Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 12.11.1968 – 5 StR 582/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
" BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Werner W EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1932 in Tue Kreis Cu,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dril>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE =: ED
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär EEE
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 11.Juli 1968 mit den Feststellungen auf-
gehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetruges (II, 2-15 der. Urteilsgründe) - verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch. 2; Im’ Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen, die auch über die Kosten’ des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen, -
- 3 -
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich. nur gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges und gegen den Gesamtstrafausspruch. Ihr tritt die Bundesanwaltschaft darin bei, daß die.Strafkammer den Begriff des Fortsetzungszusammenhanges verkannt habe.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Er muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung .des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das. zu verletzende Rechtsgut und. sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung. in Betracht kommen (vgl. BGHSt 15,268,271; 5 StR 230/60 vom 12.Juli 1960, GA 1969,375).
Einen salchen Gesamtvorsatz hat die Strafkammer:. nicht festgestellt. Sie führt hierzu aus, "der Angeklagte hat ... mit dem von vornherein gefaßten Gesanmtvorsatz gehandelt, das Scheckheft in der Weise auszunutzen, daß er die Ausgaben für seine allgemeine Lebensführung durch die Hingabe ungedeckter S:hecks beglich" (UA 8.19). "Nach seiner Vorstellung wollte er auf diese Weise Waren, Zechen, Logiskosten bezahlen oder Dienstleistungen soweit nötig und möglich, in Form von Taxifahren vergüten'" (UA S.10). Ein solcher Entschluß 'entspricht nicht den Erfordernissen eines Gesamtvorsatzes. Er wird auch durch die sonstigen Feststellungen nicht hinreichend umgrenzt. Danach erschwindelte der Angeklagte neben Sach- und Dienstleistungen verschiedener Art auch Darlehen (Nrn.2,13) oder Rück-- zahlungen auf bewußt überhöhte Scheckbeträge (Nrn.5,9,10,12).
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In einigen Fällen bot sich ihm eine unerwartete Gelegenheit oder ein offensichtlich nicht vorhersehbarer Anlaß (Nrn.2, 6,7). Verschiedentlich täuschte er nicht nur durch die Hingabe ungedeckter Schecks (Nrn.2,14,15). Es besteht bisher kein genügender Anhalt dafür, daß der Angeklagte von vornherein genauere Vorstellungen über die geplanten Betrügereien gehabt hätte.
Da ohnehin eine neue Gesamtstrafe gebildet werden muß und zudem mehrere selbständige Handlungen nicht allein wegen dieser Selbständigkeit schwerer zu werten sind, als eine fortgesetzte Handlung, braucht auf die Einzelangriffe der Revision gegen die Gesamtstrafenbildung nicht eingegangen zu werden.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Herrmann