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BGH Entscheidung vom 10.08.1960 – 2 StR 350/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Sache in A

In der Strafsache

gegen

aus Ve, Krs. DEE in K@EEB: zur Zeit in anderer aft,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender Prof. Dr. Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha

Dr. Menges als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt EEE in aesr Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vyei der Verkündung

Justizangestellter 0)

für Recht erkannt:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 4. April 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten Notzucht mit in Tateinheit begangener Körperverletzung wegen Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 b StGB), weil er nach ihren Feststellungen den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht verwirklicht hat.

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und Zehlerhafte

Anwendung des sachlichen Rechts. Er hat damit keinen Erfolg.

1.) Verfahrensbeschwerde:

a) Einen Verstoß gegen § 246 a StPO sieht die Revision darin, daß der Angeklagte weder vor noch in der Hauptverhandlung über seinen körperlichen (und geistigen) Zustand"im Hinblick auf eine etwa erforderlich werdende Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" von einem medizinischen Sachverständigen untersucht worden sei; der vernommene Sachverständige habe zwar den Angeklagten im Verlauf eines anderen Strafverfahrens in einer Heilanstalt eingehend beobachtet und untersucht; diese Untersuchung

habe aber ausschließlich zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten gedient;und sei von dem Sachverständigen nicht im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung durchgeführt worden. Nach Ansicht der Revision - läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem

Verfahrensmangel beruhe.

Die Ladung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung ist vom Gericht auf den Vortrag des Verteidigers hin angeordnet worden. Darin war gesagt, der Angeklagte sei von diesem Sachverständigen in jenem anderen Strafverfahren gemäß § § 1 StPO in der Heil- und Pflegeanstalt BB auf seinen Geisteszustand bereits untersucht worden; diese Untersuchung habe seine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ergeben; er sei daraufhin am 25, Februar 1960 einstweilen in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewie-

sen worden.

Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 4. April 1960 in dem gegenwärtigen Verfahren ergibt allerdings nur, daß der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet hat. Doch läßt das im Wege des Freibeweises vom Senat beigezogene schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 18. Februar 1960 in dem anderen Strafverfahren (Akten 5 KLs 108/59 der Staatsanwalischaft in Köln) auf Seite 8, 16 ff zweifelsfrei erkennen, daß während der Unterbringung in der Landesheilanstalt BEP der Angeklagte auch körperlich näher untersucht worden ist, wie dies unter solchen Umständen auch nicht anders zu erwarten war. Within hatte der Sachverständige, als er am 4. April 1960 in € dem gegenwärtigen Verfahren in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattete, den Angeklagten schon früher auf seinen geistigen und körperlichen Zustand untersucht. Diese Untersuchung erfolgte auch im Hinblick auf die Frage einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten nach § 42 db StGB, wie der Schlußsatz des Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten ergibt. Unter solchen Umständen ist den gesetzlichen Erfordernissen des § 246 a StPO genügt.

b) Daher ist auch unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht entgegen der Meinung der Revision keine weitere fachärztliche Untersuchung des Angeklagten geboten.

Die Verfahrensrügen der Revision sind also unbegründet.

2.) Sachbeschwerde:

Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB mit Sicherheit und die des § 51 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit bejaht. Sie folgert aus den Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten und seinen Zustand, daß eine akute Wiederholungsgefahr besteht, und daß mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit gleichartige Verfehlungen von ihm auch in der Zukunft zu erwarten sind. Da nach ihrer Überzeugung die Möglichkeit einer zuverlässigen und wirksamen Beaufsichtigung des Angeklagten durch seine Familienmitglieder nicht gegeben ist, und die Wiederholungs=;- gefahr auch nicht durch seine Entmündigunz ausgeschlossen werden kann, die Unterbringung in einer öffenen Anstalt aber auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte, der kein Einsichtsvermögen mehr hat, dauernder Aufsicht bedarf, kommt sie zu dem Ergebnis, daß im Interesse der öffentlichen Sicherheit keine andere Möglichkeit verbleibt, als den Angeklagten gemäß § 42 b StGB in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.

Im Hinblick auf diese in sich widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer ist die Auffassung der Revision nicht berechtigt, die Feststellungen des Urteils seien nicht geeignet, die rechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten zu begründen.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhange in Zweifel zieht, daß der Angeklagtetnach seinem natürlichen Vorsatz" den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht verwirklicht

hat, ist ihr Vorbringen sachverhaltswidrig und deshalb unbeachtlich. Dies gilt auch, soweit die Revision im übrigen die Feststellungen des Urteils bekämpft.

Mithin bleibt auch die Sachbeschwerde der Revision ohne Erfolg.

Baldus Busch Dotterweich

Dr. Schalscha Menges