Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.09.1968 – 5 StR 438/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Arbeiterin Gertraude DV ED zu: CD, geboren am EEE 1942 ir OHR,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Kindestötung
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt m 2: ED als Verteidiger,
Justizargestellte > äls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 1.April 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. u
In diesem Umfange wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Mit Recht macht die Revision geltend, daß die angefochtene Entscheidung besorgen läßt, das Schwurgericht habe den Begriff der "mildernden Umstände" verkannt.
Bei Erörterung dieser Frage werden im Urteil nur wenige Gesichtspunkte erwähnt, die für die Anwendung des Strefrahmens des § 217 Abs.2 StGB sprechen könnten, während andere "mildernde Umstände" (die bei Bemessung der nach Abs.1l ac0 verhängten Mindeststrafe angeführt werden) in diesem Zusammenhang offenbar unberücksichtigt geblieben sind. Dafür spricht die Fassung des Urteils. Es leitet die Aufzählung der von ihm anerkannten "mildernden Umstände" mit dem Hinweis ein, es habe "dabei durchaus berücksichtigt, daß ....." und schließt diesen Urteilsteil mit den Worten: "Das alles ..... reichte gezen-- über den sonstigen Umständen der Tat jedoch nicht aus, um die Tat als unter mildernden Umständen im Sinne des § 217 Abs.2 St} begangen ansehen zu können", Danach werden diejenigen Umstände aufgezählt, die gegen die Angeklagte ‚sprechen.
Diese Gegenüberstellung und die hierfür gewählte Fassung des Urteils lassen den Einwand der Revision berechtigt erscheinen, daß der Tatrichter die anderen, für die Strafbemessung nach § 217. Abs.1,StGB herangezogenen Milderungsgrünäe versehentlich oder aus Rechtsirrtum bei Auswahl des Strafrahmens unberücksichtigt gelassen hat.
Diese Besorgnis erscheint auch deshalb begründet, weil das Schwurgericht bei Erörterung der Strafhöhe die von ihm als "mildernde Umstände" anerkannten Erwägungen voranstellt und ihnen gegenüber den anderen Milderungsgründen ersichtlich höheres Gewicht verleiht.
Demnach kann das Schwurgericht folgende bei der Strafhöhe erwähnten Umstände bei der Wahl des Strafrahmens nicht berücksichtigt haben: "Verhalten der Angeklagten nach der Tat"
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(insbesondere ihr "rückhaltloses Geständnis und die echte Reue"), den "guten Leumund" der Angeklagten ("liebenswerte, arbeitsame, bescheidene und saubere junge Frau", "die insbesondere auch mit Liebe an ihrer Tochter Gabriele hängt und sich um diese stets so gut wie möglich gekümmert hat") sowie vor allem "die Tatsache, daß ..... dab vom Fehlen eines geordneten Elternhauses geprägte Los ihrer Tochter Gabriele erheblichen Anteil am Tatentschluß der Angeklagten gehabt" hatte.
All dies hätte aber schon bei der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, herangezogen und gegen die zu Ungunsten der Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich "zur Beurteilung, ob 'mildernde Umstände! vorliegen, alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, heranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem hieraus gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden", welcher Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4,8,9; im selben Sinne BGH 1 StR 325/60 vom 9.August 1960 in NJW 1960,1869/1870; RGSt 48,308,310; 59,237 ff).
Daß das Schwurgericht dies getan hat, ist - wie dargelegt -— dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
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Die Revision mußte daher im Umfange ihrer Einlegung (sie befaßt sich nur mit der Frage der mildernden Umstände) Erfolg haben. “ j
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General- "bundesanwalts. u
Sarstedt Schmidt _ Siemer Schmitt Kersting