Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 02.06.1960 – 5 StR 419/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_419/60 2167 045
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Willy RC zu: TEmmme, dort geboren am 1950,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 25.0ktober 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten REP gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2.Juni
1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Die nach dem 2.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten REED wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, mit einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestraft,
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Verfahrensrechtlich rügt die Zevision, daß dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zu, daß der Angeklagte keinen Pflichtverteidiger gehabt hat. Den Angeklagten ist aber, wie er auch selbst zugegeben hat, die Anklageschrift mit einem Formblatt zugestellt worden, in dem u.a. vermerkt war, er könne binnen einer Woche die Beiorädnung eines Verteidigers beantragen. Der Angeklagte hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Eine Verletzung des § 140 Abs.1 StPO scheidet daher aus.
Selbst wenn man die Revision dahin verstünde, dem Angeklagten hätte mit Rücksicht auf die Schwere der Tat (Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage scheidet ohne weiteres aus) nach § 140 Abs.2 StPO von Ants wegen ein Verteidiger bestellt werden müssen, wäre sie unbegründet. Die Tat des Angeklagten ist nur deshalb schwer und führte zu einer Bestrafung mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus, weil es sich bereits um seinen vierten Rückfalldiebstahl handelt . Deshalb war die zu erwartende Zuchthausstrafe, die, da es sich um einen schweren Diebstahl handelte, mindestens zwei Jahre betragen mußte, für sich allein kein Grund, dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Der Angeklagte war geständig, außerdem war für ihn ein 8erichtliches Strafverfahren nichts Neues.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB verneint. Bei den geringen Alkoholmengen, die der
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Angeklagte vor der Tat zu sich genommen hatte, kam eine Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Daß die Strafkammer dem Alkoholgenuß bei der Erwägung über
etwaige Zubilligung mildernder Umstände kein Gewicht ‚beigemessen hat, ist kein Rechtsfehler. Es trifft auch nicht zu, daß sie dem Mitangeklagten Sorge, der etwa ebenso. viel Alkohol getrunken hatte wie der Angeklagte RE, deshälb mildernde Umstände zugebilligt hätte. Nur bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung für Sorge heißt es, daß der vorangegangene Alkoholgenuß auf ihn etwas enthemmend mitgewirkt haben möge.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts, |
Sarstedt - Koffka Siemer
Börker Falle r