Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 14.07.1960 – 2 StR 520/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in der Streiessne geger.
den Bucnnalver vritz K mp zus FO (1, -CO. geboren am BD. ED EB in HERE ‚NEB) :
wegen versuchter Unzucht uU.B.
hat der 2. Strafsenaet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. Dezember 1460, .an der teilgenommen haben: Ä
Senatspräsident Dr. Baldus sis Vorsitzender, j \ Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundeerichter Dr. botterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt > in der Verhandiung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschsft, _ | = Justizangzestellter kun» E als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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. Auf die Revision des Angeklagten wird des ürteil- des Landgerickts in Frankfurı am Meiü vom 14. Juli 1960 mit den Feststellungen autgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhanälune und Entscheidung, auch über aie Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Manne unter 21 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung äusgesetzt.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, das Gericht hätte bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,95 %0o zur Tatzeit von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung seiner Verantwortlichkeit zuziehen müssen; darüber hinaus erhebt er die Sachrüge. Die Revision hat Erfolg.
1.) Unter den besonderen Umständen des Falles kann der Aufklärungsrüge die Berechtigung nicht versagt werden.
Die Strafkammer ist der Meinung, daß trotz des Blutalkoholgehalts die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Begehung der Tat nicht so erheblich vermindert gewesen sei, daß ihm § 51 Abs. 2 StGB zugute gehalten werden könne. Ergänzend bemerkt sie, gegen diese Annahme spreche vor allem auch die überlegte Art, mit welcher der Angeklagte zu Werke gegangen sei, und die genaue Erinnerung, die er besessen habe und noch besitze.
indessen kann nicht unmittelbar und allein aus der Art des Handelns oder aus der Schärfe der Erinnerung des Täters gefolgert werden, daß zur Tatzeit sein Einsichtsund vor allen sein Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert gewesen ist (vel. BGHSt 1, 384; BGH MDR 195%, 596; BGH GA 1955, 269 und dort zit.).
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Der Angeklagte war zur Tatzeit bereits 63 Jahre alt und es handelt sich um eine Tat, zu der nicht selten Männer im vorgerückten Alter infolge des Abbaues ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten neigen. Auch hatte der Angeklagte bereits am Abend vorher Alkohol getrunken, so daß er in besonderem Maße durch die Wirkungen des weiteren Alkoh6olgenusses beeinträchtigt gewesen sein kann. Nach seinen strafbaren Tun schlief er alsbald auf seinem Sitz im Kino ein. Das Urteil bezeichnet ihn als unbestraft, er ist also insbesondere in geschlechtlicher Beziehung niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Bei dieser Sachlage bedurfte es weiterer Aufklärung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Die Frage; ob er seine Hemmungsfähigkeit gegenüber solchen Unzuchtshandlungen durch Altersabbau in Verbindung mit den Folgen des anhaltend genossenen Alkohols eingebüßt hatte oder ob sie unter diesen Gesichtspunkten erheblich vermindert war; mußte näher geprüft werden. Deshalb ist die Aufhebung des Urteils geboten, und zwar in vollem Umfange. u
2.) Bei der versuchten Unzuchtstat des Angeklagten nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 175 a Nr. 3 StGB, die das Gericht angenommen hat, erhebt sich nach Lage. der Sache die Frage des freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB. Allerdings wären die Voraussetzungen dieser Vorschrift dann zu verneinen, wenn nach der Vorstellung des Täters ein von
seinem Willen unabhängiger Umstand eingetreten war, der
ihn zur Aufgabe seines Planes bestimmte (vgl. BGHSt 9, 48). Aus den bisherigen Feststellungen ist dies indessen nicht ersichtlich. Mangels einer Stellungnahme zu der Frage des Rücktritts vom Versuch kann das Urteil also ebenfalls nicht bestehenbleiben.
Allerdings bedarf es in der neuen Hauptverhandlung zunächst der Prüfung, ob nach dem Sachverhalt wirklich nur
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eine versuchte Tat nach § 176 Abs. I Nr. 3 StGB gegeben ist. Die Strafkammer geht in diesem Sinne davon aus, daß der Angeklagte seinen Entschluß, den iljährigen Hans-Peter Tip zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten, bereits weitgehend in die Tat umgesetzt, aber noch nicht durchgeführt hatte. Das ist an sich richtig. Es fragt sich aber, ob in dem Tun des Angeklagten nicht schon die Vornahme einer unzüchtigen Aandlung lag, die mit dem Griff an den bedeckten Geschlechtsteil des Jungen vollendet war. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, daß es sich alsdann bei dem Vorgehen des Angeklagten um eine Handlung von einer gewissen äußeren Erheblichkeit gehandelt haben muß und nicht nur um eine kurze und unbedeutende Berührung und handgreifliche Zudringlichkeit,
mag diese auch auf Sinnenlust beruht haben (vgl. BGHSt 2, 163,
167; IM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das Urteil enthält hierüber keine näheren Angaben.
Im Falle der Bejahung vollondeter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wäre insoweit für einen. Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB kein Raum; ein solcher könnte dann nur hinsichtlich der versuchten Straftat nach § 175 a Nr. 3 StGB in Betracht kommen.
Baldus Busch Detterweich Dr. Schalscha Menges