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BGH Entscheidung vom 09.08.1960 – 1 StR 325/60

1. Strafsenat

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1_SR__325/60 2169 042

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Landwirtstochter ts: Anna CG (iii aus OB. ort seboren am MEERE >57.

z.Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Kindestötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1960 an der teilgenommen haben:

Bundesrichter IUr.Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr,Seibert Bundssrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Operstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

Justizangestellter | als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle

für Kecht erkannt:

Auf die Kevision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Landshut vom 2. Mai 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache j insoweit zu neuer Verhandlung und «.ntscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Kechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagie wegen Kindestötung zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurmbeilt. Mit der auf den Strafausspruch be- - schränkten Kevision rügt die Angeklagte. die Verlotzung des förmlichen und des sachlichen hechts.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet, die Sachrüge hat ürtolg.

Das Schwurgericht hat 3as Vorhandensein mildernder Umstände nach § 217 Abs. 2 StGB verneint. Die Ausführungen, mit denen äies begründet wird, schließen es jedoch nicht aus, daß die Erwägungen zum Strafausspruch von Kechisirrtum beeinflußt

sind.

Ob mildernäie Umstände vorliegen, ist nach ständiger nechtsprechung unter Würdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, zu beurteilen. Es sind hierbei nicht nur solche Umstände zu berücksichtigen, die der Tat selbst innewohnen, viclmehr sind auch Umstände unä Verhältnisse heranzuziehen, die zwar außerhalb der Tat liegen, die aber für die Wertung des Täters und seiner Tat erheblich sein können (vgl. BGHSt 4, 8, 9; ReSt 48, 308, 310; 59, 237).

wie sich aus den Ausführungen des Schwurgerichts zur Strafzunessung ergibt, hat es bei der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, jedenfalls ausdrücklich nur die mit der Tat in unmittelbaren Zusammenkang stehenden Umstände (Beweggrund, Planung

3.

der Tat, Gemütsverfassung der Täterin, Tatausführung, Verhalten nach der Tat) gewürdigt, die allerdings

in srhehlichem Maße gegen die Angeklagte spreche). Es bemeiıt abschlicßer?. (a2 sonstige Gründe, welche die Anıama milcerrile. Viustände rechtferiigewürden, nicht ersichtlich seien. Bai der Bemessung der nach § 237 Abs. 1 StGB verhängten Strafe führt das Schwurgericht dagegen zugunsten der Angeklagten ihre Jugend und den sich hieraus nrgebenden Mangel an charakterlicher Reife, ihr str..floses Vorleben, ihr schweres Schicksal und ihr umtassendes und rückhaltloses Geständnis an. Auch diese Gesichtspunkte hätten aber schon bei der Frage, ob mildernde Unstände vorliegen, mitberücksichtigt und gegen dio zuungunsien der Angeklagien sprechenden Umstände abgewogen werden müssen. Daß das Schwurgericht dies getan hat, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnchmen.

Auch im übrigen sind die Ausführungen des Schwurgerichts zur Versagung mildernder Umstände rechtlich bedenklich. Das Gericht meint, die Angabe der Angeklagten, sie habe die Tat begangen, um dem außerehelichen Erzeuger - ihrem verheirateten Nachbarn - die Schande eines Ehe- und Familienskandals und sich selbst die Vorwürfe ihrer ältern zu ersparen, vermöge ihr Handeln nicht in nmilderes Licht zu setzan, Aber auch wenn man mit dem Schwurgericht eine "echte Gewissensnot" bei ihr nicht anerkennt und die Gefahr einer materiellen Notlage verneint, so würde doch schon die Tatsache, daß ein weit älterer verheirateter Mann, noch dazu ihr nächster Nachbar, als Vater des Findes in Betracht kam und Zwistigkeiten mit dessen Äihefrau zu erwarten waren, es nahe legen,

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daß sie unter schwerer seelischer Belastung stand. Jedenfalls könnte dies als ein zugunsten der Angeklagten sprechender Umstand ebenso berücksichtigt werden wie die Tatsache, daß die Angeklagte. bereits ein auf dem Hofe lebendes - noch dazu geistig beschränktes - Kind hatte und daher mit’Recht auch deshalb Vorwürfe ihrer ältern befürchtete (s.Feststellung 83:4:des Urteile). Welches Gewicht die-

‘ sen Umständen im Verhältnis zu anderen, dis zu ihren Ungunsten sprechen, bei der Prüfung, ob ihr mildernde Umstände zuzubilligen sind, zukommt, hat zwar der Tatrichter zu beurteilen. Die Ausführungen im Urteil lassen jedoch die Möglichkeit offen, daß sie dabei unberücksichtigt geblieben sind.

| Das gilt noch mehr von einem weiteren Punkt,

der in den Strafzumessungsgründen nicht angegeben wird. Nach den Feststellungen müßte das Kind spätestens in der 28. Schwangerschaftswoche geboren worden ' sein, also nach der kürsesten Trayzeit, nach der normalerweise ein lebendes Kind zur Welt kommen kann. Derartige unreife Kinder sind aber kaum lebensfähig, sie sterben meist trotz bester Pflege (vgl. Neureiter - Pietrusky - Schütte, Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und naturwissenschaftlichen Krininalistik Ss. 395)». 2 u

Zwar hat die Angeklagte nach den Feststellungen selbst versucht, eine -Fehl- oder Frühgeburt herbeizuführen; wine. Feststellung, daß die Frühgeburt auf das Verhalten der Angeklagten zurückzuführen ist, hat das Schwurgericht aber nicht: getroffen.

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Müßte demnach davon ausgegangen werden, daß das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach lebensunfähig war, mag es auch kurz nach der Geburt noch gelebt haben, so wäre auch dies bei der Frage der mildernden Umstände zu

berücksichtigen gewesen.

Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzu-

verweisen. .

Dr.Festz i Werner Seibert

Hübner Fischer