Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 14.06.1960 – 1 StR 233/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 Stk 233/60 2253 082
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Karl D EEE, onne festen Wohnsitz, geboren an BD. iD iD in CE FEED, zur Zeit in anderer Sache im Arbeitshaus untergebracht,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter .Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitsende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter «er Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. März 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericnt hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.
Die Revision meint, ohne dies näher auszuführen, der Sachverhalt rechtfertige nicht den Schluß, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Den vermag der Senat nicht zu Tolgen.
Das Urteil schildert allerdings nicht die früheren Straftaten, wie dies im allgemeinen erforderlich ist (BGH NW 1954, 845 Nr. 19), sondern gibt im wesentlichen nur die Strafen an. Indescen ist die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB nach dem von der Strafkammer im einzelnen darselegten Entwicklungsgang des Angeklagten nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen kam der Angeklagte im Jahre 1938 mit vierzehn Jahren wegen mehrerer Diebstähle in Fürsorgeerziehung. Nach der Entlassung im Jahre 1941 beging er einen einfachen und einen schweren Diebstahl sowie gleichgeschlechtliche Unzucht, so daß er als "Krimineller" in das Erziehungslager Mooringen eingewiesen wurde. Nach dem Kriege kehrte er zu seinen Eltern zurück, flüchtete jedoch bald in die sowjetische Besatzungszone, um sich der Bestrafung wegen kinbruchdiebstahls zu entziehen. Um die Jahreswende 1948/49
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kam er wieder nach Westdeutschland. Fortan lebte er, soweit er nicht im Gefängnis, Zuchthaus oder Arbeitshaus einsaß, als Landstreicher und ernährte sich durch Betteln und Stehlen. Nach seiner eigenen Einlassung zieht er das ungebundene Leben eines Landstreichers der Arbeit vor. Vom Jahre 1949 ab wurde er dreizehnmal bestraft, davon sechsmal wegen einfachen oder schweren Diebstahls im Rückfall. In mehreren anderen Fällen, in denen er in fremde Anwesen eingestiegen war, verurteilten ihn die Gerichte nur wegen Hausfriedensbruch, weil vie glaubten, ihm die Diebstahlsabsicht nicht nachweisen zu können. Dieser Lebenswandel
des ıngeklagten, insbesondere seine Arbeitsscheu, seine ® Landstreicherei und die Zahl der Vorstrafen rechtfertigen den Schluß des Landgerichts, daß er auf Grund eines inneren Hanges Einbruchsdiebstähle begeht.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung entspricht dem Gesetz. Der Angeklagte ist am 3. April 1959 zwei Tage nach der Verbüßung einer Strafe von zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Anwesen eingestiegen und wegen Hausfriedensbruch bestraft worden. Dio Straftat, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, hat er einen Tag nach der Verbüßung einer Strafe von drei Monaten Gefängnis begangen. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer nicht zu beanstanden, daß e) der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe weitere erhebliche Verbrechen gegen das Eigentum begehen werde unä nur die anordnung der Sicherungsverwahrung die Öffentlich-
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keit hiervor schützen kann, da er keine Familienbindung hat,
Dr. Geier | Dr. Peetz Werner Willms Hübner