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BGH Entscheidung vom 07.09.1960 – 2 StR 317/60

2. Strafsenat

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2 StR_317/60 2117 045

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz 5 t EEE, zur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren am @. ED EB ir ve.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls oder Sachhehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bunä.sanwalt Dr. WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Januar 1960

a) im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Worte "yegen eines Vergehens der Sachhehlerei" wegfallen;

b) im Strafausspruch aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 19. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ‘angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2. Gründes:

Das angefochtene Urteil erklärt den Angeklagten entweder des schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärienden Rückfalls, oder der Sachhehlerei für schuldig; im Wege dieser Wahlfeststellung hat ihn die Strafkammer deshalb "wegen eines Vergehens der Sachhehlerei" unter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Konaten verurteilt und gegen ihn auf Zulässigkeit von "Polizeiaufsicht für die Dauer eines Jahres" erkannt.

Seine Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO

sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

“1. Lie Verfahrensrüge ist unbegründet. Denn nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 8. Januar 1960 ist der Angeklagte entgegen der Bchauptung der Revision darauf hingewiesen worder., daß er auch wegen Hehlerei verurteilt werden oder daß Wahlfeststellu.g zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei erfolgen könne.

2. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen einer Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl im Rückfall und Hehlerei rechtlich einwandfrei dargetan. Sie konnte nicht die sidiere Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte selbst in das Haus eingestiegen ist und die Sachen herausgeholt hat; sie ist jedoch davon überzeugt, daß er, falls er nicht selbst in das Haus eingestiegen sein sollte, die gestohlenen Sachen von dem Täter oder einem Mittelsmann desselben erworben hat, und zwar mit dem Bcvußtsein ihrer Herkunft aus strafbaren Handlungen oder doch mit Billigung dieser Möglichkeit (vgl. BGH NIW 1952, 114; BGHSt 1, 302; 4, 129). Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe nicht erkennen lassen,

daß sie sich der Notwendigkeit der Voraussetzungen einer Wahlfeststellung bewußt gewesen sei, ist unverständlich.

Soweit die Revision einen Widerspruch oder einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Yubıa. 3. Die Nachprüfung des Urfgils, auf, Grund der allgemeinen Sachrüge führt zur Berichtigung des Urteilsspruchs. Da bei der Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei im Falle einer späteren Hehlerei des Angeklagten die jetzige Verurteilung nicht als rückfallbegründend angesehen werden darf, ist der Angeklagte nicht "wegen Hehlerei" zu verurteilen. Um hierüber keinen Zweife), entstehen zu lassen, müssen die Worte "wegen eines Vergehens der Sachhehlerei" im Urteilsspruch wegfallen.

4. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, soweit gegen den Angeklagten auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist. Zwar würde sich diese Entscheidung aus den §§ 262, 38 StGB rechtfertigen, wenn die Verurteilung nicht auf wahldeutiger Grundlage erfolgt wäre. Denn neben einem Schuldspruch wegen Diebstahls ist die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiautsicht nur vorgesehen, wenn auf Zuchthaus erkannt wird (§ 248 StGB). Dies ist hier nicht der Fall. Auf Grund der Wahlfeststellung durfte nur eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden, neben der aus dem Gesichtspunkt des schweren a Diebstahls im Rückfall keine Polizeiaufsicht zulässig ist. Der Ausspruch hierüber hat daher in Wegfall zu komnen.

Allgemein sei noch bemerkt, daß nicht der Richter die Dauer der Polizeiaufsicht zu bestimmen hat, sondern die höhere Landespolizeibehörde (§ 38 Abs. 2 StGB).

Da die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen wesentlichen Rechtsfehler ergeben hat, muß der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollen Umfang tragen (§ 473 StPO).

Baldus Scharpenseel Dr.Schalscha

Menges Kirchhof