Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 03.08.1960 – 2 StR 340/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
23ER 340/60 2128 074
ImNanen des Volkes, In der Strafsache
gegen
den Volksschullehrer Ernst Günter DB MED aus keB-r&- ‚ geboren an. EEE GEB in x u, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Köln vom 4. Februar 1960
1.) dahin abgeändert, daß er schuldig ist in fünf Fällen der tateinheitlich begangenen Unzucht mit zwei Abhängigen, in weiterer Tateinheit nit Unzucht mit einem Kinde und mit Unzucht zwischen Männern (II 1, 6, 7, 11, 14), in drei Fällen der Unzucht mit efnem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (II 2, 8, 15);
2.) mit ben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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in drei Fällen der Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und wit Unzucht zwischen Männern (II 3, 4, 9);
in einem Falle der tateinheitlich begangenen Unzucht wit drei Abhängigen in weiterer Tateinheit mit Unzucht mit zwei Kindern und mit Unzucht zwischen Männern (II 10), “
in einem Falle der tateinheitlich begangenen Unzucht mit zwei Abhängigen in weiterer Tateinheit mit Urnzucht mit zwei Kindern (II 5),
in einem Falle dez tateinheitlich begangenen Unzucht mit vier Abhängigen in weiterer Tateinheit mit Unzuchti mit vier Kindern und mit Unzucht zwischen Männern
(II 12) und
in einem Falle der tateinheitlich begangenen Unzucht nit vier Abhängigen in weiterer Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Unzucht zwischen Männern
(II 13).
- Verbrechen und Vergehen nach §§ 174 Nr. 1, 175;
176 Abs. I Nr. 3, 73, 74 StGB -,
den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgeho- |
das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegeil
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in 15 Fällen, "teilweise! begangen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer ven fünf Jahren ausgesprochen. Die Revision macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend; die Verfahrensrlige ist nicht in der durch § 344 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden.
1. Der Urteilsspruch muß bei einer Verurteilung wegen mehrerer Taten klar erkennen lassen, weiches Strafgesetz der Täter in jedem einzelnen Fall verletzt hat. Dieser Notwendigkeit genügt die Fassung der Strafkammer nicht. Da aber die Urteilsgründe für jeden Einzelfall ergeben, welche gesetzlichen Tatbestände der Angeklagte erfüllt hat, kann das “Revisionsgericht die Fassung des Urteilsspruchs berichtigen.
Dabei ist eine Ergänzung notwendig. Der Sachverhalt
'ergibt, daß der Angeklagte sich in allen Fällen mit Aus-
nahme 'des Falles II 5 gleichzeitig eines Vergehens nach
§ 175 StGB schuldig gemacht hat. In allen diesen Fällen muß er also auch nach dieser Bestimmung verurteilt werden. Der Eröffnungsbeschluß legte ihm die tateinheitliche Begehung von Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB zur Last; auf die mögliche Anwendung des § 175 StGB ist er, nachdem die Strafkammer die Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB abgelehnt hat, nicht hingewiesen worden. Ein solcher Hinweis ist aber entbehrlich, wenn die schwerere vom Eröffnungsbeschluß angenommene Straftat die leichtere Tat, derentwegen verurteilt wird, in sich einschließt. Das ist bei der
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vollendeten Verführung zur Unzucht unter Männern hinsichtlich des Vergehens nach § 175 StGB der Fall. Daher kann das Revisionsgericht auch ohne Hinweis den Schuldspruch abändern. Das Verbot der Schlechterstellung hindert die Ergänzung nicht, nur die Strafe darf nicht erhöht werden.
2. Im Falle II 5 liegt allerdings kein Vergehen nach § 175 StGB vor, weil es nicht zu einen Unzuchttreiben im Sinne dieser Vorschrift gekommen ist. In den Fällen II 10, 12, 153 hat der Angeklagte jeweils nur mit einem oder zwei der an sich beteiligten Schüler Unzueht nach § 175 StGB getrieben.
3. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält der Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht.
4. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht als Strafschärfend an, es müsse in kechnung gestellt werden, daß "die Schule rein bleibt, die kltern ihre Kinder ohne Sorge in den Unterricht schicken können und die Kinder selbst zu sauberen jungen Menschen erzogen werden". Diese Erwägung trifft für alle Fälle zu, in denen Lehrer mit ihrer Erziehung anvertrauten Jugendlichen unzüchtige Handlungen begehen. Die Reinhaltung des Verhältnisses zwischen Lehrern und Schülern ist der Zweck des § 174 Nr, 1 StGB; die srwägungen, die die Strafkammer angestellt hat, waren also für den Gesetzgeber bei der Aufstellung des strafrahmens bestimmend. Diese Gesichtspunkte bei Bemessung einer dem § 174 StGB entnommenen Strafe zu berücksichtigen, ist rechtsfehlerhaft. Obwohl die Strafkammer sie bei der Erörterung der Gesamtstrafe angestellt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie schön bei Bifdung der Einzelstraffen mitgewirkt-haben. Auch daß die Strafkammer die Hemmungslosigkeit des Angeklagten ohne nähere Erläuterung
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strafschärfend gewertet hat, erweckt Zweifel in der Richtung, ob sie sich hierbei bewußt war, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten aus besonderer von ihm nicht zu vertretender Ursache (Gehirnfunktionsstörung) erheblich vermindert ist und daß ihm daher möglicherweise sein Handeln nur in geringerem Maße vorgeworfen werden kann, weil ey sich als geistig Gesunder viel leichter gegen seine Gelüste hätte wehren können.
Baldus Busch Dotterweich
Dr. Schalscha Menges
Dan)