Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 02.08.1960 – 1 StR 327/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Inu Namen des Volkes3

In dor Strafsache gegen

dic Bedienung Wilma K > ‚„ ohne festen VYjühns»sitz, guboren

a: 1955 in vo zr>. SEE zur zeit in

Untersuchungshatt,

wegen Totschlags

hut der 1. Sirufsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundssrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer

als »eisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäfisstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 18. Februar 1959 in Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entuchoidunz. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat die Angceklegto wegen Totschlugn zu scchs Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision wen- “ct sie sich gegen den Strafausspruch. Das Fechtsmittel het

I. Die küse, § 267 Abs. 5 Satz 2 5t20 sei verletzt, ırifit allerdings nicht zu, weil das Urteil die Entscheidung deu Schvurgerichts über das Vorhandensein mildernder Umstände enthält, Ob die hierfür angeführten Gründe richtig sinös, ist cino

Trage des sachlichen Rechts, II» In dieser Hinsicht ist dag Urteil nicht bedenkenfrei.

l. Dao Schwurgericht nimmt an, die Angekıagte habe ihr sechs Tage altes Kind in einer Affektlage getötet, welche dic Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfülle,. Bei der Prüfung der Frage, ob dari:: ein mildernder Umstand im Sinne des § 213 StGB zu finden sci, geht es von dem Rechtssatz aus, dem Tüter, der durch grobes sittliches Verschulden in die Affektlage gerate, müsse der Strafrahmen des § 213 StGB vervagt bleiben. Das ist rechtsirrig- Das Gericht hat bei der ZIutucheidung der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, alle Tür dic Strafzumessung beachtlichen Umstände in ihrem Zusun:- renhung, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihreui Gesamtcindruck zu würdigen, RGSt 77, 388 ff. Hierbei kann cs nach pflichtgemäßen Ermessen das Verschulden des Tätceru, las ihn in gie Alfektlage geführt hat, zu scinem Nachteil verWwervon. Das geschicht auch regelmäßig. Das Gericht durf aber nicht rechiugrundsätzlich die Anwendung des § 2153 StCR aublohnen, weil der Täter die Affcktlage verschuläct hat (vxl. OGHStL 2, 324, 727;ierner EGH VRS Bd. 5, 285; BGH Hd 1953,

1760 ir. 20 für § 51 Abs. 2 StGB bei selbsiverschuläeter Fuusch)-

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2, Obwohl das Schwurgericht dic Voraussetzungen dss S Sl hbs. 2 StGER ueunssen der Angeklagten bejaht, hat cs Jio urafe nicht nach den Vorschriften über dic Bestrafiung des Vorsuchs , gonildort, ohne die Gründe hierfür anzugeben. Darin \togt ein weiterer Mangel des Urteils. Die Strafmilderung „ieh% zwar im vflichtscmäßen Ermessen des Tatrichters. Die Gründe ücs Urteils müssen jedoch ergeben, daß er die Milderungsmöglichkeit erwogen, also nicht überschen, und rechtlich

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einwonäfrei abgelehnt hat (RG JW 1935. 3379 Nr. @ £),.

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3. Die Ausführungen der Revision sind, soweit sie nicht unter II 1 Berücksichtigung gefunden haben, im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet. Dice Beschwerdeführerin hat Gelegenheit, ihr tatsächlishes Vor-

Lringen in der neuen Verhandlung zu wiederholen.

Dr. Peetz WOLNEeTr Seibert willms Fischer