hat dies aber sicherlieh be-

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„ wolien (vgl. das Zitat zu 3 b), 5. 3 UA unten)

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Las Urteil kann jedoch im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat beim Angeklagten auck "verninderte Zurechnungsfähigkeit" (§ 51 Abs. 2 StGB) als aus-

riossen be-eichnet. Lies ist aber ausdrücklich nur

OSC vezüglich der zweiten Tat geschehen (S. 7 unten UA). Es

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ist zuden nicht bedenkenfrei pegründet worden. Das Gebrauchen von Ausflüchten besagt nichts dafür, daß beim Angeklagten zur Tatzeit das Hemmungsvermögen nicht doch in

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rheblichen Haß beeinträchiigt war. Vor allem ist der Ausschluß des § 51 Abs. 2 StGB schlechterdings unvereinbar nit der AusTührung im Rahmen der Strafzumessung: der An-

yakläaste sei bei seinen Taten - zumal im zweiten Fall - urch Alkoholgenuß beträchtlich enthemnt!" gewesen. Beträchtliche snthemnung ist aber im allgemeinen nichts anderes als erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit ir Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (vgl. auch BGH 4 StR 591/57 : Januar 1958, $S. 4). Es mag sein, daß die Strafkamme as Hemmunssvermögen sei zwar beträchtlich, icht zo weit beseitigt gewesen, daß S 51 Abs, 2 St er Tatrichter dies aber deutlich zum sen. Dieser Auffassung war auch der

Des Urteil mu2 daher im Strafaussyruch mit den zu nörigen Feststellungen aufgehopen werden. Im übrigen i

üle Kevision Zu verwerten.

=) sollte das Landgericht auf Grund der neuen Vernandlune die Vorsussetzungen des 3 51 Abs. 2 StGB in dem einen Fall oder in beiden Fällen bejahen oder nicht ausschließen können (BGESt 3, 113, 124), so wäre die Strafkammer damit durchaus nicht genötigt, deswegen die Strafe ganz oder teilweise nach

Versuchsgrundsätzen zu mildern (vgl. auch BGH VRS 5, 283 a...

ar. Geier Dr. Peetz Seibert killms Fischer