Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Beschluss vom 24.06.1960 – 1 StR 295/59

1. Strafsenat

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Leitsatz

LebensmittelG vom 17. Januar 1936, RGBL I 17, § 4 Nr. 2 Ler Gastwirt darf in seinem Gewerbebetrieb sinem Gast ein Gemisch von Honig und Kunsthonig (2.B. als Brotaufstrich zum Frühstück) nicht vorsetzen, ohne es ausreichend kenntlich zu machen.

Nachschlagewerk; ja 2 2 5 3 0 1 5 Amtliche Sammlung: ja

LebensmittelG vom 17. Januar 1936, RGBL I 17, § 4 Nr. 2

Ler Gastwirt darf in seinem Gewerbebetrieb sinem Gast ein Gemisch von Honig und Kunsthonig (2.B. als Brotaufstrich zum Frühstück) nicht vorsetzen, ohne es ausreichend kenntlich zu machen.

BGH, Beschl. v. 24. Juni 1960 - 1 StR 295/59 - I. AG Freudenstadt II. LG Rottweil IIi, OLG Stuttgart

1StR_295/59

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Gastwirt Max R GEEEEED aus Ruguuuun/ ED, geboren an. uuuumun ED :: "OEEEEEEEED.

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshoß nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 1960 beschlossen:

Der Gastwirt dar? in seinem Gewerbebetrieb einem Gast ein Gemisch von Honig und Kunsthonig (z.B. als Brotaufstrich zum Frühstück) nicht vorsetzen, ohne es ausreichend kenntlich zu machen,

Gründez

Der Angeklagte pflegte den Gästen des Gasthofs, den er früher leitete, ein Gemisch von Honig (20 v.H.) und Kunsthonig, das er als sog. Hotelhonig im Handel erworben hatte, zum Frühstück ale Brotaufstrich vorzusetzen, ohno es als Kunsthonig zu bezeichnen. Das Amtsgericht hat ihn deshalb wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 4 Nr. 2 und 3, § 1 Abs. 1 LebliG zu Geldstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht freigesprochen; es hat den Tatbestand allein des § 4 Nr. 2 LebMG für verwirklicht erachtet, dem Angeklagten aber zugutegehalten, daß er in entschuldbarem Ver-

botsirrtum gehandelt habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart will die Revision der Staatsanwaltschaft (unter Zurückweisung einer Verfahrensrüge) sachlich mit der begründung verwerfen, daß auch § 4 Nr. 2 LebMG achon dem äußeren Tatbestand nach nicht zutreffe; nach seiner Ansicht fallen untsr diese Vorschrift nicht Handlungen innerhalb des Verbraucherhaushalts und zählt der Gastwirt auch mit seinem Gewerbebetrieb, für das Verabreichen von Lebensmitteln in Mehlzeiten an Gäste, zu den Verbrauchern. Im Gegensatz zu dieser Rechtsauffassung rechnet das Oberlandesgericht Karlsruhe den Gastwirt nicht zu den Verbrauchern, soweit er seinen Gästen gewerblich Lebensmittel zum Genuß vorsetzt; in dem Urteil

2 Ss 124/58 vom 13. November 1958 hat es einen gleichen Sachverhalt als ein durch § 4 Er. 2 LebMG verbotenes Inverkehrbringen eines nachgemachten oder verfälschten Lebensmittels angesehen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb dem Bundesgerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist der Gastwirt nach § 4 Nr. 2 LebUG verpflichtet, ein Gemisch von Honig und Kunsthonig als Kunsthonig kenntlich zu machen, wenn er ee seinem Gaste im kahmen eines Prühstückes, über dessen Zusammensetzung nichts vercinbart ist, als Brotaufstrich reicht?

I. Die Vorlegung ist zuläseig.

Das Oberlandesgericht Stuttgart will zwar das freisprechende Urteil des Landgerichts auch für den Fall bestätigen, daß die vorgelegte Frage entgegen seiner Ansicht zu bejahen ist. Es neigt nämlich dazu, die Annahme der Strafksmmer zu billigen, daß der Angeklagte in unverschuldetem Verbotsirrtum gehandelt habe. Indessen kann diese Frage nicht unabhängig von der Vorlegungsfrage geprüft werdin Sie tritt vielehr erst dann auf, wenn feststeht, daß der Angeklagte den

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äußeren Tatbestand des ihm zur Last gelegten Vergehens verwirklicht hat. Das ist Gegenstand der Vorlegungsfrage. Viese muß daher zuvor entschieden werden.

II. Dabei tritt der Senat der kechtsansicht des Oberlandesgerichts Karleruhe bei.

Des vorlegende Gericht legt zwar zutreffend dar, daß das Honiggemisch, das der Angeklagte seinen Gästen vorsetzte, ein nachgemachtes oder verfälschtes Lebensmittel war und nur dann in den Verkehr gebracht werden durfte, wenn es ausreichend als Kunsthonig kenntlich gemacht war (§ 4 Nr. 2 LebMG; § 3 Nr. 2 VO über Honig vom 21. März 1950 - EGBl I, 101 -; § 1 Abs. 7, § 5 Nr. 1 und 4 VO über kunsthonig vom 21. KHärz 1930 - RGBl I, 102 -; RädErl d RMdJ vom 9. Oktober 1934 - HBliV 1252 c -). Richtig ist auch seine Ansicht, daß § 4 LebMG nach dem Zwecke dieser Vorschrift, die Allgemeinheit vor übervorteilungen im Lebensmittelverkehr zu bewahren, in Nr. 2 ebenso wie in Nr. 1 nur Täuschungshandlungen "im Handel und Verkehr" betrifft, oowohl dieses Merkmal bloß in Nr. 1 ausdrücklich erwähnt ist. Beizustimmen ist ihm ferner in der Folgerung, das § 4 Nr. 2 LebMG - anders als § 5 LebMG nech dem weitergreifenden Anliegen dieser Vorschrift, der Volksgesunäheit zu dienen (vgl. RGSt 7, 151, 153 und 7, 412) - sich nicht auf den Lebensmittelverkehr innerhalb des Verbrauchorhaushal9s:. bezieht. Dagegen kann ihm der Senat nicht darin beipflichten, daß der Gastwirt für das Verabreichen von Mahlzeiten an Gäste seines Betricbes als Verbraucher im Sinne des Lebensmittelrechts schlechthin anzusehen sei. Vielmehr teilt der Senat die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts karlsruhe, daß der Gastwirt, wenn er Speisen oder Getränke in der Gastwirtschaft verabreicht, Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG in den Verkehr bringt.

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Allerdings sieht die Lebensmittelgesetzgebung bisweiien such den Gastwirt für seinen Gewerbebetrieb als Verbraucher an. Das Oberlandesgericht Stuttgart verweist insoweit zutreffend auf die Lebensmittel-Kennzeichnungs-VO vom 8. Hai 1935 i.d.P. vom 16. März 1940 (RGBl I, 590 und I, 517), die amtliche Begründung dazu (Reichsratsdrucks.

1932 Nr. 73 zu § 1) und auf § 2 Abs. 2 MilchG. Indessen

läßt sich das entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts nicht verallgemeinern. Andere Vorschriften des Lebenenittelrechte behandeln den Gastwirt bei seinem Gewerbebetrieb zweifelsfrei nicht als Verbraucher, sondern unterwerfen ihn wit dieser denselben Beschränkungen, die auch sonst für den geschäftlichen Verkehr mit Lebensmitteln gelten, 80 2.2B>

% 18 Abs. 3 FleischbeschauG vom 29. Oktober 1940 (kKuBi I, 1463); § 2 Abs. 3 HackfleischVO vom 24. Juli 1936 (RuBl I, 570); § 2 Abs. 3 VO über Enteneier vom 25. August 1954 i.d.r. der VO vom 17. Dezember 1956 (BGBl I, 265 und IL, 944); vgl. auch § 2 Abs. 3 Pleischbeschaug, ferner § 9 Abs. 8 Bierstu i.d.?. vom 14. März 1952 (BGBA I, 149), § 27 Bierst DB i.d.®. vom 14. Wärz 1952 (BGBL I, 153), Art. 19 Abs. 5 AusfVO vom 16. Juli 1932 zum Weing (KGBl I, 358); siehe außerdem neuerdings § 6 Abs. 1 Nr. 3 KonservierungsstoffV0O, § 4 Abs. 1 Ir. 3 Diät-Fremdstof£VO, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EssenzenVO, § 4 Abs. 1 Nr. 3 FruchtbehandlungsVO, § 5 Abs. 1 Nr. 5 FarbstoffVO jeweils vom 19. Dezember 1959 (BüBl I, 730 ff). Das hängt damit zusammen, daß die Lebensnittelgesetzgebung den Begriff

des Verbrauchers nicht stets in gleichem Sinn verwendet, bald nur den Lotztverbraucher meint, balä auch den uroßverbraucher einbezieht, erklärt sich auch aus der Doppelstellung des Gastwirts als einer Verbrauchs- und Absatzstätte für Lebensmittel. Soweit er Lebensmittel für die Gastwirtschaft bezieht, kann er dafür denselben Schutz vor unlauteren Lieferungen beanspruchen wie der Letztverbraucher im laushalt. Daher gilt § 1 Lebensmittel-Aennzeichnungs-VO auch dann,

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wenn iLobensmittel zum Verbrauch in einer Gaststätte abgegeben werden. Auf demselben schutzgedanken beruht § 2 Abs. 2 #ilchG. Bei gewerblichen Vertriebshandlungen tritt der vastwirt jedoch nicht als Verbraucher auf. Hier ist er im ücgenteil in den Geschäftsverkehr mit Lebensuitteln, ala Verteiler, oingeschaltet. Er bringt selbst Lebensmittel in den Verkehr, indem er sie anderen zum Genuß darreicht, und ist deshalb den dafür geltenden Vorschriften unterworfen. Diese schützen wie vorher ihn selbet im Verhältnis zu seinen Lieferer, so jetzt seinen Abnenmer gegen ihn (siehe dazu die Begründung zu § 2 des Entwurfs des Milch6G - RT Drucks, BA: 442 Nr. 2144). Wäre es anders (wie der Vorlegungsbeschluß annimmt), so dürfte er seinen Gästen ohne weiteres z.B. auch ein - genäß § 4 ButterVO vom 2. Juni 1951 (Banz Nr. 110) unzulässiges - Jenisch von Butter oder ein nach § 3 HargarineG vom 15. Juni 1897 i.d.F. vom 5. Juli 1927 (küBl 475 und I, 134) verbotene Hischung von Butter und Margarine, ferner mit Süßstoff zubereitete Speisen (VO über den Verkehr mit süßstoff vom 27. Februar 1939 - RGBl I, 336 -), wasserverdünnte üilch, Bier- oder Weinreste aus bereits benutzten Gläsern oder Pferdefleisch als Rinderbraten ungestraft vorsetzen

und wäre so wie ein Privathaushalt überhaupt von den Verboten des § 4 LebiG befreit. Daß das Gegenteil Rechtens ist, steht nicht nur in der kechtsprechung fest (u.a. RG kspr

10, 157; k@ Recht 1909 Nr. 1751; BGHSt 12, 54; BGHZ bei Holthöfer-Nüse, Sammlung lebensmittelrechtlicher krtscheidurami, 40; KG das. 1, 122), sondern ist zum Teil sogar gesetzlich ausdrücklich bestimmt (siehe die oben angeführten Vorschriften).

% 19 MilchG steht dieser Rechtslage nicht entgegen, wie das vorlegende Gericht annehmen möchte, sondern Tügt sich gerade in sie ein. Denn danach ist der Gastwirt mit seinem Gewerbe zwar von einigen bestimmten Vorschriften über

den Verkehr mit Nilch und MilcherzeugnissenN ausgenommen, aber im übrigen dem dilch-LGesetz allgemein unterworfen, während sich dieses Gesetz auf den Privathaushalt im allgemeinen nicht erstreckt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HilchG). Dawit stimmt zusammen, daß § 6 MilchG von der dort festgesetzten Verpflichtung zu sorgfältiger Behandlung der Milch allein den "Letztverbraucher" und demnach nicht den Gastwirt bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Milch in seiner Gaststätte ausnimmt.

Ebensowenig ergibt sich etwas für die Auffassung des Vorlegungsbeschlusses daraus, daß die VO über Kaffee vom 19. Mai 1930 (kGBl I, 169), die VO über Kaffeeersatz- und Kaffeezusatzstoffe vom 10. Mai 1930 i.d.F. von 27. Juni 1941 (RuBl I, 171 und I, 691), die VO über Kakao und Xakao-Erzeugnisse vom 15. Juli 1933 (RGBl I, 504) und die VO über Tee und teeähnliche srzeugnisse vom 12. Dezember 1942 (kGBl I, 707) Kennzeichnungspflichten nur für die dort bezeichneten Stoffe, nicht auch für die daraus bereiteten Gevränke festsetzen. ienn daraus folgt nicht, daß der Gastwirt Zubereitungen aus Ersatzstoffen oder Gemischen mit solchen undbezeichnet oder als echte Getränke 2.B. als russischen Tee oder Bohnenkaffee verabfolgen dürfte. Diese Frage ist vielmehr unabhängig von den Verordnungen, unmittelbar nach § 4 LebNMG zu beurteilen, wie dies stets geschehen muß, wenn nicht gemäß § 5 Nr. 5 LebäG gesetzlich verordnet is\, unter welchen Voraussetzungen Lebensmittel als verdorben, nachsemacht, veriälscht oder irreführend bezeichnet unter die Vorbote des § 4 LebNG fallen.

Keine entscheidende Bedeutung hat es schließlich, daß in dem gegebenen Falle die Gäste des Angeklagten nicht ausdrücklich echten donig zum Frühstück verlangten. Auch soweit dem Gastwirt nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen

die Zusammensetzung der Wahlzeit im cinzelnen überlassen ist, dar? er nach der öffentlich-rechtlichen lebensmittelrechtlichen Regelung verdorbene, nachgemachte oder verfülschte Lebensmittel in seinem Gewerbebetrieb — unbeschadet des $ A Nr. 2 Halbs. 2 LebMG - nur dann darreichen, wenn er sic als solche ausreichend kenntlich macht. Das ist stets - da sonst eine bedenkliche Lücke in der Überwachung des Lebensmittelverkehrs entstünde - von ihm verlangt worden, selbst in Zeiten wirtschaftlicher Not (vgl. die - inzwischen überholten - RdErl d RMdJ vom 6. August 1941 und vom 17. Juni 1942 - ABliV 1464 und 1328), überfordert ihn auch keineswegs; denn es genügt die Kenntlichmachung auf der Speisekarte oder dem Freisverzeiohnis und, soweit dies nicht wie in den oben erwähnten Verordnungen vom 19. Dezember 1959 vorgeschrieben ist, sogar die mündliche Bekanntgabe an den Gast.

III. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich, aber in entschuldbaren Verbotsirrtum handelte (und daher freizusprechen ist) oder aber aus Fahrlässigkeit tatbestandlich irrte (und daher eines fehrlässigen Vorgehens gegen § 11 Abs. 5 LebNMG schuldig zu sprechen ist), anders beurteilen will als das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil für den dnmaligen Fall, fehlt es an der bestimmten Bezeichnung der Rechtsfrage, in deren Beantwortung es von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen will. »chon deshalb ist dem Senat insoweit keine £ntscheidung möglich (vgl. BGHSt 1, 358). Das Urteil des überlandesgerichts Karlsruhe läßt auch nicht erkennen, daß es einen allgemein Rechtssatz aufstellen wollte (etwa des inhalts, es handle nicht im Verbotsirrtum, sondern irre stets über den Tatbestand des § 4 Nr. 2 LebNG, wer sich nicht die kenntnis der für seinen Gewerbezweig maßgeblichen Vorschriften des Lebensmittelrechts verschaffe).

Dice Entscheidung entspricht dem Antrag des Generzlbundesanwalts.

Für den erkrankten 5e- Dr. Peetz Werner natspräsidenten Dr.Geier Dr. Peetz Hübner Fischer

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