Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 21.06.1960 – 1 StR 217/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Werbeleiter Ernst 5 t mE irn CHE
geboren an. ED ED ir vw Opf., zur Zeit in Unterauchungshaft,
wegen Meineids u.3.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwal* Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 26. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Meineids verurteilt worder. ist, b) im Ausspruch zur Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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G rü nde:s
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und fortgesetzten versuchten Betrugs im Rückfall zur Gesamtsirafe von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt.
vie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Ihre Ausführungen richten sich insoweit ausschließlich gegen die Feststellungen der Strafkammer. Sie sind daher unbeachtlich, da die Revision nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 337 StPO).
Auch die einzelnen Angriffe gegen die Verurteilung wegen Meineids gehen aus diesem Grunde fehl. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung ergibt folgendes;
Die Strafkammer hält den Angeklagten für überführt, bei dur Leistung des Offenbarungseides in zwei Punkten bewußt unwahre Angaben beschworen zu haben:
Soweit sie den Tatbestand des Meineids darin sieht, daß der Angeklagte die Übereignung verschiedener Gegenstände an seine Ehefrau im letzten Jahre vor dem Eidesleistungstermin (20.Januar 1959) verschwiegen hat, ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer stellt hierzu fest, daß die wirksame Übereignung nach der Heirat des Angeklagten (6. September 1958) stattgefunden
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hat. Der Angeklagte war daher gemäß § 807 Abs. I Nr. 1
PO verpflichtet, diese Veräußerung im Vermögensverzeichnis anzuführen. Daß die Gegenstände vorher bereits sicherungsweise übereignet waren, änderte daran nichts. Es ist auch ohne Bedeutung, daß die Ehefrau des Angeklagten nur wegen ihres guten Glaubens Eigentum an einigen Gegenständen erwarb (§ 932 BGB). Daß der Angeklagte an die Wirksamkeit der Übereignung glaubte, läßt sich den Feststellungen der Strafkammer entnehmen. Den rechtlichen Grund für die Yirksamkeit brauchte er nicht zu wissen. Auch die sonstigen Voraussetzungen des Meineidstatbestandes sind insoweit bedenkenfrei festgestellt.
Dagegen wird die Verurteilung im zweiten Punkt nicht in vollem Umfang von den.Peststellungen getragen. Die Strafkammer sieht den Meineid darin, daß der Angeklagte im beschworenen Vermögensverzeichnis bei der Frage nach
der Höhe von Gehalt oder John und eines etwaigen Nebenverdienstes angegeben hat, sein Nettoeinkommen - als freiberuflicher Werbefachmann - betrage monatlich ca. 300 bis 400 DM. Das Einkommen sei abgetreten an die Kreis-
und Stadtsparkasse MB für Dariehen. In Wirklichkeit bezog der Angeklagte damals von der Firma W. SC ein festes Einkommen von 700 DM monatlich, das er allerdings selbst zu versteuern hatte, und darüber hinaus aus Nebenbeschäftigung von anderen Auftraggebern "monatlich regelmäßig 100 bis 200 DM".
Die Strafkammer ist mit Recht der Auffassung, daß der Angeklagte verpflichtet war, die auf Grund eines Dauerbeschäftigungsvertruges von der Firma SB regelräßig bezogenen Einkünfte in vollem Umfang, allenfalls unter Abzug der Binkommen- und Kirchensteuer, im Vermögensverzeichnis anzugeben. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte dies auch,
Für die Frage, inwieweit der Angeklagte zur Angabe seines "Nebenverdienstes" verpflichtet war, kommt es darauf an, ob auch hierfür bereits Beschäftigungsaufträge für ihn vorlagen, aus denen ihm Ansprüche zustanden oder doch entstehen konnten. Bloße Erwerbsmöglichkeit brauchte der Angeklagte nicht zu offenbaren (BGHSt 8, 399). Der Angeklagte hatte im Vermögensverzeichnis angegeben, daß er als freiberuflicher Werbefachmann tätig sei. Im übrigen war er zu näheren Angaben über seine Einkünfte nur insoweit verpllichtet, als ihm aus dieser Tätigkeit Ansprüche bereits entstanden waren oder auf Grund bereits erteilter Aufträge voraussichtlich entstehen würden (Urteil des Senats vom 26. 4. 1960 - 1 'StR-161/60). Hierüber hat die Strafkammer - abgesehen von dem Dauerauftrag der Firma SD - keine Feststellungen getroffen. Da sie dem Urteil zugrunde lcgt, daß der Angeklagte auch einen Nebenverdienst von monatlich mindestens 100 DM - abzüglich der Steuer monatlich 75 DM - bewußt verschwiegen habe, hat sie insoweit eine Offenbarungspflicht angenommen, die möglicherweise nicht bestand. Es kann aleo nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer von einem zu weiten Schuldumfang ausgegangen ist, was sich auch auf die Strafhöhe ausgewirkt haben kann.
Dies nötigt, da die Schuldfrage nur einheitlich beurteilt werden kann, zur Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids in vollem Umfange. Damit entfall@%%er darauf beruhende Ausspruch über Ehrverlust und Eidesunfähigkeit sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen; daß die Verurteilung wegen Meineids die Höhe der wegen Betrugs ausgesprochenen Einzelstrafoe beeinflußt hat, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen.
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In ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden haben.
Dr... Geier Dr. Peetz _ ‚.. Werner
Seibert Fischer