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BGH Entscheidung vom 12.07.1960 – 5 StR 230/60

5. Strafsenat

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5 _StR_230/60

9158 022

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlachtergesellen Heinrich ] aus VE, dort geboren am EB 1920, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten Rückfallbetruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schnitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr is als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellteggis

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Rückfallbetruges verurteilt,

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil "seinem ganzen Inhalt nach und in vollem Umfange" an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg,

Der Freispruch in den unter B II der Urteilsgründe erörterten Fällen (Betrug zum Nachteil des Gastwirts I, Diebstahl oder Unterschlagung eines Mopeds) läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges hat dagegen keinen Bestand.

Die Feststellungen ergeben zwar unbedenklich, daß der Angeklagte in den unter B I 1 bis 15 der Urteilsgründe mitgeteilten Fällen den äußeren Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) verwirklicht hat und daß dabei die Voraussetzungen des Rückfallbetruges (§ 264 StGB) erfüllt waren. Rechtsirrig ist aber die Auffassung der Strafkammer, daß die 15 Betrugshandlungen ein fortgesetzter Betrug seien,

Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt der inneren Tatseite nach einen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Er muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Dabei muß das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Finzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (vgl.BGHSt 1,313,315).

- 3.

Einen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht. Das Urteil stellt nur fest, der Angeklagte habe - vor dem ersten Betrug - den Entschluß gefaßt, "trotz des Fehlens nennenswerter finanzieller Mittel eine Reihe von Tagen oder über einige Wochen hin ein aufwendiges Leben zu führen, und zwar in Gastwirtschaften einzukehren, dort wie ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast aufzutreten und Zechen zu machen, ohne sie bezahlen zu können, sowie ferner sich durch Taxenunternehmer von einem Ort zum andern fahren zu lassen, ohne die Fahrpreise bezahlen zu können und ohne vorher auf die Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen". Dieser Entschluß entspricht nicht den oben dargelegten Erfordernissen eines Gesamtvorsatzes. Es fehlt eine hinreichende Vorstellung darüber, welche Gastwirte und Taxenunternehmer betrogen werden und an welchen Orten dies geschehen sollte.

Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Der Angeklagte hat in drei Fällen ein und denselben Gastwirt (Johann OB) Hetrogen. Das Urteil sagt, daß der Angeklagte in der Gastwirtschaft dieses Gastwirts "verkehrte". Insoweit kann Gesamtvorsatz im oben

-A-

dargelegten Sinne vorgelegen haben. Das gleiche gilt für zwei weitere Fälle, in denen der Angeklagte ein und denselben Taxenunternehmer (Kurt Sri) betrogen hat.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker