Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 24.06.1960 – 1 StR 222/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Antlicho Sanınlung: nein Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (ObiG) §§ 48 und 14 “Yreie Bewerber" erlangen die Befähigung zum höheren Verwaultungsdienst im Sinne der §§ 48 und 14 OWiG nicht schon durch ihre Ernennung und Einweisung in eine Planstelle.
B 2253 016
Nachschlagewerk; ja Antlicho Sanınlung: nein
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (ObiG) §§ 48 und 14
BGH, Beschi. v. 24. Juni 1960 - 1 StR 222/60 AG München BayObLG
Beschluß
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In dem Bußgeldverfahren
gegen
Frau Franziske S c ı ED aus sl. wegen Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs auf den Vorlegungsbeschluß des Buyerischen Obersten Lundesgerichts von 30. März 1960 nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 24. Juni 1960 beschlossen:
"ireie Bewerder" erlangen die Befähigung zum
höheren Verweltungsdienst im Sinne der 95 48 und 14 OWiG nicht schon durch ihre Ernennung und Einweisung in eine Planstelle.
Gründezs I. Im Dezember 1957 verhängte die Regierung von Überbuyern gegen Frau Sch eine "Gesamtgeläbuße" von 6.300 Dil wegen forigeuetzter Zuwiderhandlungen gegen das Güter-Kraftverkehrsgesetz (GÜKG), und zwar wegen ungenehuigt betriebenen Güter- bzw. Aöbulfernverkehrs ‘in 2329 Fällen {in der Zeit von 14. Mürz 1955 bis zum 3. “ei 1957) und wegen unerlsubten Güternshverkehrs in 1797 Fällen (in der Zeit vom 14. März 1955 bis zum 21. #ärz 19575 Bl. 83 ff d.a. der Regierung).
Nach antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht durch den -— - = = - Beschluß vom 6. März 1959 den Bußgeldbescheid mit der Malgabe aufrechterhalten, daß die Euße auf 3.000 üu festgesetzt wurde (wovon auf den Fern-
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verkehr 2.790 DM entfielen und auf den Nahverkehr DM Z0.-5 Begehungszeiten: 14. März 1955 bis 3. Mai 1957 bzw. 14. xürz 1955 bis 21. iiärz 1957).
iiergegen hat Frau Sch@iD Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl, 46 d.H.A.), Über die bislang noch nicht entschieden ist. Das Bayerische Überste Landesgericht hat vielmehr die Suche durch Beschluß vom 30, Härz 1960 dem Bundesgerichtsnof vorgelegt (§ 56 Abs. 5 OriG; § 121 Abs. 2 GVG). Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß zumindest die Verfolgung bezüglich des unerlaubten Güternahverkehrs verjührt sei (3 14 OhiG). Das Schreiben der Regierung von 11. Juni 1957 sei nicht gegen die Betroffene ‘gerichtet gewesen. Die’ späteren, von Vberregierungsrat Dr. K. unterzeichneten Schreiben vom 22. August und 6. September 1957 hätten desnalb keine Unterbrechungswirkung gehabt, weil diesen 3eumten die Befähigung zuu höheren Verwaltungsdienet gefeult hate (vgl. schon BayukLI841959, 96 = DIV 1959, 517; ebenfalls Dr. K. betreffend). Das vorlegende Gericht sieht sich jedoch an einer Entscheidung gehindert Aurch die abweichende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Kovlenz (Beschluß vom 9. Juni 1954 - Ws 115/54), eine. Auffassung, an der dieses OLG gemäß Schreiben vom 23.März 1960 (Bl. 134) fertgeaulten hat. Es geht dabei dem vorlegenden Gericht im wesentlichen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen. "freie Bewerber" die Befähigung zum röhberen_ Verswaltungsdienst im Sinne des § 48 Abs. 1 Sutz 2 OWiG erlangen und daher, ebenso wie dur Behördenleiter oder -Vertreter, zur Unterzeichnung eines Bußgeldbescheids befugt sind (vgl. auch § 14 Sutz 3 OWiG).
II. Die Voraussetzungen einer Vorlegung sind gegeben. „ie das Bayerische Iberste Landesgericht zu Recut ausführt, kommt es bezüglicer der Zuwiuerhandlung unerlaubten, bis 21. März 1957 betrieveneu Güternah-Vurkehrs darauf an,
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ob die Verjährung gegen die Betroffene vor dem 21. September 1957 unterbrochen worden ist. Nach Auffassung des BayObLG trat durch die Verfügung der Regierung vom
ıl. Juni 1957 keine Unterbrechung ein, weil dieses Schreiben nicht "gegen den Täter" gerichtet war (§ 14 Satz 3 OWiG), sondern nur Nachforschungen danach anstellte, wer der Verantwortliche sei. Dieser Auslegung vermag der Senat nicht entgegenzutreten (vgl. aber zu IV).
Ill. Die späteren, von Überregierungsrat Dr. K. unterzeichneten Schreiben der Regierung waren zwar wegen der tat gesen die Betroffene gerichtet. Sie hatten aber deshalb keine Unterbrechungsswirkung, weil Dr. K. die defähigung zun höheren Verwaltungsdienst fehlte. kr war ursprünglich viol.-Voixswirt gewesen und, auf Grund seiner Fach-Keuntnisse auf dem Gebiet uer Lundesplanung, 1951 in eine Stelle des nöheren Dienstes borufen worden. Es handelt sich bei ihm um einen sogen. “freien Bewerber" (also nicht um einen Laufbuhnbewerber). ı Entgegen dem OLG Koblenz urlangt ader ein solcher Seamter durch die Berufung in
dag Beamtenverhältnis uud die kinweisung in eine entspreche:ide Planstelle noch nicht "die Befähigung zum höheren Verwultungsdienet" im Sinne der Y% 48 und 14
des Mit. |
Andere ule bei der Befähigung zum Richteramt (s: 2 - 5 446) gibt es für die Qualifikation zum höheren Verwaltungsdienst auch jetzt noch keine einheitliche Besriffsbestimmung (vgl. Schütz in "Der Öffentliche Dienst" 1956, 163 it). Für den Bereich des Ohio (§ 48 Abs. 1 Satz 25 5 14 Satz 53; vgl. auch 3 67 Abs. 3) gent nun vus 1) Wegen des ausdrucksı "freier Bewerber" vgl. 5 l aer VO. v. 11.2.1954 (Gä3l. 1954 5. 183); vgl. auch y 16 des Beuntenrechts-kanmengesetzes v. 1.7.1957 (BÜBl. 1 667); "‚ndere 3ewerber".
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den geselzgeberischen Vorarbeiten als Kille des Gesetz- | „ebers hervor, daß diese Befähigung vei sogen. "freien Bewerbern" (Außeneeitern) auch durch 'Verleihung erworben werden kann. underseits ergibt sich aus diesen Unterlagen deutlich, daß die bloße Berufung in ein Beantenverhältnis und Yinweisung in eine Planstelle eine solche Verleihung nicht darstellt. Der Sonderausschuß des Bundesrats hatte zwar in seiner mpfehlung vom 21.2.1951 ausgeführt;
!us erscheint geböten, die Gualifikution zun höheren Verwsltungsdienst der Befähigung zum Richteramt N) gleichzustellen. Dabei geht der Sonderausschuß davon aus, daß die Befähigung zum höheren Verwaltungsaienst nicht nur Äurch die Ablegung des Reg.-Aßsessor-Examens, sondern auch durch Verleihung, etwa durch kinweisung in eine Planstelle des höheren Verwaltungs-- dienstes, erworben werden kann."
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Aber schon in der Sitzung des Bundeerats von 2.März 1951 hat der derichterstatter des Rechtsausscnusses zugegeben, das bei jener Begründung eine "Ungenauigkeit" unterlaufen sei. "Nur aer Fall sollte getroffen werden, daß das Landesrecht eine solche Verleihung zuläßt. Die Einweisung in eine Planstclle des höheren Verwaltungsdienstes, wie @8 in der Begründung heißt, soll selbstverständlich nicht gonügen." Im Bundesrat wie auch soäter im Bundestag hat ie) eu dann hierzu keinerlei Erörterungen mehr gegeben. 2)
Loosch (Bundeswehrverwaltung 1959 S. 109) meint nun ullerdings, dAuß alle Beamten spätestens wit ihrer ür- ı nennung zu Beunten des höheren Hienstes auch die Beiähigung zum höheren Dienst und danit auch für den höheren Verw.-Dienst erlangen. Das kann für den Bereich des OWiG (5: 48 und 14) bezüglich "freier Bewerper" nient richtig
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sundesraıs 1951 &. 169, 173; 196. Sitzung des Bundestags, S. 8458/8459.
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sein. Dies ergeben die vorstehend angeführten gesetzgederischen crwägungen. Die Einweieung in eine Planstelle (BVer£fu 3, 258/259) hat im wesentlichen haushaltsrechtliche und besoldungstechnische Bedeutung. Die Jbernahme in ein Bea.ıtenverhältnis des höheren Jienstes erschöpft sich in der Begründung des Dienstverbältnisses. Sie hat eine andere „ielricatung als die Verleihunz der Befähigung zum höheren Versultun.sdienst. Livse geschicht als konstituliver, be-
‚günstigender 'oheitsakt durch eine besondere Entschließung
dee Aabinetts oder der von ihm ermächtigten Stulle, zur Zeit nach Zußguane des jeweiligen Lendesrechts. 3) Dadurch erlangt der Begünstigte eine nicht ohne weiteres rücknehnmbure uochtsstellune.
Vle (Anm. Ii 2 zu § 15 der Verw.-Ger.Ordnung v. 11.1.1960)
ist zogar der nuffassung, nach jetziyem Hecht könne die Qualifikation zun höheren Verwaltungsdienst in keinem Lund dor Bundeerevuplik allein una selbständig neben der Befähigung zum Xicnteramt erworben werden. Dies kann aver aus den schon genannten Gründen für den: Fall besonderer Verleihung an einen *freien Bewerber" im Rsnmen des 0niG (35 43 und 14) nicht gelten. anderseits setzen diese Vorschriften voraus, daß der unterzeichnende Verwaltungsangenörige, sofern er nicht Bdehördenleiter oder sein bestellter Vertreter ist, die Befühixung zum höheren Verwalaungsdienst allgemein (abstrakt) ernorben oder verliehen erhalten hat und sie nicht nur rein faxtisch auf seinem Arbeitsgebiet besitzt.
Sonit ist der Ansicht des BayOoLG im Ergebnis beizutreten.
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3) Für iord-khein-Kestfalen vgl. scnon 5 27 Abs. 1 des LundesbrantengeseLzes v. 15.6.1954, GVBl. Ss. 237.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist übrigens für die Zukunft nicht von großer praktischer Bedeutung. Nach §§ 1 Sutz 2, 16 Abe. 1 und 61 des Beamtenrechts-Rahmengesetzos vom 1. Juli 1957 (in Kraft seit dem 1. September 1957) sollen die Länder binnen drei Jahren unabhängige Stellen bestimmen, welche die Befähigung "anderer Bewerber" feststellen (vgl. auch BayObL6St 1959, 98, 99). Abgesehen davon sind die betreffenden Verwaltungsbehörden nicht gehindert, Bußgeldbescheide und der Verjährungs-Unterbrechung dienende Verfügungen auch von einem Außenseiter bearbeiten, sie aber vom Behördenleiter oder seinen allgemein bestellten Vertreter unterzeichnen zu lassen. Rückt ein "anderer Jdewerdber" selbst zum Behördenleiter (oder allgemeinen Vertreter) auf, so unterliegt seine “Sefähigung zum höheren Verwaltungsdienst" (im Sinne der §§ 48 und 14 OWiG) ohnehin nicht der Nachprüfung durch die Gerichte.
IV. Ss ließesich übrigens auch die Auffassung vertreten, duß das vorstehend zu II erwähnte Schreiben der Regierung vom 11. Juni 1957 (Bl. 2 aer Beiskten) doch die Verjährung unterbrochen hast, Denn diese Verfügung war durch ein auf Unterbrechung ubzielendes Schreiben der Bundesanstalt
xür den Güterfernverkehr von 7. Juni 1957 ausgelöst worden. Die Jduraufhin erlassene Verfügung der Rexierung wurde
an die Firma Franziska Sch@iB gerichtet. Das Schreiben diente der Aufklärung uses Sachverhalts und der Förderung des Verfahrens bezüglich der im einzelnen angegebenen Ordnungswidrigkeiten. Man könnte ulso der Ansicht sein, dad diese Verfügung nach den Umständen (k6St 36, 350; 3eyObi6yt dd. 27 S. 34/35) auch oder gar in erster Linie gegen die Betrofiene, Fraı Sch, als Inhaberin des Unternehmens, also diejsnige, die es anging, gerichtet
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war (vl. auch 5 99 Ar. 1 GÜKG und Lehmann/Voss, Anm. 2 a am Ende zu 5 99). Frau Sch scneint dies damals auch selbst so aufsefaßt zu haben (vgl. den Wortlaut der von ihr erteilten Vollmscht sowie ihre Vorspi@eche bei dem Suchbearbeiter der Regierungs Bl. 3 und 9 der Beiskten; ferner die Stellunsnanme der Staatsanwaltschaft bei dem BaySbL&G v. 4.1.1960, Bl. 120 HA). Das vorlegende Gericht: mag daher erwägen, seine ülesbezügliche Auffassung in ‚eigener Zuständigkeit nochmals zu überprüfen.
V. Der Generalbundesanwalt war, ohne zusätzliche Aus-
füährungen, dem vorliegenden Gericht beigetreten.
#ür den erkrankten Dr. Peetz Werner
Senutspräsidenten "
"Dr. Geier . Dr. Peetz
Seibert Fischer