Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 21.06.1960 – 5 StR 178/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2158 024
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schmied Ernst N iD aus dort geboren am EB 1930,
- Sachbezeichnung: ZEW..a. - wegen Hehlerei u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Ernst Ne» wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schöffengericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt. Diese Verurteilung war auf die Sachrüge aufzuheben.
Was die Revision im einzelnen vorbringt, ist allerdings unbeachtlich. Sie will nämlich die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere ersetzen. Dadurch wird kein Rechtsfehler aufgezeigt, auf den die Revision allein gestützt werden kann (§ 337 StPO).
Das Urteil läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Beschwerdeführer wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Dagegen ergibt die von Amts wegen vorgenommene Prüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Beziehung, zu der die allgemein erhobene Sachrüge zwingt, insoweit rechtliche Bedenken, als der Angeklagte wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Das Landgericht führt aus (UA S.32/33), für eine Erörterung der vom Verteidiger des Beschwerdeführers aufgeworfenen Frage, "ob der Angeklagte sich deshalb über die Strafbarkeit seines Tuns im Hinblick auf die Steuerhehlerei im Irrtum befunden habe, weil er sich über die Zollpflichtigkeit der Ware getäuscht habe, sei nach der eigenen Einlassung des Angeklagten kein Raum. Ein derartiger Irrtum setze voraus, daß der Täter sich in Kenntnis der Tatumstände über das Erlaubte oder Unerlaubte seines Tuns Gedanken gemacht habe, dabei aber zu einem falschen Schluß gekommen sei". Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er von der Redlichkeit der Herkunft der Ware überzeugt gewesen sein "wolle" und deshalb Überlegungen über die Strafbarkeit seines Tuns, die möglicherweise von einer rechtsirrtümlichen Auffassung geleitet sein könnten, gerade nicht angestellt haben wolle.
1. Diese Ausführungen sind schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht hier die Einlassung
- 3-
- 3.
des Angeklagten zu seinen Nachteil verwendet, ohne von deren Richtigkeit übcrzeıgt zu sein. Die Strafkammer durfte die Einlassıng des Beschwerdeführers nur dann gegen ihn verwenden, wenn sie diese für richtig hielt. Das ist aber, wie die ausführlichen Ausführungen zur Einlassung des Beschwerdeführers ergeben, nicht der Fall.
2, Im übrigen erwecken die wiedergegebenen Urteilsausführungen die Besorgnis, die Strafkamer sei rechtsirrig davon ausgegangen, ein Irrtum über das Bestehen eines Steueranspruches sei ein Verbotsirrtum im Sinne des Beschlusses des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 18.März 1952 (BGHSt 2,194 if). Der Irrtum über das Bestehen eines Steueranspruches ist jedoch ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB. Das hat der Senat in- seinem Urteil vom 13.November 1953 (BGHSt 5,90) näher dargelegt. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlichen Steuerstraftat nur dann verurteilt werden kann, wenn er sich dessen bewußt war oder es billigend in Kauf genommen hat, daß an den von den Haupttätern zZgpun: Hein erworbenen Sachen 29 hinterzogen war. Anderenfalls handelte er nicht vorsätzlich.
Nun sagt das Landgericht zwar an anderer Stelle der Urteilsgründe (UA S.24), der Angeklagte habe es "nach Überzeugung des Gerichts zumindest für möglich gehalten, daß bezüglich der Ware Zoll hinterzogen worden war" und daß er diese Möglichkeit "in Kauf genommen und innerlich gebilligt" habe. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß diese Feststellung durch den zu 1) aufgezeigten Rechtsfehler und die möglicherweise rechtsirrige Auffassung über die Bedeutung eines Irrtums über das Bestehen eines Steueranspruches beeinflußt worden ist. Die Verurteilung wegen Steuerhehlerei kann daher nicht bestehenbleiben.
Das führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, soweit es den Beschwerdeführer verurteilt, denn
m
-4-
der Beschwerdeführer ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt worden, und bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar.
Da nach dem Ausscheiden der übrigen Mitangeklagten der Sache keine besondere Bedeutung mehr zukommt, hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Sarstedt Koffka Siemer
Börker Faller