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BGH Entscheidung vom 12.07.1960 – 1 StR 148/60

1. Strafsenat

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i StR 148/60 2169 025

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Peter Mm ED aus KE, geboren ar 1915 in LED.

wegen fortgesetzten Betruges u. 2.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof's in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer & als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

tür Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. November 1959 dahin abgeändert?

1. er wird in den Fällen A II, soweit er nicht für schuldig befunden ist, und B IV 2 des kröffnungsbeschlusses auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;

im Falle III 4 der Urteilsgründe ist er nicht der Untreue nach \ 266 StGB, sondern der Kommissionsuntreue nach 95 Nr. 2 des Börsengesetzes schuldig; in diesem Falle fällt die Geldstrafe weg.

II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

III. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

IV. Ihm wird die seit dem 10. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

n

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

Die Sstratkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen Untreue und wegen einfachen Bankrotts verurteilt. Scince Revision ist nur in einigen Nebenpunkten be-

gründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer das Verfahren vor Ablauf der dem Angeklagten mit der Zustellung der Anklage zugebilligten kinlassungsfrist eröffnet hat. Indessen ist dies kein Revisionsgrund (RGSt 2, 19 ff). Außerdem ist der Eröffnungsbeschluß nach Eingang der Erklärung des Angeklagten ergangen. In einem solchen Falle braucht die Frist nicht abgewartet zu werden. Im übrigen könnte das Urteil auf einer verfrühten Beschlußfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht beruhen, weil der Angeklagte auch nachher, insbesondere in der Hauptverhandlung, alle Beweisamträge stellen durfte, die ihm zu seiner Verteidigung erforderlich erschienen.

2. Der Beschwerdeführer rügt, daß die Strafkammer Über seinen innerhalb der Einlassungsfrist eingegangenen Antrag, zu einzelnen Punkten der Anklageschrift Nachermittiungen anzustellen, nicht entschieden hat, Dessen bedurfte es jedoch nicht. Die Schutzschrift enthält weder einen Antrag auf Erhebung bestimmter Beweise noch auf Voruntersuchung. Sie nimmt vielmehr nur zu einigen Punkten der Anklage Stellung und regt weitere Ermittlungen an. Hierzu bedarf es keines besonderen Gerichtsbeschlusses. Hierüber wird vielmehr aurch die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.

3. Über die Fortdauer der Untersuchungshaft enthält der &röffnungsbeschluß entgegen der Ansicht der Revision eine ausdrückliche Entscheidung.

II. Sachbeschwerde

Sie ist nicht ausgeführt. Der Senat hat das Urteil nachgeprüft und folgende Mängel gefunden;

1. Der kröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten in den Fällen A II und B IV eine fortgesetzte Handlung zur Last. Im ersten Falle ist dies zwar nicht ausdrücklich gesagt. Da der Eröffnungsbeschluß Jedoch dem Angeklagten als eine Tat vorwirft, von dem Kaufmann CE im Suni 1957 20.000 DM, im November 1957 25.000 TM und im Dezember 1957 weitere 15.000 DM als Darlehen erschwindelt zu haben, kann nur Fortsetzungszusammenhang angenommen sein, Da die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung nur den letzten Teilakt für nachgewiesen hält und im Falle IV nur den ersten, muß der Angeklagte im übrigen freigesprochen werden, damit der Eröffnungsbeschluß erschöpft ist. Der Senat hat dies nachgeholt.

2. Im Falle III 4 der Urteilsgründe ist der Angeklagte nicht der Untreue nach § 266 StGB, sondern der Kommissionsuntreue nach § 95 Nr. 2 des Börsengesetzes schuldig, da er Kommissionsware zum Nachteil der Firma Sg verkauft hat (BGHSt 11, 102 f). Der scnat hat den Schuldspruch berichtigt. Die Freiheitsstrafe ist von dem Fehler nicht beeinflußt, weil beide Gesetze den gleichen Strafrahmen aufsteilen. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als das Gericht nach § 266 StGB auf eine Geldstrafe erkennen muß, während dies bei § 95 des Börsengesetzes in seinem Ermessen liegt. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Antrag

des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des % 354 Abs. 1 StPO die Geldstrafe wegfallen lassen.

3. Im Falle des fortgesetzten Betruges zu ill 7 der Urteilsgründe ist bei drei ( a, c, e) der neun Einzelakte der Schaden nicht genau festgestellt. Yalls dies nicht möglich ist, wie das Urteil hier erkennen läßt, so muß der Tatrichter sich die Überzeugung bilden, wie hoch der Schaden mindestens gewesen ist.

. Auf den Schuldspiuch ist dieser Mangel ohne Einf{luß, da eine fortgesetzte Tat gegeben ist. Den Strafausspruch hat er ersichtlich nicht beeinflußt. Denn einmal handelt es sich in diesen drei Fällen nur um geringfügige Beträge im Verhältnis zu den anderen. Außerdem legt das Urteil bei der Strafzumessung nur den wirklich nachgewiesenen Schaden von rund 80.000 DM zugrunde.

4. Die Revision hat nur in unwesentlichen Nebenpunkten Erfolg. Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, die Gebühr für das Rechtsmittel zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen zu verteilen.

5. Den Schriftsatz vom 23. Juni 1960 darf der Senat nicht beachten. Die in ihm enthaltene weitere Rechtfertigung der Revision ist unzulässig, weil

a) der Schriftsatz nicht an das Lanagericht gerichtet ist, sondem an den Bundesgerichtshof (§ 345 Abs. 1 StPO);

b) er nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist (§ 345 Abs.. 1 StPO);

ce) die Verfiahrensrügen nicht ausgeführt sind, wie dies §§ 341 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt (BGHSt 3, 213);

d) die Sachbeschwerde nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthält.

Dr. Peetz Werner Seibert Hübner Fischer