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BGH Entscheidung vom 07.09.1960 – 2 StR 311/60

2. Strafsenat

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2 StR 311/60 2117 038

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Studenten Heinz 0 SED zus Rr@B-Co, seboren ar 9. EEE GE in Oi

wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshors auf Grund der Verhandlung vom 7. September 1960 in der Sitzung von 9, September 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB ir der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ED bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 11. März 1960 mit den Feststellungen aufgekoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht

in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensrügen und macht geltend, daß das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.

1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte vor Eröffnung des Hauptverfahrens außer anderen Beweisamträgen die Einholung einer Auskunft über die Raumverhältnisse in der Jugendherberge in BED beantragt. Aus dem Eröffnungsbeschluß ersah er, daB zwar dem Antrag auf Untersuchung des Zeugen RED üurch einen Psychologen, nicht aber dem weiteren Beweisamtrag stattgegeben worden war. Eines Hinweises darauf, daß dieser Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt werden könne, bedurfte es nicht. Tatsächlich hat der Angeklagte in dieser Richtung weder einen Haupt- noch einen Hilfsbeweisamtrag in der Hauptverhandlung gestellt. Die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme brauchte sich dem Lendgericht auch nicht aufzudrängen.

2. Der Angriff der Revision, der eine Verletzung des § 267 StPO zum Gegenstand hat, richtet sich in YWahrheit in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

3. Der behauptete Widerspruch ist im Urteil nicht enthalten. .„s ergibt sich klar, daß der Angeklagte einmal den nackten Oberschenkel des RB betastet, sodann über der Bettdecke seine Hand gegen den Oberschenkel des jungen Mannes gedrückt hat. Dieser festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aber zur inneren Tatseite noch nicht die

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Annahme, daß der Angeklagte mit der Verführung REED zur Unzucht begonnen hatte. Ob das der Fall war, hängt von der Vorstellung des Angeklagten ab, die er sich

bei Beginn seines Tuns vom Geschehensablauf gemacht hat. Wollte er sich nur vergewissern, wie RW auf seinen Annäherungsversuch reagieren würde, hoffte er, daß REED zur Unzucht bereit sei, ohne daß es einer Verführung bedurfte, und wollte er, falls dieser sich ablehnend verhielt, von einer Einwirkung auf seinen Willen absehen, so beging er allenfalls einen straflosen Versuch des Vergehens nach § 175 StGB. Glaubte er allerdings, daß es einer Einwirkung auf den Willen des Re bedurfte und daß die Berührung diesen geschlechtlich so erregen würde, daß er danach zur Unzucht bereit wäre, so würde er den Versuch des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB begangen haben. Ob er von diesem Versuch freiwillig oder unfreiwillig zurückgetreten ist, entscheidet sich nicht nach der objektiven Durchführbarkeit seines Planes, sondern nach seiner Vorstellung (BGHSt 4, 180, 181). Unfreiwillig ist der Rücktritt

in erster Linie dann, wenn der Täter die Fortführung der Tat oder die Erreichung des verfolgten Plans unter der Einwirkung eines wirklichen oder vermeintlichen äusseren Umstandes als unmöglich ansieht; dabei genügen Umstände, die dem Täter die Ausführung zwar nicht als unmöglich erscheinen lassen, aber so stark auf seinen Willen einwirken, daß der Entschluß zum Rücktritt nicht mchr als frei angesehen werden kann (BGHSt 7, 296; 9, 48). Freiwillig ist der Rücktritt vom Versuch dementsprechend dann, wenn der Täter Herr seiner Enischlüsse ist oder trotz äusserer Einwirkungen bleibt und kraft dessen, aus selbstgesetztem Beweggrunde, sein ihm noch erreichbar erscheinendes Vorhaben nicht mehr erreichen will (BGH Urt. 1 StR 624/59 vom 19. Januar 1960). Die bisherigen Feststellungen, wonach der Ange-

klagte das Ziel verfolgte, während der Italienreise

mit RED zu gleichgeschlechtlichem Verkehr zu kommen, nach der vom Landgericht als nicht massiv beurteilten Annäherung in der ersten Nacht aber während er ganzen weiteren Reise nichts mehr zur Verwirklichung seines Plans unternahm, lassen die Möglichkeit offen, daß er nach Erkennen der abweisenden Haltung RW sein Vorhaben nicht mehr verfolgen wollte, obwohl sich ihm weitere Gelegenheiten hätten bieten können.

Es bedarf demgemäß weiterer Feststellungen zum inneren Tatbestand.

Der Senat hat von der ihm durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.

Baldus Scharpenseel Dr.Schalscha

Menges Kirchhof ! |

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