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BGH Entscheidung vom 03.08.1960 – 2 StR 250/60

2. Strafsenat

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IR_250/60 2128 067

ImNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen

den Autoschlosser Joham Sch eo es u geboren am @. 1931

in D B SR, 2.41. in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 21. Dezeuber 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die seit dem 22, Dezember 1959 erlittene Unter-

suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unerlaubter Führung einer Schußwaffe und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluß (§§ 222, 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB, § 26 Waffengesetz, 95 73, 74 StGB) :zu einer Gesamtgefängnisstrafe von ärei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Mit der auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beschränkten Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

I. Die Verfahrensrügen.

l. Durch die Vereidigung der Zeugen Pf una TeiB ist entgegen der Annahme des Beschwerädeführers die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO nicht verletzt. Die Feststellungen des Urteils ergeben keineswegs, daß diese beiden Zeugen sich des Lanäfriedensbruchs schuldig gemacht haben. Die zahlreichen meist jüngeren Personen, die auf dem Platz vor dem Festzelt standen, wo sich das Geschehen abspielte,. hatten sich nicht mit PB una PIE zu gewalttätigem Handeln zusammengetan. Das aber wäre die erste Voraussetzung für das Vorlisgen eines lLandfriedensbruches, Es hatte lediglich eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und PB einerseite und - unabhängig davon und vom Angeklagten nicht bemerkt -— zwischen Pf@WWB und dem Mitfahrer NeguiiD stattgefunden. Selbst wenn sich PB und Pf eines Lendfriedensbruches schuldig gemacht hätten, so würde dies lediglich eine weitere Veranlassung gewesen sein, sie — wie geschehen - gemäß § 55 StPO über das ihnen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren, nicht aber, sie nach § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt zu lassen. Ein solcher lanäfrie-

densbruch, der sich gegen den Angeklagten gerichtet hätte, bildete nicht den Gegenstand der Untersuchung»

2, Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat das Schwurgericht nicht verletzt.

Zunächst trifft es nicht zu, daß nur unmittelbar am Streit beteiligte Personen, nämlich die Insassen des vom Angeklagten geführten Wagens und diejenigen Personen, "die diese Insassen aus dem Wagen heraus haben und verprügeln wollten", als Zeugen vernommen worden sind. Die Zeugen Kg und DEE waren unmittelbare Augenzeugen, Sie standen in nächster Nähe des getöteten O@. Daß sie vor der Tat etwas gcgen die Insassen des Wagens unternommen hätten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen und wird von der Revision auch nicht geitend gemacht. Die Verteidigung hat in der Hauptverhanälung die Vernehmung weiterer Zeugen nicht beantragt. Nit den Aussagen der Zeugen, auf die das Schwurgericht sein Feststellungen des Tatgeschehens gründet, sümmte nach dem Urteil die zinlassung des Ängeklagten im allgemeinen übereül Insbesondere mußte er, wie hervorgehoben wird, einräumen, daß, als er den ievolver aus dem Kofferraum hervorholts, ‚die draußen Stehenden vom Wagen zurückgetreten waren und nicht mehr dagegen schlugen oder traten. Bei dieser Sachlage drängte sich dem Schwurgericht die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Zeugen, die erst hätten ermittelt werden müssen, nicht auf.

II. Die _Sachrügen,.

1. Die Ausführungen, mit denen die Revision dartun will, der Angeklagte habe entgegen der Überzeugung des Schwurgerichts in Notwehr oder doch in vermeintlicher Notwehr gehandelt, erschöpfen sich in Angriffen auf die Urteil

feststellungen und die Beweiswürdigung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sind. Die Schlägerei, die der Angeklagte - von ihm selbst hervorgerufen - nit PD außerhalb des Wagens gehabt hatte, war vorbei. PB war zurückgetreten, nachdem der Angeklagte sich wieder in den Wagen geflüchtet und von dort aus PD mit dem Fuß ins Gesicht getreten hatte, Der unbekannte junge Mann, der sodann mit der Faust mehrmals nach dem im Wagen sitzenden Angeklagten geschlagen hatte, hatte ebenfalls von ihm abgelassen und war zurückgetreten. Auch die übrigen draußen Stefienden waren zurückgetreten. Niemanü versuchte, einen der Insassen aus dem Wagen herauszuziehen, Niemand trat gegen den Wagen. Man stand, den Angeklagten gewähren lassend, um den Wagen herum. Ein unmittelbarer Angriff war nach den Urteilsfeststellungen nicht zu erwarten, und der Angeklagte war sich dessen auch bewußt.

Nun will die Revision aus dem Verhalten des Zeugen PIE entnehmen, daß der ihrer Ansicht nach vorliegende Angriff auf den Angeklagten, als er den Revolver hervorholte, noch nicht beendet, vielmehr nur eine kurze Pause eingetroten gewesen sei. Nach den Feststellungen hat PI@WEB; nachdem sein Angriff auf den im Wagen vorn rechts sitzenden NolE> fehlgeschlagen war, einen Backsteinbrocken aufgehoben, sich hinten um den Wagen herum auf dessen linke Seite begeben, sich dort zu der die Vorgänge beobachtenden Menschengruppe gestellt und den Stein griffbereit vor seine Füße gelegt. Diesen Vorgang hat der Angeklagte ebensowenig bemerkt wie a N vorangehenden Angriff auf den im Wagen sitzenden Ns; denn er war währenddem außerhalb des Wagens mit dem Zeugen Pi peschäftigt. Welche Absicht Pf@W verfolgte, ob und unter welchen Umständen er den Stein durch das Wagenfenster auf

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den Angeklagten schleudern wollte - wie er es tat, als der Angeklagte nach Abgabe des O@B tötenden Schusses wegfahren wollte -, darüber sagt das Urteil nichts, Das Schwurgericht mißt den ersichtlich für die Frage, ob die Abgabe des Schusse durch Notwehr gerechtfertigt war, keine Bedeutung bei. Darin ist ihm beizupflichten. Die Verwirklichung eines Straftatbestandes ist durch Notwehr nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter sich gegen einen Angriff verteidigen. will. £s genügt also nicht, daß ein rechtswidriger Angriff auf ihn im Gange ist oder unmittelbar bevorsteht und daß seine Hand-Jung geeignet ist, diesen Angriff zu vereiteln.. Er muß sich dessen vielmehr bewußt sein und die Handlung mit dem Willen, diesen Angriff abzuwehren, vornehmen.

Nach allem ist gegen die Feststellung des Schwurgericht der Angeklagte habe den Schuß aus dem Revolver nicht abgegeben, um einen im Gange befindlichen oder unmittelbar bevoretehenden Angriff abzuwehren, sondern “"prophylaktisch", d.h. um sich Respekt zu verschaffen, aus Rechtsgründen nichts ein zuwenden.

Bei dieser Sachlage brauchte sich das Schwurgericht nic. mit der Frage zu befassen, ob ein Schreckschuß aus dem Revolver erforderlich war, um sich gegen Angriffe, wie sie nat. Meinung der kevision drohten, zu verteidigen.

2. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Schwurgericht hat nicht, wie die Revision behauptel: strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte bei Abgabe de® Schreckschusses fahrlässig, sondern daß er "außergewöhnlich leichtsinnig" gehandelt hat. Den besonderen Leichtsinn findet das Schwurgericht darin, daß er ohne Notwendigkeit zur Waffe griff, und noch dazu zu einer Waffe, deren Beschaffet

heit schwerste Gefahren für alle Beteiligten mit sich brachte, und ferner in der Art und Weise, wie er die Waffe ab-

feuerte. Nicht den Alkoholgenuß hat das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigt, sondern daß der Angeklagte inner-

hol ein Kraftfehrzeug gelenkt hat.

Die Revision beanstandet weiter, das Gericht habe nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte und sein Mitfahrer Ng-- GEBE vor der Tat schwerstens mißhondelt und daB schwerste Drohungen gegen beide ausgestoßen worden seien. Das Urteil berichtet darüber nichts, Den Streit Vgwm - ei» hatte der Angeklagte ger nicht bemerkt. Ns hatte sich dabei vor dem Angreifer Pf in Wagen in Sicherheit bringen können, ohne irgendwie von Pf@WEB nißhandelt worden. zu sein. Der Angeklagte hatte mit dem von ihm angegriffenen PB einige Schläge gewechselt, jedoch - wie das Urteil hervorhebt - obne besondere Folgen. Der unbekannte junge Mann traf, in den Wagen hineinschlagend, zwar den ausweichenden Angeklagten am Hals eder Kopf. Von schwersten Mißhandlungen kann hierbei keine Rede sein. Mißhandelt wurde der Angeklagte erst, als er mit dem aus dem Revolver abgegebenen Schuß den jungen O@ getötet hatte.

Daß die Strafe von drei Jahren vier Monaten Gefängnis für die fahrlässige Tötung übermäßig hoch sei, trifft nicht zu. Das lesetz droht Gefängnis bis zu fünf Jahren für fahrlässige Tötung an.

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III. Nach allen ist die Hevision unbegründet.

Baldus Busch . „Dotterweich

Dr. Schalscha Menges