Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 06.07.1960 – 1 StR 586/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2108 098
in Nanen des Yolkes
In der Strafsache gegen
den Transportunternehner Karl <w :us EEE’ ?falz, dort geboren am EEE 1904,
viegen aktiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung voa 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in ser Verhandlung,
Vberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE» bei der Verkünaung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Weiß als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle, für Xecht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericents Koblenz vom 6. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels, an das lLanäügericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
iD
Te
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat ExrTolgs.
I. Das Urteil enthält bereits eine rechnerische Unklarheit, die als sachlicher Mangel zu werten ist. Auf der einen Seite geht nämlich das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte an den mit seiner Schadenssache befaßten Angestellten des Landesentschädigungsamts Hungerberg insgesamt 1.500 DM in Teilbeträgen bezahlt habe. Andererseits nennt es Einzelbeträge von 250.-- und 1.200.-- und 300.-- Di; die zusammen einen Betrag von 1-750.-- DM ergeben.
II. Unklar ist auch, welche Beträge das Landgericht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des § 333 StGB gewertet und der Verur‘eilung des Angeklagten zugrundegelegt hat. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er den Angestellten Hut is zum 11.Mai 1957 irrtünlich als Vertreter des DAS ansah und erst von diesem Zeitpunkt ab wußte, daß Auf der seinen Entschädigungsfall bearbeitende Beamte im Landesentschädigungsamt war. Infolgedessen könnten erst Geschenke oder sonstige Vorteile, die der Angeklagte dem Angestellten Huf nach Erlangung dieser Kenntnis leistete, eine Anwendung ücs Tatbestands der aktiven Bestechung begründen, Das Urteil läßt es im unklaren, wie hoch diese Beträge waren. Seine Ausführungen auf 5. 9 UA lassen es naheliegend erscheinen, da3 es sich dabei um weniger als 1.500.-- DM hanaelte, während auf S. 7 UA der auf (fälscnlich) 1.500.-- DM neziffierte Gesamtbetrag als gewährter Vorteil im Sinne des | 333 StGB bezeichnet wird.
III. Hinsichtlich der zuletzt gezatlten 5300,.-- Dä vird gesagt, daß der Angeklagte sie erst nach Abwicklung des Schadensfalles dem Angestellten HuW auszeuändigt habe. Insofern hat das Landgericht offenbar übersehen, daß § 333 SiGB in der Begehungsform des Gowährens von Geschenken oder Vorteilen nur solche Geschenke oder Vorteile im Auge hat, die sich - wenigstens nach der Meinung des Täters - auf eine in der Zukunft liegende Amtsnandlung beziehen (RGSt 19, 206, 208; 62, 92, 96, y2;. In einen solchen Falie könnte nur das der Amtshanälung vorsausgehende Versprechen des späteren Gesch: . taibestendsmäfig sein. Nachdem die allgemeine Zusage &:’ Angeklagten, er werde Hufe für seine Arbeit entsprechend entschädigen, offenbar zu einer Zeit gegeben ver, als der Angeklagte den Hugep unwiüerlegt noch für einen Beauftragten des DAS hielt, hätie es hierzu besonderer Feststellungen bedurft, die das Urteil vermissen läßt.
IV. Das vandgericht hat die Anzeichen dafür, daß der angeklagte bereits vor dem 11. Mai 1957 die wahre Stellung Au; erkannte, verhältnismäßig eingehend erörtert, seine Jberzeugung davon, daß der Angeklagte spätestens an diesem Tage die wahren Zusammenhänge erkannte, dagegen nur Aürftig begründet, obwohl es für die Schuldfrage in erster Linie hierauf ankommen mußte. Auch das ist nicht unbedenklich. Der Senat hält es 2.3. für recht unwahrscheinlich, daß ein vom 11. Nai 1957 datiertes und doch “onl nit der Post befördertes Schreiben des Landesent-Schäßigungsamts bereits am selben Tage in die Hand des „nseklagten gelangt sein könnte. Es käme auch darauf an. ch die Unterschrift Hungerbergs so deutlich war, daß der Angeklagte sie richtig lesen und die Namensgleichheit w“.. em vermeintlichen Vertreter des DAS erkennen konnte.
een
„I“
eran hätten sich üenn nähere £rörterungen darüber anscnlicßen sollan, daß der AÄngsklagte die Identität des seiner Fall im zandesentschädigungsamt bearbeitenden Beauten mit der Person erkannte, welche er kis dahin irrig als Vertreter des DAS angesehen hatte. Den knappen Darlegungen des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt Konnte der Senat jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß das +andgericht auf Grund einwaudfreier Schlußfolgerungen zu der Überzeugung gelangte; der Angeklagte habe nach dem genannten Datum die wahre Stellung Hug erkannt. Sie schließen nicht die Möglichkeit aus, daß das Landgericht die Kenntnis des angeklagten statt aus Tatsachen aus der Summierung einzelner verdächtiger Umstände abgeleitet hat, von deren Richtigkeit es nicht zweifelsTrei überzeugt war.
V. Sollte das Landgericht auf die neue Vernandlung erneut zu der Feststellung gelangen, da3 der Angeklagte erst im Laufe seiner Beziehungen zu Hug erkannte, nit wem er es zu tun hatte, so wird es darlegen müssen, in welchem Lichte diese Erkenntnis nun die früheren Absprachen und Zusagen für ihn erscheinen ließ. Wenn Hug» dem Angeklagten gesagt hatte, daß er von seinen "Kunden" gemeinhin 10 % des Mehrbetrags erhalte, den er durch seine Berechnung der Schadensforderung heraushole, so würde es naheliegen, daß sich dem Angeklagten nun die Erkenntnis aufdrängte, die zugesagte Honorarzahlung sei nicht so sehr eine Gegenleistung für die sachgemäße Erstellung des Antrags als solchen, als vielmehr eine Gegenleistung für die dienstliche Bearbeitung dieses Antrags im Landesentschädigungsamt und den auf die Zubilligung eines nöglichst hohen Entschädigungsbetrags hinzielenden Vorschlag Ts. Hätte der Angeklagte dies erkannt und weitere Zurlungen geleistet und versprochen oder frühere Zahlungs-
"5.
versprechen ausdrücklich oder stillschweigend in diesen Sinne erneuort, so hätte er dem HuBB damit Geschenke oder vorteile für eine voflichtwidrige Amtshandlung gewährt oder verssrochen und den Tatbestand des § 333 SiGB verwirklicht, ohne daß es dafür eine Rolle spielen könnte, ob er sein Versprechen später einhielt und ob äie nachfolgende dienstliche Zatigkeit HugWs5 in der Schadenssache "an sich" Pflichtwidrigkeiten erkennen ließ oder nicht. Für den Tatbestand des § 332 StGB reicht es aus, daß der Täter ein ihm vorteilhaftes Verhalten des Ermessensbeamten in einer bestimmten Ängelegenheit durch Geschenke oder andere Vorteile erkaufien will. Gb sich der Täter dabei vorstellt, der Beamte solle oder werdc unter der Einwirkung des Geschenks oder Vorteils etwer Dur... "an sich" Pflichtwidriges tun -— etwa den \iünschen des E-- stechers nachteilige Urkunden beiseiteschaffen -, ist ..:
dern Tatbestand als solcher ohne Belang und nur für das Sträfraß von Bedeutung.
Dr. Geier Werner Seibert "iıllms Fischer